Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2025, Az.: 10 LA 4/25

Verjährung der Wiederaufforstungsanordnung; Konkretisierung einer gesetzlichen Verpflichtung in Form einer Einzelfallanordnung unterliegt nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.08.2025
Aktenzeichen
10 LA 4/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0818.10LA4.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 27.11.2024 - AZ: 1 A 951/22

Amtlicher Leitsatz

Die Befugnis, eine gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung (hier: Wiederaufforstungsanordnung) zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, ist eine Art Gestaltungsrecht, das nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht unterliegt (Anschluss an BayVGH, Urteil vom 06.06.2024 -19 B 23.1149 -).

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. November 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 30. Mai 2022 angeordnete Wiederaufforstung einer ca. 1.344 m2 großen Teilfläche des in seinem Eigentum stehenden Flurstücks E. der Flur F. der Gemarkung G., welche er als landwirtschaftliche Fläche nutzt.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 1. Alt. NWaldLG erfüllt seien. Die in Rede stehende Fläche sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtlich als Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG anzusehen, auch wenn die Fläche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Waldbäumen bestockt gewesen sei. Erst durch eine zulässige, tatsächlich vollzogene Umwandlung der früheren Waldfläche in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart verliere diese ihre rechtliche Eigenschaft als Wald; allein durch die von dem Kläger tatsächlich vorgenommene, aber nicht genehmigte, landwirtschaftliche Nutzung sei diese Eigenschaft nicht verloren gegangen. Eine entsprechende Genehmigung sei auch nicht entbehrlich. Der von dem Kläger erhobene Einwand, das Wiederaufforstungsbegehren der Behörde sei verjährt, da seit Beseitigung der Bäume mittlerweile 16 Jahre vergangen seien, verfange nicht. Eine ausdrücklich gesetzlich angeordnete Verjährungsregelung bestehe nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, wie von dem Kläger vorgenommen, komme nicht in Betracht, weil die Aufforderung zur Wiederaufforstung eine öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnis des Sonderordnungsrechts darstelle, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erfasst sei. Auch eine Verwirkung sei auszuschließen.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (I.) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (II.) nicht hinreichend dargelegt bzw. diese liegen nicht vor.

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 11). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 - 13 LA 56/22 -, juris Rn. 3).

Der Kläger bringt gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, dass entgegen dessen Einschätzung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer Verjährung der Befugnis der Behörde, die Wiederherstellung eines früheren Waldes verlangen zu können, auszugehen sei. Anknüpfungspunkt sei die Waldumwandlung als einmalige zeitlich eingrenzbare Handlung, die den Beginn der Verjährung markiere.

Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch.

Auch im Bürgerlichen Recht unterliegen nach § 194 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur Ansprüche der Verjährung, nicht aber die Ausübung von Gestaltungsrechten, für die grundsätzlich gesonderte Vorschriften gelten (BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 23 mit Verweis auf: Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 194 Rn. 2 und Erman/SchmidtRäntsch, BGB, 14. Aufl. 2014, § 194 Rn. 11).

Die entsprechende Anwendung der §§ 194 ff. BGB setzt deshalb voraus, dass ein "Anspruch" im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB vorliegt. Eingriffsbefugnisse sind keine Ansprüche in diesem Sinne. Die Befugnis, eine gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, ist eine Art Gestaltungsrecht, welches nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht unterliegt (explizit zur Wiederaufforstungsanordnung nach dem BWaldG: Bayerischer VGH, Urteil vom 6.6.2024 - 19 B 23.1149 -, juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.7.2018 - OVG 10 S 67.17 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.9.2017 - 4 ZB 17.836 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.3.1996 - 10 S 2687/95 -, juris Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet eine analoge Anwendung der Verjährungsfristen der §§ 195 ff. BGB deshalb sowohl bei Gestaltungsrechten als auch bei Gestaltungsbefugnissen einer Behörde aus (BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 23).

Soweit der Kläger einwendet, die Annahme der Verjährbarkeit sei schon deshalb rechtsstaatlich geboten, weil sonst "niemals Rechtsfrieden" einträte, berücksichtigt er das Rechtsinstitut der Verwirkung nicht. Eine Verwirkung setzt aber nicht nur ein Zeit-, sondern auch ein Umstandsmoment voraus, das die Rechtsausübung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 12.6.2024 - 6 C 11.22 -, juris Rn. 16). Dies ist weder ersichtlich noch durch den Kläger dargelegt.

Selbst bei Unterstellung der Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts auf den vorliegenden Fall wäre im Übrigen ungeachtet dessen eine Verjährung jedenfalls nicht eingetreten. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil (Seite 7 der angefochtenen Entscheidung) nicht auf die - nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 2005 erfolgte und damit abgeschlossene - Beseitigung der Waldbäume, sondern auf die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nach wie vor stattfindende - und damit fortgesetzte - nicht genehmigte Umwandlung durch landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen als andere Nutzungsart im Sinne von § 8 Abs. 7 Alt. 1 NWaldLG abgestellt hat. Bei der in Rede stehenden Fläche handelt es sich mit Blick auf § 2 Abs. 6 NWaldLG nach wie vor um Waldfläche, weil die rechtliche Eigenschaft als Wald nicht durch eine unzulässige Umwandlung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart verloren geht. Vor diesem Hintergrund gilt § 8 Abs. 7 Alt. 1 NWaldLG bei jeder landwirtschaftlichen Nutzung fort. Auch im Bürgerlichen Recht aber beginnt die Verjährung bei wiederholten Beeinträchtigungen oder Dauerhandlungen, wenn im Vordergrund der Störung nicht ein einzelnes Tun oder Unterlassen sondern - wie hier - die hierdurch eintretende und aufrecht erhaltene dauernde Störung oder Schädigung steht, erst mit der Beendigung des schädigenden Ereignisses bzw. verjähren die Ansprüche aus jeder einzelnen Handlung gesondert (Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 1.5.2025, § 199 Rn. 7; Grothe, MüKo BGB, 10. Aufl. 2025, § 199 Rn. 13 f., etwa im Falle einer fortgesetzten zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum: BGH, Urteil vom 8.5.2015 - V ZR 178/14 -, NJW-RR 2015, 781 [BGH 06.05.2015 - VIII ZR 193/14]). Infolgedessen käme selbst dann - wenn man entgegen der Auffassung des Senats der Rechtsansicht des Klägers folgte - bei Unterstellung einer analogen Anwendbarkeit der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegend eine Verjährung nicht in Betracht.

Die keinem Zulassungsgrund zugeordneten abschließenden Ausführungen des Klägers (S. 5 letzter Absatz der Antragsbegründung) zu einer rechtlichen Fortdauer der Waldeigenschaft nach § 2 Abs. 6 NWaldLG schließlich (siehe zum grundsätzlichen Erfordernis der Zuordnung eines Vorbringens zu einem bestimmten Zulassungsgrund: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2010 - 5 LA 37/08 -, juris Rn. 13), die der Senat zugunsten des Klägers dahingehend auslegt, dass er der Sache nach wohl auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend machen will, verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht und unter Zitierung der Rechtsprechung des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt hat, verliert Wald erst durch eine zulässige und tatsächlich vollzogene Umwandlung der Waldfläche in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart seine rechtliche Eigenschaft als Wald (Urteil vom 1.4.2008 - 4 LC 59/07 -, juris Rn. 31), der Zustand des Baumbestands hingegen steht dem grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.9.2018 - 10 LA 51/18 -, juris Rn. 10 mit Verweis auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 270/14 -, n.v. (dünn und windanfällig sowie fehlende Strauch- und Krautschicht); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 22; Endres, BWaldG, 2014, § 2 Rn. 13), auf die Frage einer vollständigen oder partiellen Zerstörung des Baumbestandes kommt es insofern nicht an. Ungeachtet dessen verlieren nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 6 NWaldLG Waldflächen ihre rechtlichen Eigenschaften als Wald - unabhängig von der Frage einer Beseitigung, Beschädigung oder Zerstörung des Baumbestandes ("oder") - selbst dann nicht, wenn sie - wie vorliegend - unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.

II. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 - , juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m. w. N.).

An einer konkret formulierten, fallübergreifenden Frage fehlt es im Rahmen der Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung durch den Kläger ebenso wie an einer konkreten Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts insoweit. Die vom Kläger - der Sache nach - allgemein aufgeworfenen Überlegungen zur "Anwendbarkeit von Verjährungsvorschriften im öffentlichen Recht über vermögensrechtliche Ansprüche hinaus", die "Frage der Verjährbarkeit von Befugnissen einer Behörde, dem Bürger gegenüber ein Tun oder Unterlassen anzuordnen" oder zur "grundsätzliche(n) Rechtsfrage der Verjährbarkeit der Befugnis der Waldbehörde" entsprechen schon kaum der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, insbesondere sind diese aber auch unabhängig davon einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil dies in allen Fällen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig wäre.

Ungeachtet dessen kommt es darauf vorliegend auch nicht an, denn unter Berücksichtigung der Ausführungen unter I. wären diese Erwägungen ohnehin nicht entscheidungserheblich und es steht eine Klärung der Fragen im Berufungsverfahren deshalb nicht zu erwarten.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Da hier die wiederaufzuforstende Fläche erheblich kleiner ist als 1 ha, bei dem der Senat orientiert an den Wiederaufforstungskosten regelmäßig von einem Streitwert in Höhe von 10.000 EUR ausgeht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2.12.2022 - 10 LA 106/22 -, juris), ist vorliegend die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 5.000 EUR ausreichend aber auch angemessen bemessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.7.2023 - 10 LA 88/23 -, n.v., und vom 4.9.2018 - 10 LA 45/18 -, juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).