Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.01.2025, Az.: 8 PA 95/24

Klagen gegen Rundfunkfestsetzungsbescheide als gerichtskostenfreie Streitigkeiten; Anforderungen an eine unrichtige Sachbehandlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.01.2025
Aktenzeichen
8 PA 95/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0109.8PA95.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 30.07.2024 - AZ: 4 A 1219/20

Amtlicher Leitsatz

Klagen gegen Rundfunkfestsetzungsbescheide gehören, im Unterschied zu Klagen auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen nach § 4 RStBV, nicht zu den gerichtskostenfreien Streitigkeiten nach § 188 Satz 1 VwGO.

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag der Klägerin und Vollstreckungsschuldnerin, nach Abschluss ihres Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens von der Erhebung der in diesem Verfahren entstandenen Gerichtskosten abzusehen (§ 21 GKG), hat keinen Erfolg.

Für die Entscheidung über den - nicht fristgebundenen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.2011 - 4 E 1040/11 -, juris Rn. 6) - Antrag auf Nichterhebung entstandener Gerichtskosten ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG grundsätzlich das Gericht zuständig, bei dem die behauptete unrichtige Sachbehandlung zu (Mehr-)Kosten geführt hat (Thüringer OVG, Beschl. v. 13.3.2025 - 2 SO 142/25 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Das Begehren der Klägerin ist als Erinnerung iSv § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln, über die der Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, weil der Antrag auf Niederschlagung nach Zugang der Kostenrechnung gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 8 KSt 13/10 -, juris Rn. 1 u. v. 25.1.2006 - 10 KSt 5/05 -, juris Rn. 1f. m.w.N.; Thüringer OVG, Beschl. v. 13.3.2025 - 2 SO 142/25 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.6.2021 - 4 OB 71/21 -, juris, Rn. 1; HessVGH, Beschl. v. 13.9.2012 - 4 F 1443/12 -, juris Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, Stand 11/2022, § 21 GKG Rn. 54a).

1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 21 GKG. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG); für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten zudem abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.

a. Eine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nur dann gegeben, wenn das Gericht bei der Bearbeitung eines Verwaltungsstreitverfahrens gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.2000 - 11 KSt 2/00 -, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 26.9.2002 - III ZR 165/96 -, juris Rn. 1; jeweils noch zu § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.; Thüringer OVG, Beschl. v. 13.3.2025 - 2 SO 142/25 -, juris Rn. 3; HessVGH, Beschl. v. 13.9.2012 - 4 F 1443/12 -, juris Rn. 5; BayVGH; Beschl. v. 3.8.2006 - 4 C 06.1591 -, juris Rn. 17).

Die Kostenerhebung beruht auf der im Senatsbeschluss vom 9. Januar 2025 getroffenen Kosten(grund)entscheidung, wonach die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Mit dem genannten Beschluss hat der Senat ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, weil hinreichende Erfolgsaussichten für die erhobene Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nicht gegeben sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, waren der Klägerin als unterlegener Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. Eine unrichtige Behandlung der Sache durch den Senat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht gegeben.

b. Die Beschwerdeerhebung beruhte auch nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse iSv § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Klägerin war erkennbar bekannt, dass gerichtliche Verfahren nicht kostenfrei sind, wie in ihrer Aussage, sie erhalte "... hier bei Gericht immer einen Beratungshilfeschein", zum Ausdruck kommt. Sie hätte sich zudem leicht durch einen Telefonanruf oder eine Internetrecherche hierüber informieren können, so dass die Unkenntnis auch nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Die Erwartung, nicht erfolgversprechende Rechtsmittelverfahren bei den Gerichten kostenfrei betreiben zu können, wäre im Übrigen nicht schutzwürdig.

3. Das Verfahren ist auch nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei, weil die Klägerin geltend macht, die Rundfunkbeiträge aus finanziellen Gründen nicht zahlen zu können und einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu haben und Wohngeldbescheide vorlegt, die als Nachweis sozialer Bedürftigkeit indes nicht ausreichend sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 1 - 10 RBStV; BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10/18 -, juris Rn. 21). Die Rechtsbehauptung, es bestehe ein Befreiungsanspruch aus sozialen Gründen, genügt für sich allein nicht, um Klageverfahren gegen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide als gerichtskostenfreie Angelegenheiten der Fürsorge iSv § 188 VwGO zu qualifizieren (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.8.2015 - 4 LA 53/15 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschl. v. 1.12.2016 - 3 B 289/16 -, juris Rn. 5; VG Sigmaringen, Urt. v. 5.7.2017 - 5 K 5625/16 -, juris Rn. 42; s. auch BVerwG, Beschl. v. 14.7.2022 - 6 B 13/22 -, juris Rn. 6ff.). Dafür wäre es erforderlich, dass die soziale Bedürftigkeit in dem betreffenden Verfahren entscheidungserheblich ist, woran es fehlt. Denn in Klageverfahren gegen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide ist die Frage, ob ein Befreiungsanspruch aus sozialen Gründen besteht, regelmäßig bedeutungslos (s. zu einem atypischen Fall: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.8.2015 - 4 LA 53/15 -, juris Rn. 17), da ein bloßer Befreiungsanspruch der Festsetzung der Rundfunkbeiträge nicht entgegensteht, solange keine positive Entscheidung über die Befreiung getroffen ist und kein Befreiungsbescheid vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 10, 13 m.w.N.; Beschl. v. 18.10.2023 - 6 B 8.23 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Urt. v. 6.12.2022 - 7 B 21.1315 -, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.2.2021 - 2 A 513/20 -, juris Rn. 19; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.12.2023 - 8 PA 102/23 -, V.n.b.), wie der Senat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 bereits ausgeführt hat. Die Klage gegen Rundfunkfestsetzungsbescheide gehört daher, im Unterschied zu Klagen auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen nach § 4 RStBV, nicht zu den gerichtskostenfreien Streitigkeiten nach § 188 Satz 1 VwGO.

4. Inhaltliche Einwände gegen die Höhe der Kostenrechnung vom 15. Januar 2025 sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr in Höhe von 66 EUR anfällt, die mit der Kostenrechnung in dieser Höhe erhoben worden ist.

Das Erinnerungsverfahrens ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).