Amtsgericht Salzgitter
Urt. v. 16.05.2024, Az.: 23 C 839/23
Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- AG Salzgitter
- Datum
- 16.05.2024
- Aktenzeichen
- 23 C 839/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 29312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7 StVG
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 827,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 30.09.2023 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 856,54 € für die Zeit vom 12.09.2023 bis zum
29.09.2023 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 1.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzforderungen aus einem alleinschuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges verursachten Verkehrsunfall vom 28.06.2023 in Salzgitter, bei dem der im Eigentum der Klägerin stehende Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... beschädigt worden ist.
Die Klägerin, die ein Volkswagen Autohaus betreibt und im Rahmen dessen selbst Reparaturen ausführt, hat das klägerische Fahrzeug begutachten lassen. Der Privatsachverständige hat unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 3.025,39 € netto ermittelt. Die Reparaturwerkstatt der Klägerin, die nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, war zu diesem Zeitpunkt mit Fremdaufträgen ausgelastet. Die Klägerin verfolgt mit der Klageschrift vom 21.09.2023, bei Gericht eingegangen am 22.09.2023, auf Grundlage fiktiver Abrechnung restliche Reparaturkosten in Höhe von 822,54 €, eine Zahlung von weiteren 5,00 € Kostenpauschale sowie ursprünglich 29,00 € Nutzungsausfallentschädigung für den Tag der Begutachtung. Mit Zahlung vom 26.09.2023, bei der Klägerin eingegangen am 29.09.2023 hat die Beklagte die Forderungsposition in Höhe von 29,00 € reguliert, woraufhin die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hat.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klägerin müsse sich auf die Reparaturkosten einen Unternehmergewinn anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Ersatz der in dem Privatgutachten enthaltenen UPE-Aufschläge sowie der Verbringungskosten bestehe im Falle der Möglichkeit einer Eigenreparatur ebenfalls nicht. Die Beklagte meint weiter, die Kostenpauschale mit einem Betrag von 20,00 € ausreichend reguliert zu haben.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 827,54 € sowie weiterer 5,00 € Kostenpauschale aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 827,54 €. Weder ist ein Unternehmergewinn in Abzug zu bringen noch ist dieser Betrag um die in ihm enthaltenen UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten zu kürzen.
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist dabei gehalten, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die im Rahmen des ihm Zumutbaren den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im
Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Mai 2023 - VI ZR 274/22, Rn. 7 f., juris).
Bei der ihm frei stehenden fiktiven Schadensabrechnung genügt der Geschädigte diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt einschließlich derjenigen Kosten für Ersatzteile zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte grundsätzlich zu einer kostengünstigeren Eigenreparatur imstande ist (BGH a.a.O., Rn. 9, juris).
Allerdings muss er sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1, letzter Halbsatz BGB auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Betrieb nicht ausgelastet ist und es ihm zumutbar ist, anderenfalls ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen (BGH a.a.O., Rn. 10, juris).
b) Gemessen hieran hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der weiteren Reparaturkosten ohne Abzug eines Unternehmergewinns sowie ohne Abzug der UPE-Aufschläge oder Verbringungskosten. Unstreitig war der Werkstattbetrieb der Klägerin zu dem maßgeblichen Zeitpunkt mit Fremdaufträgen ausgelastet; zudem verfügt die Klägerin ebenfalls unstreitig nicht über eine eigene Lackiererei.
2. Die ersatzfähige Höhe der Kostenpauschale nach Verkehrsunfällen schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf (insgesamt) 25,00 €. Dieser Betrag ist zur Überzeugung des Gerichts angemessen, aber auch erforderlich, um die Unfallschadensabwicklung vorzunehmen. Der Anspruch ist in Höhe von 20,00 € durch die außergerichtliche Zahlung der Beklagten erloschen, § 362 BGB, sodass die Beklagte insoweit Ersatz weiterer 5,00 € schuldet.
3. Der Anspruch auf Verzinsung der vorgenannten Forderungen beruht ebenso auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB sowie dem als Anlage K4 vorgelegten außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 04.09.2023 unter Fristsetzung zum 12.09.2023 wie der Anspruch auf Verzinsung der weitergehenden Forderungsposition in Höhe von 29,00 €.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zahlung der Beklagten vom 26.09.2023 in Höhe von 29,00 € erfolgte nach Rechtshängigkeit der Klage vom 22.09.2023.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ff. ZPO.