Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.11.2025, Az.: 12 LB 117/24

Streit um den Anspruch eines Krankentransportunternehmens auf Informationen zu Entgeltvereinbarungen mit anderen derartigen Unternehmen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.11.2025
Aktenzeichen
12 LB 117/24
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 28246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1110.12LB117.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 30.05.2023 - AZ: 10 A 2646/18

Amtlicher Leitsatz

Einem an dem Abschluss einer Entgeltvereinbarung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V interessierten Krankentransportunternehmen steht gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse kein Anspruch auf Information darüber zu, mit welchen Inhalten die Krankenkasse landesweit entsprechende Vereinbarungen mit anderen derartigen Unternehmen abgeschlossen hat.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 30. Mai 2023 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG), gebündelte Informationen über Teile der aktuell geltenden Vereinbarungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V, insbesondere die jeweils vereinbarten Entgelte, die die Beklagte - wohl gemeinsam mit anderen Krankenkassen, insbesondere den Beigeladenen - für Niedersachsen mit Inhabern einer Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport nach § 19 NRettDG zuletzt abgeschlossen hat.

Die Klägerin war nach ihren Angaben im Berufungsverfahren bis Ende März 2019 Inhaberin einer Genehmigung nach § 19 NRettDG. Die Genehmigung berechtigte sie zur Durchführung von qualifizierten Krankentransporten im Landkreis N. und in Teilen der Region B-Stadt. Bei Abschluss einer ihres Erachtens "vernünftigen" Entgeltvereinbarung könnte sie diese Geschäftstätigkeit nach ihren Angaben jederzeit wieder aufnehmen. Die Beklagte ist eine bundesweit tätige gesetzliche Krankenkasse mit Hauptsitz in B-Stadt, die damit u. a. Entgeltvereinbarungen mit Inhabern einer Genehmigung nach § 19 NRettDG abschließt.

Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 22. Januar 2018 Auskunft von der Beklagten über Entgeltvereinbarungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die die Beklagte mit anderen Inhabern einer Genehmigung nach § 19 NRettDG, also in Niedersachsen, "aktuell" abgeschlossen hatte. Im Einzelnen bezog sich der Antrag der Klägerin auf die Herausgabe des jeweiligen Vertragstextes der Vereinbarung sowie auf Angaben zu den vereinbarten Entgeltsätzen, dem Abschlussdatum der Vereinbarung und zur Größe des von der Vereinbarung erfassten Genehmigungsbereiches; ausgenommen vom Informationsbegehren waren der Name des Unternehmens, mit der die jeweilige Vereinbarung geschlossen worden war, und die Angabe des konkreten Genehmigungsbereiches.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab, und zwar u. a. unter Berufung auf § 6 IFG, d. h. ihre danach geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die begehrten Informationen seien weder für beliebige Externe leicht zugänglich noch allgemein bekannt. Ein Geheimhaltungswille ihrerseits liege vor. Für das schützenswerte Geheimhaltungsinteresse sei die Wettbewerbsrelevanz maßgeblich. Es genüge die andernfalls zu befürchtende Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit von Wettbewerbern. Durch die Offenlegung der begehrten Informationen würde sich jedoch die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin erhöhen, da sie Kenntnis von der Entgeltgestaltung ihrer Mitbewerber bekäme. Hierdurch wüchse ihr ein Wettbewerbsvorteil zu.

Auch § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG stehe dem Anspruch auf Informationszugang entgegen. Ihre wirtschaftlichen Interessen als Sozialversicherungsträgerin, also die der Beklagten, würden beeinträchtigt, wenn sie gegenüber der Klägerin als potenzielle Leistungserbringerin den Inhalt der (mit anderen Leistungserbringern abgeschlossenen) Entgeltvereinbarungen offenlegen müsste.

Gegen den ablehnenden Ausgangsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2018 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2018 zurückwies.

Die Klägerin hat am 3. April 2018 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

Auf den Schutz des § 6 Satz 2 IFG könne sich die Beklagte als Hoheitsträgerin schon nicht erfolgreich berufen. Wegen der u. a. Versicherten nach dem SGB V zustehenden Informationsansprüche mangele es zudem an einem "Geheimnis".

§ 3 Nr. 6 IFG schütze die Sozialversicherungsträger nur, soweit sie als Marktteilnehmer im Wettbewerb zueinander stünden, also nur vor der Ausforschung durch andere Mitbewerber. Um solche Daten handele es sich hier nicht, da die Krankenkassen im Bereich des qualifizierten Krankentransportes nicht miteinander im Wettbewerb stünden, sondern diese Vereinbarungen regelmäßig gemeinsam abschließen würden.

Im Übrigen erfolgten die Entgeltverhandlungen zweistufig. Auf einer ersten Stufe müsse geprüft werden, ob der Leistungserbringer seine Gestehungskosten plausibel dargelegt habe. In einem zweiten Schritt müsse dann geprüft werden, ob sie im Vergleich zu den Sätzen anderer Erbringer angemessen seien. Sie, die Klägerin, könne deshalb ohnehin nicht ohne Weiteres verlangen, was Anderen gewährt würde. Nur wenn sie in der Lage wäre, nachzuweisen, dass ihre Gestehungskosten vergleichbar mit denen ihrer Mitbewerber seien, käme den zu offenbarenden Entgeltvereinbarungen überhaupt eine Bedeutung zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ausgangsbescheides vom 29. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 zu verpflichten, ihr [der Klägerin] den hinsichtlich der Transportunternehmen anonymisierten Vertragstext der Entgeltvereinbarungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V, die sie mit den Inhabern einer Genehmigung nach § 19 NRettDG aktuell abgeschlossen hat, die jeweils vereinbarten Entgelte, das Abschlussdatum der jeweiligen Vereinbarung und die Größe des von der jeweiligen Vereinbarung erfassten Genehmigungsbereiches nach den Kategorien großer Landkreis, mittlerer Landkreis, kleiner Landkreis oder städtischer Genehmigungsbereich ohne Nennung der konkreten Genehmigungsbereiche mitzuteilen, wobei die Zuordnung zu diesen Kategorien nach den Vorgaben der Klägerin im Antragsschreiben vom 22. Januar 2018 ("Differenzierung zwischen niedersächsischen Rettungsdienstbereichen") zu erfolgen hat,

und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihren Bescheid verteidigt.

Einem Auskunftsanspruch stehe § 6 Satz 2 IFG entgegen. Die streitigen Informationen seien auch unter Berücksichtigung der Auskunftsansprüche der Versicherten nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich und damit (noch) nicht offenkundig (bekannt).

Das allgemeine Bekanntwerden der streitigen Informationen würde ihre Wettbewerbsposition gegenüber den Leistungserbringern verschlechtern. Nach § 133 SGB V sollten Krankentransportleistungen durch Wettbewerb von möglichst preisgünstigen Leistungserbringern erbracht und dadurch Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen werden. Müssten die abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen publik gemacht werden, würde dies jeglichen Wettbewerb ausschließen.

Damit stünde dem Informationsanspruch zugleich § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 30. Mai 2023 uneingeschränkt stattgegeben, d. h. die Beklagte zur Auskunft verpflichtet. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, dass dem Auskunftsbegehren weder § 3 Nr. 6 Alt. 2 noch § 6 Satz 2 IFG entgegenstünden. § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG schütze Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der gesetzlichen Krankenkassen als Teil der Sozialversicherungen und sei - verglichen mit § 6 Satz 2 IFG - bei im Ergebnis gleichem Schutzumfang hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein vorrangiger, spezieller Ausnahmetatbestand, wenn der Verlust konkurrenzrelevanten "Know-hows" der Sozialversicherungen drohe. Durch die Preisgabe der streitigen Informationen würden preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten, wie sie § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V verlange, jedoch nicht ausgeschlossen. Vielmehr müsse die Klägerin auch dann im Rahmen der zweistufig angelegten Verhandlungen ihre Gestehungskosten wirtschaftlich und im Wettbewerb mit ihren Konkurrenten kalkulieren und gegenüber der Beklagten bzw. den weiteren Kassen nachvollziehbar und plausibel darlegen. Erst nachdem die Klägerin ihre Gestehungskosten auf der ersten Stufe plausibilisiert habe, werde auf der zweiten Stufe geprüft, ob sich diese Kosten im Rahmen des Marktüblichen hielten. Die Offenlegung der begehrten Informationen schaffe in dieser Verhandlungsphase Transparenz und ermögliche so einen fairen Wettbewerb unter allen Beteiligten, da die Transportunternehmen (lediglich) in die Lage versetzt würden, mit ihren Konkurrenten in einen fairen Wettbewerb einzutreten und mit den Krankenkassen auf Augenhöhe zu verhandeln. Ein Interesse der Beklagten daran, die Entgeltvereinbarungen zurückzuhalten, bestehe vor diesem Hintergrund nicht. Durch die Herausgabe dieser Informationen werde im Gegenteil die Ausrichtung der Verhandlungen auf beiden Stufen der Entgeltverhandlungen an den üblichen und mithin preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten nach § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V überhaupt erst effektiv möglich.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 die Berufung zugelassen. Die Beklagte habe mit der fehlenden Spruchreife i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegenden, ergebnisrelevanten Mangel des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz geltend gemacht, und dieser Mangel liege auch vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Denn das Gericht dürfe jedenfalls in Fällen, in denen weder ein notwendiges Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG durchgeführt worden noch eine Beiladung erfolgt sei, keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung aussprechen. Eine solche Drittbeteiligung sei vorliegend erforderlich gewesen, weil die Beklagte die Vereinbarungen, über deren wesentlichen Inhalt die Klägerin Auskunft begehre, in der Regel gemeinsam mit weiteren Krankenkassen geschlossen habe und daher diese weiteren vertragsschließenden Krankenkassen nach § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen gewesen wären.

Nach Zustellung dieses Beschlusses an sie am 24. Oktober 2024 und einer am 22. November 2024 erfolgten Fristverlängerung bis zum 23. Dezember 2024 hat die Beklagte am 19. Dezember 2024 ihre Berufung begründet.

Über das bisherige Vorbringen hinaus macht sie geltend, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung falsche "tatsächliche" Annahmen hinsichtlich des Aushandlungsprozesses über die Vergütung von Krankentransportleistungen nach § 133 SGB V zugrunde gelegt habe. Es sei weder erforderlich noch in der Praxis üblich, dass die Leistungserbringer ihre Kostenkalkulation im Detail darlegten und die Kostenträger die Kostenkalkulationen der Leistungserbringer miteinander verglichen. Vielmehr sei es unerheblich und für die Kostenträger auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein Leistungserbringer seine Leistung nicht marktgerecht anbieten könne. Bei der Preisgestaltung sei mithin nicht auch auf die Plausibilität der Gestehungskosten des jeweiligen Leistungserbringers abzustellen, sondern allein auf die Entgelte, die auch sonst für private Krankentransportleistungen vereinbart würden. Diese falsche Annahme des Verwaltungsgerichts habe zu der weiteren falschen rechtlichen Annahme geführt, dass es sich bei den geschlossenen Entgeltvereinbarungen nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Die Bekanntgabe der hier begehrten, nicht offenkundigen Informationen würde zu wirtschaftlichen Nachteilen bzw. einer Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Beklagten führen, weil die Leistungserbringer in Kenntnis der mit anderen Leistungserbringern bereits vereinbarten Entgeltsätze die jeweils vereinbarten Höchstsätze geltend machen könnten und nicht gezwungen wären, vorsorglich eigene Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen. Anstelle des - vom Gesetzgeber intendierten - preisgünstigsten könnten die Leistungserbringer jeweils das für sie auskömmlichste Angebot abgeben. Durch die Herausgabe der Informationen würde jeder Preiswettbewerb unter den Leistungserbringern ausgeschaltet. Damit würde über das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten hinaus auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Allgemeinheit tangiert. § 6 Satz 2 IFG enthalte keinen Abwägungsvorbehalt. Damit sei die Auskunft zu verweigern.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 30. Mai 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr Antrag vom Januar 2018 dynamisch zu verstehen sei, dass sie also Auskunft über die im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Verträge und nicht lediglich über die Vertragslage im Jahr 2018 begehre.

Sie macht dazu ergänzend geltend, dass der von § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG geschützte Wettbewerb nur der Wettbewerb um Versicherte sei, also nur derjenige im Wettbewerbsverhältnis der Krankenkassen untereinander; damit sei aber nicht deren Bemühen um möglichst günstige Leistungserbringung geschützt. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe würden die in Rede stehenden Vereinbarungen in der Regel für alle Krankenkassen gelten; insoweit bestehe also zwischen diesen kein Wettbewerb und sei somit schon der Anwendungsbereich von § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG nicht eröffnet.

Ein ggf. § 6 Satz 2 IFG unterfallendes Interesse der vertragsschließenden Leistungserbringer werde durch den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht berührt, weil sie, die Klägerin, lediglich insoweit anonymisierte Entgeltvereinbarungen verlange. Der Annahme eines Geheimnisses stünden zudem die umfassenden Auskunftsansprüche der Versicherten nach § 305 Abs. 3 Satz 1 SGB V i. V. m. § 73 Abs. 8 SGB V entgegen. Informationen, die allein die Beklagte auf Antrag gegenüber etwa 1,6 Millionen Menschen (den bei ihr Versicherten) aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbaren müsse, stellten kein exklusives Wissen dar. Gesundheitsdienstleister unterlägen nach § 3 NGesDPG einer gleichgerichteten Auskunftsverpflichtung gegenüber Patienten. Zudem bestehe auch für das Bundessozialgericht (vgl. Urt. v. 17.2.2022 - B 3 KR 13/20 R -, juris, Rn. 28) kein Zweifel daran, dass die effektive Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunft über mit anderen Leistungserbringern geschlossene Vergütungsvereinbarungen das grundlegende verfahrensrechtliche Instrument zum zwingend gebotenen Schutz der Leistungserbringer darstelle. Nur so werde verhindert, dass die Kostenträger - wie aus Sicht der Klägerin in vorangegangenen Verhandlungen mit ihr geschehen - unzutreffend behaupteten, das Angebot eines verhandelnden Leistungserbringers liege über den Angeboten aller konkurrierenden Unternehmen. Im Übrigen ließen im Internet veröffentlichte Vereinbarungen von Krankenkassen mit Kommunen als den einheitlichen Leistungserbringern nicht nur für den Rettungsdienst, sondern auch für den qualifizierten Krankentransport ohnehin die darin vereinbarten Preise erkennen, und würde in der Praxis sehr wohl gefragt, aus welchen Gründen die Leistungserbringer bestimmte Entgeltsätze bzw. die geforderte Erhöhung der bislang vereinbarten Entgelte forderten. Eine Pflicht zur Preisgabe aller mit anderen Unternehmen abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen gegenüber den Vertragspartnern im Rahmen von Entgeltverhandlungen dürfte sich im Übrigen auch aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben. Schließlich sei jede der vertragsschließenden Krankenkassen für sich berechtigt, über den Vertragsinhalt Auskunft zu geben, und nicht nur alle vertragsschließenden Krankenkassen gemeinsam.

Auf gerichtliche Verfügung hat die Beklagte entsprechend § 8 Abs. 1 IFG die anderen an den offenzulegenden Entgeltvereinbarungen beteiligten Vertragspartner vorsorglich angehört. Die beteiligten Krankenkassen, die Stellung genommen haben, haben sich jeweils gegen die Offenlegung ausgesprochen, die Leistungserbringer überwiegend keine Bedenken geltend gemacht; wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten in der Anlage zu ihren Schriftsätzen vom 19. Dezember 2024 und 13. Januar 2025 übersandten Rückmeldungen verwiesen.

Mit Beschluss vom 12. September 2025, auf den wegen seiner Begründung verwiesen wird, sind die fünf Krankenkassen, die sich auf die Anhörung der Beklagten als Vertragspartner gemeldet haben, einfach zum Verfahren beigeladen worden. Die Beigeladenen haben im gerichtlichen Verfahren nicht schriftlich Stellung genommen und keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende erstinstanzliche Urteil ist begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Informationsanspruch nicht zusteht.

Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, bezieht sich ihr streitiges Informationsbegehren auf den Inhalt der von der Beklagten aktuell anzuwendenden Entgeltvereinbarungen. Der so, also dynamisch verstandene Antrag ist aus den folgenden Gründen zulässig.

Das Verwaltungsverfahren wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG durch einen Antrag eingeleitet, der zugleich den Antragsgegenstand bestimmt. Nähere ausdrückliche Vorgaben zu dem zulässigen Antragsinhalt enthält das IFG als Fachrecht jedoch nicht. In der Literatur (vgl. Schiller, ZGI 2023, 220, 221) wird angenommen, dass es sich grundsätzlich um ein neues Informationsbegehren, also einen neuen Antragsgegenstand handelt, wenn der Gegenstand des Begehrens ausdrücklich geändert wird - und sei es auch bei gleichem Thema nur bezogen auf andere betroffene Jahre. Nach Ansicht des Senats führt diese Annahme aber nicht zur Unzulässigkeit eines bereits anfänglich dynamisch verstandenen Antrags, auch wenn sich so der jeweilige Gegenstand des Informationsbegehrens ggf. wiederkehrend ändert - wie hier nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wegen der seit 2018 erfolgten Änderungen der von ihr damals geschlossenen Entgeltvereinbarungen. Denn dieser Wandel ist einem so dynamisierten Begehren immanent und beruht deshalb gerade nicht auf einem neuen oder geänderten Willensentschluss über den Antragsgegenstand. Ein ausdrückliches Verbot eines dynamischen Antrags lässt sich dem IFG nicht entnehmen, und für seine Zulässigkeit streitet entscheidend die gebotene Effektivität der Geltendmachung des Informationsanspruchs. Bei Unzulässigkeit einer Dynamisierung müsste der jeweilige Antragsteller nämlich seinen Antrag jeweils aktualisieren, obwohl ihm Änderungen der jeweiligen Vereinbarungen nicht mitgeteilt werden und er damit die Erforderlichkeit eines neuen Antrags gar nicht verlässlich beurteilen kann. Außerdem würde an der Erfüllung eines statisch verstandenen Antragsbegehrens bei längerem zeitlichem Abstand zwischen der Antragstellung und der Auskunftserteilung ggf. nur noch ein historisches Interesse des Antragstellers bestehen, damit aber sein inhaltliches Anliegen verfehlt. Dass eine auskunftsverpflichtete Behörde bei Zulässigkeit dynamisierter Auskunftsersuchen ggf. bestimmte Verfahrensschritte (wie etwa eine Beteiligung Dritter nach § 8 Abs. 1 IFG im Falle wechselnder Vertragspartner) mehrfach durchführen muss, ist von ihr hinzunehmen, zumal sie diese Nachteile zumindest weitgehend vermeiden kann, indem sie das Verwaltungsverfahren über derartige Ersuchen zügig durchführt, wie es nach § 10 Satz 2 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) ohnehin geboten ist.

Die demnach zulässigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Informations- bzw. verwaltungsprozessualen Sachanträge der Klägerin sind jedoch unbegründet, weil dem so verstandenen Informationsbegehren der Ablehnungsgrund nach § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG entgegensteht.

Dabei kann offenbleiben, ob die detaillierten Regelungen über Informationsansprüche in dem SGB V (u. a. gerade über den Inhalt der von Krankenkassen zu schließenden Entgeltvereinbarungen), die - wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt - für Erbringer u. a. von Krankentransportleistungen gerade keinen Informationsanspruch vorsehen, als abschließende, nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch den Senat von Amts wegen in ihrer Vorrangigkeit zu berücksichtigende Regelungen i. S. d. § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V oder des § 1 Abs. 3 IFG (vgl. zu den Voraussetzungen zuletzt BVerwG, Beschl. v. 3.7.2025 - 10 B 18/24 -, juris, Rn. 22 ff.) zu verstehen sind und schon deshalb einen auf das IFG gestützten Anspruch der Klägerin ausschließen.

Jedenfalls steht einem solchen Anspruch § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG entgegen. Das Bekanntwerden der begehrten Information wäre nämlich geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen, hier u. a. der Beklagten als gesetzlicher Krankenversicherung, zu beeinträchtigen.

§ 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG schützt die Sozialversicherungsträger, soweit sie als Marktteilnehmer im Wettbewerb stehen; drohen ihnen durch die Informationsfreigabe Nachteile im Wettbewerb, darf der Zugang zu den vom Antragsteller begehrten Informationen verweigert werden. Der Wettbewerb ist dabei nicht auf den Wettbewerb unter den Krankenkassen begrenzt; eingeschlossen ist auch der (ggf. von ihnen gemeinsam verfolgte) Wettbewerb um eine möglichst günstige Leistungserbringung (vgl. Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 49. Edition, Stand: 1. August 2025; § 3 IFG, Rn. 179a; sowie das Urteil des vormals zuständigen 2. Senat des erkennenden Gerichts v. 18.11.2020 - 2 LC 437/18 -, juris, Rn. 48, und BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22/19 -, juris, Rn. 28, insoweit "entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts", Rn. 9). So wird sogar "der Kern des Schutzbedarfs ... darin gesehen, dass Pharmaunternehmen beim Einblick in Geschäftsunterlagen der Krankenversicherer wettbewerbserhebliche Informationen der am Gesundheitswesen beteiligten Vertragspartner ausforschen und so die Verhandlungsposition der Krankenkassen beim Abschluss von Verträgen schwächen könnten" (Schoch, IFG, 3. Aufl., § 3, Rn. 289). Damit ist unabhängig von der Frage, ob die hier in Rede stehenden Entgeltvereinbarungen tatsächlich überwiegend einheitlich von den Krankenkassen geschlossen werden oder insoweit ein Wettbewerb unter ihn besteht, dieser Regelungsbereich nicht vom Schutz des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG ausgeschlossen.

Soweit teilweise ein engeres Verständnis (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 11.9.2019 - 6 A 1732/17.Z -, juris, Rn. 8, in Wiedergabe der Entscheidungsgründe der Vorinstanz: "vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit auf Kassenseite bei Vertragsschluss sei nicht nachvollziehbar, warum die Preisgabe der Entgeltvereinbarungen zu unfairem Wettbewerb der Kassen untereinander führen solle") wohl aus der Begründung des Gesetzes abgeleitet wird, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich nicht einmal der Entstehungsgeschichte - ungeachtet der weiteren, diese Eingrenzung nicht tragenden Auslegungsmethoden - ein abweichendes Verständnis entnehmen lässt. In dem Ausschussbericht (BT-Drs. 15/5606, S. 6) heißt es nämlich:

"Die weitere Änderung der Norm gewährleistet, dass auch die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen geschützt sind. Geschützt werden so unter anderem die bei den Sozialversicherungen wie z. B. der gesetzlichen Krankenversicherung und ihren Einrichtungen vorhandenen anonymisierten Leistungs- und Abrechnungsdaten sowie Mitglieder-, Vertrags- und Finanzdaten. So ist es etwa im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherung des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander und zu den privaten Krankenversicherungsunternehmen erforderlich, dass Vertragspartner, Konkurrenten oder beispielsweise Leistungserbringer keine Kenntnis von wettbewerbserheblichen Daten (namentlich der Inhalt von Verträgen sowie Finanz-, Mitgliederstruktur- und Leistungsdaten) oder sonstigen Daten erlangen können, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkassen zu beeinträchtigen. Neben § 3 Nr. 6 werden für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Sozialversicherungen relevante Informationen auch durch § 6 Satz 2 geschützt, der auch Anwendung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Behörden des Bundes und sonstigen Bundesorgane- und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 findet."

Der gesetzliche Schutz der Sozialversicherungsträger bezieht sich demnach schon nach der ohnehin nicht abschließenden Aufzählung in Satz 2 auf (alle) Vertragsdaten. Wenn dann im folgenden Satz 3 der "Wettbewerb der Krankenkassen untereinander und zu den privaten Krankenversicherungsunternehmen" angesprochen wird, so handelt es sich, wie sich aus dem einleitenden "etwa" ergibt, nur um einen - prägnanten - Beispielsfall, nicht aber eine Eingrenzung des geschützten Wettbewerbs.

Ein solcher Wettbewerb um eine möglichst günstige Leistungserbringung ist in § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V aber ausdrücklich vorgegeben. Insoweit besteht - anders als in anderen Vertragsbereichen nach dem SGB V - gerade auch keine Verpflichtung, das Entgelt an den Gestehungskosten des jeweiligen Leistungserbringers auszurichten (Kirchhoff, jurisPR-SozR 17/2022 Anm. 2 C zu BSG, Urt. v. 17.2.2022 - B 3 KR 13/20 R -, juris, Rn. 15, 18). Wie die Beklagte zu Recht und in Übereinstimmung mit der schon zuvor angeführten Rechtsprechung des vormals zuständigen 2. Senats des erkennenden Gerichts anführt (juris, Rn. 80: "durch die Kenntnis der anerkannten Gestehungskosten könnten sie ihre Kostenkalkulation ebenfalls entsprechend anpassen und damit in den Verhandlungen ein maximal gewinnorientiertes Angebot unterbreiten und nicht die eigenen Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen"), entfiele daher für Anbieter mit niedrigen Gestehungskosten bei Kenntnis der Entgelte, die eine gesetzliche Krankenkasse in dem betroffenen Gebiet mit anderen Leistungserbringern vereinbart hat, der gewollte Anreiz, diesen Preis zu unterbieten. Vielmehr müsste(n) die Krankenkasse(n) auch mit ihm eine Vereinbarung zu einem entsprechend hohen Preis vereinbaren. Ein über diesen Aspekt hinausgehendes Gewicht muss ein Wettbewerbsnachteil jedenfalls i. S. d. § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG nicht aufweisen, weil es gerade Sinn des Vereinbarungsmodells nach § 133 Abs. 1 SGB V ist, auch "geringe" Preisvorteile für die Sozialversicherungsträger zu ermöglichen (vgl. Schoch, a. a. O., § 3, Rn. 292, m. w. N. auch zur Gegenansicht). Auch für die nähere Zukunft würde dieses Wissen die Position der Krankenkassen schwächen, weil Leistungserbringer ihr Angebot dann an den bestehenden Entgelten zzgl. der sich aus dem Grundsatz der Beitragsstabilität nach § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V, auf den in § 133 Abs. 1 SGB V ausdrücklich verwiesen wird, ergebenden maximalen Steigerungsrate orientieren könnten.

Daher kann nicht der Annahme gefolgt werden, erst durch das Wissen um die bereits vereinbarten Entgelte würde gleichberechtigte Vertragsverhandlungen ermöglicht (vgl. in diesem Sinn wohl auch das BSG, a. a. O., Rn. 28, das dafür aber gerade zu Unrecht auch das o. a. Urteil v. 18.11.2020 zitiert; soweit danach der Informationsanspruch teilweise bejahte wurde, beruhte dies nämlich lediglich darauf, dass die Informationen - anders als hier - im Wesentlichen bereits bekannt gemacht worden waren). Dass die Krankenkassen bei den Verhandlungen keine falschen Angaben zu den vereinbarten Preisen machen dürfen, folgt schon aus ihrer Stellung als Hoheitsträger, mit der ein solches Verhalten unvereinbar ist; es kann daher bei der Gesetzesauslegung nicht unterstellt werden.

Zudem obliegt die Ausgestaltung und Gewichtung der jeweiligen Verhandlungsposition vorrangig dem Fachgesetzgeber, hier also dem Bund im SGB V. Viel spricht dafür, dass Letzterer dort jedoch gerade das streitige Informationsrecht für Leistungserbringer ausgeschlossen hat. Denn nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über ... die Preise, und sieht Satz 8 dieser Regelung ausdrücklich vor, dass "über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren" sind (vgl. zur Vorgängerbestimmung: BSG, Urt. v. 22.4.2015 - B 3 KR 21/14 -, juris, Rn. 12 ff.). § 127 SGB V würde nach seiner systematischen Stellung grundsätzlich auch für die vorliegend umstrittenen Entgeltvereinbarungen nach § 133 SGB V gelten; da u. a. für den qualifizierten Krankentransport jedoch aus Gründen der begrenzten Bundesgesetzgebungskompetenz nur Entgelte, nicht aber die anderen in § 127 Abs. 1 SGB V angeführten Regelungen Vertragsgegenstand sein können, gilt er (einschließlich seines Satzes 8) nicht unmittelbar, sondern nur, soweit seine - und sei es nur entsprechende - Geltung in § 133 SGB V ausdrücklich angeordnet ist. Das ist jedoch in § 133 Abs. 4 SGB V nur bezogen auf die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 9 SGB V erfolgt. Die fehlende Verweisung auf die entsprechende Geltung des § 127 Abs. 1 Satz 8 SGB V könnte aber (im Falle gezielter Unterlassung des Gesetzgebers) nicht dadurch umgangen werden, dass stattdessen auf einen Informationsanspruch nach dem IFG verwiesen wird.

Durch eine solche Verweisung ließe sich im Übrigen eine etwaige Gesetzeslücke des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs ohnehin nicht überzeugend auffangen. Der Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG hat nicht die Funktion, etwaige Informationsdefizite gerade zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern zu schließen, sondern regelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ausdrücklich ein Recht, das "jedem" zusteht. Zudem kann eine vermeintliche Lücke so ohnehin nur teilweise geschlossen werden. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 1 nur für Behörden des Bundes und nicht des Landes. Nicht alle gesetzlichen Krankenversicherungen sind aber Bundesbehörden, so etwa nicht die Beigeladene zu 5.) als landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse. Da in Niedersachsen kein Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht, unterliegt sie auch im Übrigen keiner Informationspflicht (vgl. zu anderen landesrechtlichen Regelungen insoweit: Schoch, a. a. O., § 3, Rn. 268). Außerdem ist fraglich, ob Kommunen als Hoheitsträgern und potenziellen Leistungserbringern ein solcher Auskunftsanspruch zustünde (vgl. zur umstrittenen Anspruchsberechtigung von Selbstverwaltungsträgern Schoch, a. a. O., § 1, Rn. 80 ff.). Das unterstreicht die Annahme, dass eine (gedanklich einmal unterstellte) Informationslücke zu Gunsten von Leistungserbringern durch eine für alle Beteiligten einheitlich geltende Regelung im SGB V und nicht im IFG zu schließen wäre.

Überwiegend wird angenommen, Gegenstand des Schutzes nach § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG seien (nur) diejenigen Informationen, die zugleich im Rahmen des § 6 Satz 2 IFG als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützt sind (vgl. Schoch, a.a.O., § 3, Rn. 276, 298, m. w. N.). Ob diese rechtliche Annahme zutrifft oder der Schutz des § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG nicht doch weiter geht, muss hier aber nicht geklärt werden, da es sich bei den umstrittenen Informationen aus den folgenden Gründen ohnehin um ein solches Geheimnis jedenfalls der Beklagten und der weiteren vertragsschließenden Krankenkassen handelt.

Insoweit kann zunächst zu den allgemeinen Anforderungen weiterhin auf die folgenden Ausführungen im o. a. Urteil des 2. Senats des erkennenden Gerichts verwiesen werden:

"Die Anforderungen an die Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses bestimmen sich nach der Auslegung der Begriffe des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 6 Satz 2 IFG. Diese hat sich an dem gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 25.7.2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10). Die Begriffsbestimmung ist deshalb grundsätzlich für eine Fortentwicklung offen, die sich an derjenigen des wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses orientiert (BVerwG, Urt. v. 17.8.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 16).

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG umfassen nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Verständnis alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind (dazu unter a) und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (dazu unter b) hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 25.7.2013 - 7 B 45.12 -, juris Rn. 10; Urt. v. 10.4.2019 - 7 C 22.18 -, juris Rn. 19). Zu derartigen Geheimnissen gehören etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen, durch die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015 - IV ZR 272/15 -, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2019 - 12 W 54/19 -, juris Rn. 21).

Ein Mangel der Offenkundigkeit ist anzunehmen, wenn das Geschäftsgeheimnis nicht allgemein, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder jedenfalls leicht zugänglich ist. Ab welcher Größe ein Personenkreis nicht mehr als "begrenzt" anzusehen ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Der begrenzte Personenkreis ist hierbei nicht allein quantitativ zu bestimmen, entscheidend ist, ob der Geheimnisträger den Kreis der "Wissenden" unter Kontrolle behält (BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 20). Offenkundig sind Informationen dagegen dann, wenn sie - wie im Fall einer Veröffentlichung - allgemein bekannt sind oder wenn sich Interessierte ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln von ihnen Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 13; Urt. v. 23.2.2017 - 7 C 31.15 -, juris Rn. 95; zum Ganzen auch Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 82 ff. m.w.N.).

Ein "berechtigtes Interesse" an der Nichtverbreitung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 13; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28). Die mögliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen muss dabei von gewissem Gewicht sein; dies folgt bereits aus dem Gebot der engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 3 IFG. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung darf nicht nur eine theoretische, fernliegende sein. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 24; Urt. v. 15.11.2012 - 7 C 1.12 -, juris Rn. 39).

Ob und in welchem Umfang dieses öffentlich-rechtliche Begriffsverständnis zu § 6 IFG mit Blick auf die Bestimmung des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) fortzuentwickeln ist, mit der Folge, dass die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b) GeschGehG verlangt, dass der Informationsinhaber angemessene Maßnahmen zu ihrer Geheimhaltung getroffen hat, oder ob einer an § 2 Abs. 1 GeschGehG orientierter Fortentwicklung die Sperrwirkung des § 1 Abs. 2 GeschGehG entgegensteht, nach der öffentliche-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, zu denen auch § 6 IFG gehört, vorgehen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 14 ff.), lässt der Senat offen. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass sich das Begriffsverständnis an den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 GeschGehG zu orientieren hat, ist aus den unter II. ausgeführten Gründen hinsichtlich der begehrten Informationen zu den §§ 1 und 2 der Entgeltvereinbarung von dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses auszugehen.

Ob der Informationszugang in dem dargelegten Sinne geeignet ist, das wirtschaftliche Interesse nachteilig zu beeinträchtigen, hängt nicht von den subjektiven Absichten des Antragstellers bezüglich der Verwendung der Informationen ab, sondern beurteilt sich danach, ob das Bekanntwerden objektiv geeignet ist, das wirtschaftliche Interesse bzw. Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse zu beeinträchtigen. Insoweit sind alle Möglichkeiten zur Nutzung der einmal aus der Hand gegebenen Informationen in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 24; Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urt. v. 19.3.2013 - 8 A 1172/11 -, juris Rn. 80)."

Hieran gemessen handelt es sich bei den streitigen Informationen auch um ein Geschäftsgeheimnis jedenfalls der Beklagten und der weiteren vertragsschließenden Krankenkassen (vgl. auch BSG, Urt. v. 22.4.2015, a. a. O., Rn. 19). Dass diese gesetzlichen Krankenkassen sich auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse berufen können, ist bereits im Zulassungsbeschluss (v. 22.10.2024 - 12 LA 96/24 -, S. 3 unten/4 oben) dargelegt worden; hierauf wird verwiesen. Die nachteilige Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen ist ebenfalls bereits zuvor begründet worden.

Schließlich sind die erbetenen Informationen auch nicht offenkundig. Weder sind sie -- wie etwa im Fall einer Veröffentlichung, an der es hier mangelt - allgemein bekannt, noch können sich Interessierte ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln von ihnen Kenntnis verschaffen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin auf die Auskunftspflichten der Beklagten (und anderer gesetzlicher Krankenkassen) gegenüber ihren Versicherten, insbesondere nach § 305 Abs. 3 Satz 1 i. V. m § 73 Abs. 8 Satz 1 SGB V, verweist.

§ 305 SGB V dient der Stärkung des Kostenbewusstseins der Versicherten und der Herstellung von Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität. Die Vorschrift soll den Versicherten mehr Eigenverantwortung übertragen und damit zu einer Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beitragen. Zu diesem Zweck normiert Absatz 3 der Regelung eine Informationspflicht der Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten über zugelassene Leistungserbringer sowie über Preise und Qualität von verordnungsfähigen Leistungen, insbesondere von Arznei- und Hilfsmitteln. Mit der Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 SGB V wird den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, ebenso wie die Vertragsärzte, für die § 73 Abs. 8 SGB V unmittelbar gilt, die Versicherten auch über preisgünstige Bezugsquellen für Arzneimittel zu informieren. Es ist schon fraglich, ob sich die dortige Informationspflicht "auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte" überhaupt auf die Kosten des qualifizierten Krankentransports bezieht (vgl. verneinend wohl Dochow in: Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V, 66. Lieferung, 7/2024, § 305 SGB 5, Rn. 51 unter Bezug auf das o. a. Urteil des 2. Senats, a. A. wohl Hess. VGH, a. a. O., Rn. 12), zumal wenn sie, wie von § 133 Abs. 1 SGB V vorgesehen, im Wesentlichen zwischen den örtlich in Betracht kommenden Leistungserbringern gleich sind. Jedenfalls ergibt sich daraus nach dem Sinn und Zweck der Norm allenfalls eine einzelfallbezogene Pflicht zur Information des jeweiligen Versicherten bezogen auf seine konkrete Situation, nicht aber eine Verpflichtung, alle jeweils Versicherten abstrakt und differenziert nach räumlicher Größe über die hier erfragte allgemeine Preislage des qualifizierten Krankentransportes in Niedersachsen zu informieren. Denn wer sich als Versicherter überhaupt so vorab über die Kosten eines qualifizierten Krankentransports informiert, dem sind allenfalls für ihn konkret in Betracht kommende Transportmöglichkeiten und die Preise für die jeweilige "Transportstrecke" aufzuzeigen, nicht aber ist ihm ein allgemeiner landesweiter Marktüberblick zu gewähren. Nach den Angaben der Beklagten sowie der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung wird in der Praxis auch so und ggf. noch "gröber" auf die ohnehin nur sehr vereinzelt hierauf gerichteten Anfragen von Versicherten reagiert.

Das gleiche gilt erst recht, soweit die Krankenkassen die Versicherten auf deren Antrag nach § 305 Abs. 1 Satz 1 SGB V über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu unterrichten haben, zumal diese Kosten ggf. im Zeitpunkt der Auskunftsgewährung schon nicht mehr der hier gefragten aktuellen Entgeltvereinbarung entsprechen müssen und Leistungserbringer nach § 305 Abs. 1 Satz 9 SGB V nicht darüber informiert werden dürfen, dass der Versicherte entsprechend unterrichtet worden ist.

Würde man die Informationspflichten nach § 305 SGB V hingegen weiter gehend als allgemeine Transparenzregelung zugunsten der Versicherten und ggf. nach § 73 Abs. 8 SGB V auch der Vertragsärzte verstehen, so wäre mutmaßlich im Übrigen die eingangs offen gelassene Frage der Vorrangigkeit anderweitiger Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG zu bejahen, weil das SGB V dann eigene abschließende Transparenzvorschriften enthielte, die gerade keinen entsprechenden Informationsanspruch der Leistungserbringer umfassten.

Ebenso wenig ergibt sich aus einer etwaigen Informationspflicht von qualifizierten Krankentransportunternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NGesDPG die "Offenkundigkeit" der in Rede stehenden Inhalte der Entgeltvereinbarungen. Nach der (aus dem Unionsrecht übernommenen, für den rein innerstaatlichen Informationsanspruch aber eigenständigen) Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 NGesDPG meint "Gesundheitsversorgung" im Sinne dieses Gesetzes Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Damit ist der Tätigkeitsbereich des qualifizierten Krankentransports wohl schon nicht zwingend und in vollem Umfang erfasst, weil insoweit zwar eine Begleitung durch einen Angehörigen der Gesundheitsberufe erforderlich ist, nicht zwingend aber dessen Eingreifen - ein Beobachten oder Überwachen mit Eingriffsbereitschaft erfüllt aber die o. a. Voraussetzungen des Beurteilens, Erhaltens oder Wiederherstellens noch nicht. Jedenfalls erfolgt eine Information aber nur auf Nachfrage, so dass die vorherigen Ausführungen entsprechend gelten.

Durch einzelfallbezogene Nachfrage nach "Preisen" bzw. "Entgelten" sind diese also nicht bereits in dem hier streitigen Umfang "offenkundig" geworden. Dass hat auch die Klägerin auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht.

Dass ggf. einzelne Teilregelungen aus einzelnen Entgeltvereinbarungen durch Versichertenanfragen bereits Einzelnen bekannt geworden sind oder sich von diesen erschließen lassen, kann demnach nicht ausgeschlossen, muss aber auch nicht weiter quantifiziert werden; im Übrigen wäre dem Auskunftsinteresse der Klägerin durch solche Teilinformationen auch nicht erkennbar teilweise Rechnung getragen - was etwa im Jahr 2024 ein qualifizierter Krankentransport über eine Strecke von fünf km innerhalb von O. - Stadt die Beklagte gekostet hat, wäre für die Klägerin als vormals regional anderweitig tätiger Leistungserbringer nicht von Bedeutung und ließe auch keine sachgerechten Rückschlüsse auf die für sie interessanten aktuellen (regionalen) Entgeltregelungen zu.

Ob der Bekanntgabe der begehrten Informationen nach § 6 Satz 2 IFG zusätzlich auch danach schutzwürdige Geheimnisse der Leistungserbringer entgegenstehen, mit denen die Beklagte aktuell Entgeltvereinbarungen geschlossen hat, muss somit nicht geklärt werden.

Inwieweit von dem Streitgegenstand dieses Verfahrens auch andere Auskunftsansprüche noch umfasst sind, muss nicht geklärt werden. Aus den o. a. Ausführungen ergibt sich, dass der Klägerin jedenfalls nach dem SGB V kein gleichgerichteter Anspruch zusteht. Ihr Verweis auf eine Auskunftspflicht nach § 25 SGB X trägt - ungeachtet der Selbstständigkeit dieses Anspruchs - schon deshalb nicht, weil das dort normierte Akteneinsichtsrecht (in die Unterlagen zu den Entgeltvereinbarungen als öffentlich-rechtlicher Vertrag) nur für Personen gilt, die an der konkreten Entgeltvereinbarung beteiligt sind; Dritte, die - wie die Klägerin - nicht Vertragspartner sind oder Partner gerade dieser Vereinbarung werden sollen, sind aber nach § 12 Abs. 2 SGB X nicht zwingend daran zu beteiligen. Ihrer Hinzuziehung dürfte im Gegenteil vielmehr gerade der andernfalls beeinträchtigte Wettbewerb entgegenstehen. Ebenso wenig ergibt sich aus dieser Norm eine Verpflichtung, im Falle eigener Entgeltvereinbarungen der Klägerin die Unterlagen aus den mit anderen Leistungserbringern (erfolgreich) geführten Vertragsverhandlungen beizuziehen; diese Beiziehung richtet sich vielmehr nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X und steht danach im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt die Entscheidung aus § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und damit nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen sind sowie sich im Übrigen auch nicht schriftlich in der Sache am Verfahren beteiligt haben, entspräche es nicht der Billigkeit, ihre Kosten der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung jedenfalls der Obergerichte zu § 3 Nr. 6 Alt. 2 IFG die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.