Amtsgericht Hannover
Urt. v. 17.12.2025, Az.: 480 C 6084/25

Streit über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Genehmigung digitaler Türspione; Unzulässiger Überwachungsdruck

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
17.12.2025
Aktenzeichen
480 C 6084/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 28315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2025:1217.480C6084.25.00

Fundstellen

  • MietRB 2026, 88
  • RdW 2026, 170
  • WuM 2026, 77
  • ZfIR 2026, 95

Amtlicher Leitsatz

Wenn weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft einer WEG überprüfen können, ob und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen eines digitalen Türspions gespeichert oder übertragen werden, entsteht ein unzulässiger Überwachungsdruck.

Tenor:

  1. 1.

    Der in der Versammlung vom 03.06.2025 unter TOP 10 gefasste Beschluss über die Genehmigung des Einbaus digitaler Türspione an den eigenen Wohnungseingangstüren auf Kosten des jeweiligen Sonder-/Teileigentümers ist ungültig.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Genehmigung digitaler Türspione.

In der Eigentümerversammlung vom 03.06.2025 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 10, dass jeder Sondereigentümer auf eigene Kosten einen digitalen Türspion installieren dürfe, sofern folgende Bedingungen eingehalten würden: mögliche künftige Folge- oder Mehrkosten trägt der jeweilige Eigentümer, eine Speicherfunktion muss technisch ausgeschlossen sein, eine Bildübertragung darf nur nach Betätigung der Klingel für maximal eine Minute erfolgen, eine Signalübertragung an andere Medien, insbesondere Mobiltelefone, muss technisch ausgeschlossen sein, die Bildaufnahme darf nur den Bereich eines normalen Türspions erfassen, die Bedingungen sind auf Rechtsnachfolger zu übertragen. Konkrete Gerätetypen oder Kontrollmechanismen zur Einhaltung der technischen Vorgaben wurden nicht bestimmt. Zuvor hatten zwei Eigentümer bereits digitale Türspione eingebaut.

Die Kläger behaupten, mit diesen Geräten würden Flur-, Treppenhaus- und sogar Außenbereiche sichtbar; hierzu legten sie eine Fotodokumentation (Anlage K2) vor. Sie machen geltend, dass es an Kontrolle und Transparenz hinsichtlich der eingebauten Technik fehle, die Anlage ermögliche - zumindest dem äußeren Anschein nach - eine heimliche Überwachung des Gemeinschaftsbereichs. Dies verletze ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Die Kläger beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Beschluss für ordnungsmäßig. Die Eigentümer hätten sich an der Entscheidung des BGH vom 08.04.2011 orientiert (V ZR 210/10).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Gemeinschaft hat keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anderer Eigentümer auszuschließen.

Digitale Türspione erzeugen - schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera - den Anschein einer Überwachung. Dieser reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Die Eigentümer haben zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, allerdings fehlt es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit. Es ist unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existieren keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit besteht keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen - insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung - tatsächlich eingehalten werden.

Die zitierte und in Bezug genommene Entscheidung des BGH ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Im dortigen Fall hat die Gemeinschaft die Installation veranlasst und im Gemeinschaftseigentum eingebaut, so dass die Technik kontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine Manipulationsmöglichkeit Einzelner fernliegend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.