§ 4a NAufnG - Vorauszahlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Niedersächsisches Aufnahmegesetz - NAufnG)
Amtliche Abkürzung
NAufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

1Abweichend von § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 können in den zwei der Zahlungsverpflichtung vorausgehenden Jahren Vorauszahlungen nach Maßgabe des Haushalts geleistet werden. 2Die Vorauszahlungen werden mit den nach § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu leistenden Zahlungen verrechnet.