Abschnitt 3 ZugtierFBRdErl - Hinweise
Bibliographie
- Titel
- Gewerbsmäßige Unterhaltung eines Fahrbetriebes mit Zugtieren
- Redaktionelle Abkürzung
- ZugtierFBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
In die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG sollten folgende Hinweise aufgenommen werden:
3.1
Das gewerbsmäßige Unterhalten eines Fahrbetriebes mit von Tieren gezogenen Fuhrwerken ist eine anzeigepflichtige Gewerbeausübung i. S. des § 14 der Gewerbeordnung. Ein Verstoß gegen eine gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG in der bis zum 13.07.2013 geltenden Fassung i. V. m. § 21 Abs. 5 TierSchG in der derzeit geltenden Fassung verfügte Auflage kann zur Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit führen. Ebenso kann das Nichtfortbestehen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG zur Gewerbeuntersagung führen.
3.2
Die Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften der StVZO und der StVO beim Betrieb eines Fuhrwerks mit Zugtieren bleibt unberührt.
3.3
Anerkannte Regeln der Technik ergeben sich u. a. aus dem Loseblattwerk "Sicherheit und Unfallverhütung im Straßenverkehr - Gespannfuhrwerke und Reiter -" sowie dem "Prüfbuch für Pferdefuhrwerke von der Deutschen Verkehrswacht". Beides kann gegen Entgelt über die Verkehrswacht Varel - Friesische Wehde e. V., Bahnhofstraße 51, 26316 Varel, bezogen werden. Sie ergeben sich ferner aus den "Richtlinien für den Bau und Betrieb pferdebespannter Fahrzeuge" der FN, 5. überarbeitete Auflage, 2018, Link: https://www.pferd-aktuell.de/shop/richtlinien-fur-den-bau-und-betrieb-pferdebespannterfahrzeuge-download.html.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 4 des RdErl. vom 5. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 53)