§ 4a NAufnG - Vorauszahlungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Niedersächsisches Aufnahmegesetz - NAufnG)
- Amtliche Abkürzung
- NAufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
1Abweichend von § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 können in den zwei der Zahlungsverpflichtung vorausgehenden Jahren Vorauszahlungen nach Maßgabe des Haushalts geleistet werden. 2Die Vorauszahlungen werden mit den nach § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu leistenden Zahlungen verrechnet.