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Abschnitt 4 StPO§154bAV - Anwendung des § 456a StPO auf freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 StGB

Bibliographie

Titel
Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
Redaktionelle Abkürzung
StPO§154bAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

4.1 Soweit eine Überstellung der verurteilten Person im Wege der Vollstreckungshilfe nicht in Betracht kommt und entgegen einem zuvor gestellten Antrag der Vollstreckungsbehörde das Gericht keinen Beschluss gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB gefasst hat oder nach entsprechendem Beschluss der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Strafende nicht beendet wurde, ist bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung stets zu prüfen, ob von der (weiteren) Vollziehung nach § 456a StPO abgesehen werden kann, weil Besserungs- und Sicherungsinteressen dem Heimatstaat der verurteilten Person überlassen bleiben können.

Zur Prüfung kann auf die Übersichtstabellen mit Informationen zu länderspezifischen Besonderheiten im Vollstreckungshilfeverfahren für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Drittstaaten zurückgegriffen werden. Diese sind im niedersächsischen Portal für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strafsachen abrufbar.

4.2 In Ausnahmefällen kann von der (weiteren) Vollstreckung unabhängig von den Kriterien in Nummer 4.1 abgesehen werden, namentlich

4.2.1
wenn der Gesundheitszustand der verurteilten Person schwerwiegend beeinträchtigt ist oder

4.2.2
aus tatsächlichen Gründen nicht sicher ist, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt werden kann

und zugleich keine konkreten Anhaltspunkte für die Rückkehr der verurteilten Person in die Bundesrepublik Deutschland vorliegen.

Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)