Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.03.2026, Az.: L 9 AS 641/23

Erfolglose Berufung des leistungsbeziehenden Klägers wegen Rechtmäßigkeit der Aufrechnungserklärung der Behörde im Darlehensbescheid; Entbehrlichkeit der Anhörung; Abtrennbarer Streitgegenstand der Aufrechnung wegen rechtlicher Eigenständigkeit; Bezug des Wortlauts von § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X Wortlaut der Regelung auf jeweiligen Aufrechnungsbetrags (nicht auf Gesamtforderung)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.03.2026
Aktenzeichen
L 9 AS 641/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 13063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0319.9AS641.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 12.12.2023 - AZ: S 57 AS 2071/20

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Aufrechnung ist wegen der rechtlichen Eigenständigkeit ein abtrennbarer Streitgegenstand (Anschluss an BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R. Rn. 10)

  2. 2.

    Bei der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X (Absehen von einer Anhörung bei Aufrechnung mit Ansprüchen bzw. gegen Ansprüche von weniger als 70 Euro) auf den konkreten monatlichen Einzelaufrechnungsbetrag abzustellen, nicht auf die von der Aufrechnung betroffene Gesamtforderung.

  3. 3.

    Das Verwaltungsverfahren betreffende Ermessenausübungen (sog. Verfahrensermessen) wie die Frage, ob nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X von einer Anhörung abgesehen wird, bedürfen keiner Begründung (Anschluss an BSG, Urteil vom 23. September 2025 - B 4 AS 10/24 R, Rn. 28).

  4. 4.

    Es bedarf im Aufrechnungsverwaltungsakt nach § 42a Abs. 2 SGB II keiner Festlegung der Aufrechnungsdauer bzw. eines Endzeitpunkts der Aufrechnung - auch dann nicht , wenn in Anbetracht der Höhe des Darlehens eine Aufrechnungsdauer von mehr als 36 Monaten (vgl. § 43 Abs. 4 SGB II bei Tilgung in Höhe von 30 Prozent gegenüber 5 Prozent nach § 42a Abs. 2 SGB II) wahrscheinlich ist.

  5. 5.

    Mit der Aufrechnung eines Darlehens wegen Stromschulden wird die Lage wiederhergestellt, die nach der Ansparkonzeption des SGB II von vornherein hätte bestehen sollen. Es werden Beträge getilgt, die sich als Mehrleistungen darstellen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Aufrechnung in Anwendung von § 42a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung in Höhe von 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs erfolgt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungserklärung in einem Darlehensbescheid.

Der J. geborene Kläger steht - soweit ersichtlich - seit längerem im Leistungsbezug beim Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Am 31. Juli 2020 legte der Kläger eine Mahnung der K. AG (im Folgenden: K.) vom 22. Juni 2020, Schreiben über eine drohende Sperrung vom 17. Juli 2020, eine Auflistung über die zustande gekommene Forderung in Höhe von 1.652,89 Euro (bis Juli 2020) sowie die Jahresabrechnung vom 27. Mai 2020 für den Zeitraum 30. Mai 2019 bis 25. Mai 2020 vor (lfd. Nr. 114, 118 der elektronischen Verwaltungsakte - eVA). Daraus ergab sich ein Stromverbrauch von 5.414,2 kWh, dh. eine Steigerung des Stromverbrauchs in Höhe von 4.780,3 kWh ggü. dem Vorjahr. Die monatlichen Abschläge von 23 Euro erhöhten sich auf 165 Euro ab August 2020, wobei die Abschläge für Juni und Juli 2020 in die Forderung mit einbezogen wurden (vgl. lfd. Nr. 122 eVA). Der Beklagte lehnte die Übernahme der Stromschulden als Beihilfe bzw. Zuschuss mit Bescheid vom 11. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 ab (lfd. Nr. 120 ff. eVA, 137 eVA).

Mit Schreiben vom 12. August 2020 bat der Kläger - vertreten durch den im Gerichtsverfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten - um Übernahme der Stromschulden als Darlehen (lfd. Nr. 122 eVA). Ein mit Datum vom 10. August 2020 an den Kläger gerichtetes Schreiben des Beklagten zu notwendigen Unterlagen und Erklärungen für die Gewährung eines Darlehens enthielt am Ende auch einen Hinweis auf § 42a Abs. 2 SGB II. Danach würden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der der Auszahlung des Darlehens folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt (lfd. Nr. 119 eVA). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigte mit Schreiben vom 2. September 2020, das Schreiben vom 10. August 2020 erhalten zu haben und teilte u.a. mit, dass die Stromschulden entstanden seien, weil jahrelang keine Ablesung erfolgt sei, da der Kläger nicht wisse, wo der Zähler sei (lfd. Nr. 128 eVA). Zuletzt legte der Kläger ein Schreiben der K. vom 8. September 2020 vor, wonach sich der offene Betrag auf 1.797,39 Euro (durch Einbeziehung der Abschläge für August bis September 2020 u.a.) belaufe (lfd. Nr. 135 eVA). Mit Bescheid vom 14. September 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger das zinslose Darlehen in Höhe von 1.797,39 Euro (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte - GA). Die bewilligte Leistung wurde direkt an den Energieversorger gezahlt. Im o.g. Darlehensbescheid heißt es, dass das Darlehen ab 1. Oktober 2020 in monatlichen Raten gegen die laufenden Leistungen in Höhe von 43,20 Euro aufgerechnet werde. Zur Erklärung heißt es, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt würden (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Eine abweichende Aufrechnung sei unzulässig.

Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger bereits ein Darlehen vom 2. Dezember 2019 in Höhe von 257,24 Euro wegen Stromschulden nach Sperrankündigung (lfd. Nr. 82.eVA) sowie ein weiteres Darlehen vom 12. Dezember 2019 in Höhe von 282,67 Euro wegen Mittellosigkeit nach Verlust der Geldbörse (lfd. Nr. 19 eVA: der Kläger hatte angegeben, 285 Euro an Bargeld dabei gehabt zu haben) bewilligt. Diese beiden Darlehen wurden ab Januar 2020 in Höhe von insgesamt 43,20 Euro im Monat aufgerechnet. Wegen des hier streitigen Widerspruchs- und Klageverfahren wurde die Aufrechnung im September 2020 gestoppt. Das hier streitbefangene Darlehen wird und wurde daher bisher noch nicht aufgerechnet (vgl. Schreiben des Beklagten vom 28. Dezember 2020, Bl. 18 GA). Das erste o.g. Darlehen wurde vollständig aufgerechnet, beim zweiten Darlehen besteht noch eine Restschuld von 107,91 Euro (vgl. Aufstellung des Beklagten im Schreiben vom 27. Juni 2024, Bl. 84 GA). Seit Januar 2020 zahlte der Beklagte die Abschläge für Strom in Höhe von 23 Euro direkt an K. (vgl. Bewilligungsbescheid vom 2. Dezember 2019, lfd. Nr. 83 eVA). Ab 1. September 2020 zahlte der Beklagte an den Stromanbieter die seit Juni 2020 fälligen 165 Euro monatlich (Bescheid des Beklagten vom 11. August 2020 für den Zeitraum September 2020 bis Januar 2021, lfd. Nr. 120 eVA).

Gegen den Darlehensbescheid vom 14. September 2020 erhob der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - am 17. September 2020 Widerspruch (Bl. 7 GA). Die Aufrechnung aus einem Darlehen dürfe 10 Prozent der Regelleistung nicht überschreiten. Es gebe aber noch ältere Aufrechnungserklärungen aus älteren Bescheiden. Hilfsweise sei zu prüfen, ob die Aufrechnung auf 36 Monate begrenzt werden könne "(dauerhafte Unterdeckung?)".

Der Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2020 als unzulässig (Bl. 3 ff. GA). Es liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Es würden nicht mehr als 10 Prozent des Regelbedarfes aufgerechnet. Dass bereits ein weiteres Darlehen existiere, welches ebenfalls aufgerechnet werde, sei unerheblich, da mit dem angefochtenen Bescheid mitgeteilt worden sei, dass lediglich insgesamt 10 Prozent des Regelbedarfes aufgerechnet werde. Die Bestimmung einer Tilgungsreihenfolge sei aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 42a Abs. 6 SGB II nicht erforderlich.

Dagegen hat der Kläger am 22. September 2020 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass eine dauerhafte ständige Unterdeckung des "Regelbetrages" durch ständige Aufrechnung (mehr als drei Jahre) rechtswidrig sei. Es sei zu prüfen, wie lange bereits bei ihm durch den Beklagten vor dem hier fraglichen Datum aufgerechnet werde. Allein die Aufrechnungsdauer des Darlehens in Höhe von 1.797,39 Euro würde mehr als drei Jahre betragen (1.797,39 Euro geteilt durch 43,20 Euro).

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. In der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in B 14 AS 31/17 R ginge es vorrangig um die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen, welche einen anderen Charakter hätten (sog. echte Bedarfsunterdeckung) als das hier streitgegenständliche Darlehen, mit dem eine bereits erbrachte, aber vorzeitig verbrauchte Leistung erneut - als Darlehen - gewährt werde. Da vorliegend nicht bekannt sei, inwieweit sich der Leistungsanspruch des Klägers in den nächsten drei Jahren verändern werde oder ob er dann noch im Leistungsbezug sei, könne aktuell hierzu keine Aussage getroffen werden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2023 abgewiesen (Bl. 25 ff. GA). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zur Überzeugung der Kammer eine vorherige Anhörung vor Aufrechnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht erforderlich sei. Der Wortlaut der Regelung beziehe sich nicht auf die Gesamtforderung, sondern auf den jeweiligen Aufrechnungsbetrag. Das Absehen von der Anhörung sei auch nicht in dem Bescheid zu dokumentieren. Im Rahmen von § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II habe dem Beklagten auch kein Ermessen zugestanden. Sofern die Klägerseite eine chronische Bedarfsunterdeckung durch jahrelang lang fortlaufende Aufrechnung befürchte, stehe es ihr frei, einen Erlassantrag gemäß § 44 SGB II zu stellen. Soweit ein solcher durch die Klägerseite im Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 formuliert worden sei, sei er nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. De facto sei die hier streitige Aufrechnung noch nicht umgesetzt.

Gegen das am 14. Dezember 2023 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 18. Dezember 2023 eingelegten Berufung. Er trägt vor, dass er eine Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB II nicht für entbehrlich halte, weil auf den gesamten Darlehensbetrag abzustellen sei. Die Anhörung fehle bis heute. Später ergänzt er sein Berufungsbegehren, dass er zwar zustimme, dass die notwendige Anhörung durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden sei. Allerdings sei damit nicht die Frage der dauerhaften Unterdeckung durch die Aufrechnung des Darlehens von mehr als drei Jahren geklärt. Zuletzt verweist er darauf, dass seit 1. Juli 2023 nur noch in Höhe von 5 Prozent des Regelbedarfes aufgerechnet werden dürfe.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Dezember 2023 und die Aufrechnungsverfügung im Darlehensbescheid des Beklagten vom 14. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung aus deren Gründen für zutreffend.

Der Beklagte hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger aktuell noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Senat haben die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Soweit der Senat entschieden hat, dass die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass die Aufrechnung in Anwendung von § 42a Abs. 2 SGB II in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung in Höhe von 5 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs erfolgt, dient dieser Tenor lediglich der Klarstellung und Umsetzung der inzwischen geltenden Vorschriften.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Aufrechnungsverfügung im Darlehensbescheid des Beklagten vom 14. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist das klagabweisende Urteil des SG vom 12. Dezember 2023, mit dem es die Klage gegen die Aufrechnungsverfügung im Bescheid des Beklagten vom 14. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2020 abgewiesen hat.

Nicht streitig ist die Ablehnung der Bewilligung der Stromschulden als Beihilfe oder Zuschuss. Dies hatte der Beklagte bereits mit gesondertem Bescheid vom 11. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 - soweit erkennbar - bestandskräftig abgelehnt.

Das Begehren des Klägers, das Darlehen ohne Tilgung während des Leistungsbezuges durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II gewährt zu erhalten, ist als isolierte Anfechtungsklage gegen den separaten, die Aufrechnung regelnden Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 14. September 2020 statthaft. Die prozessuale Abtrennbarkeit der Aufrechnung als Streitgegenstand rechtfertigt sich aus der rechtlichen Eigenständigkeit des Verfügungssatzes der durch Verwaltungsakte zu erklärenden Aufrechnung (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB II, vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R, Rn. 10).

A. Die angefochtene Aufrechnungsverfügung ist formell rechtmäßig.

Der Kläger ist - entgegen seiner pauschalen gegenteiligen Behauptung - vom Beklagten vor Erlass der Aufrechnungsverfügung im Darlehensbescheid vom 14. September 2020 ordnungsgemäß i.S.v. § 24 SGB X angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das ist hier geschehen. Der Kläger wurde durch Schreiben des Beklagten vom 10. August 2020 über die Aufrechnung des begehrten Darlehens in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs ab dem Folgemonat der Auszahlung des Darlehens informiert. Es ist unerheblich, dass der Beklagte bei der Anhörung den Betrag und das Datum des Aufrechnungsbeginns noch nicht konkret bezeichnet hat, weil der Betrag ohne weiteres selbst errechnet werden kann und zudem der Aufrechnungsbeginn noch nicht feststand. Im Übrigen wurde gegenüber dem Kläger bereits seit Januar 2020 aufgrund zweier im Dezember 2019 gewährter Darlehen in der maßgeblichen Höhe aufgerechnet, so dass er ohne weiteres erkennen konnte, dass das hier streitige Darlehen ebenfalls in dieser Höhe aufgerechnet würde. Damit wurden dem Kläger alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht, zu denen er sich sachgerecht äußern konnte und dies - über seinen Prozessbevollmächtigten (vgl. Schreiben vom 2. September 2020) - auch getan hat. Die Aufrechnung ist ihm gegenüber als Darlehensnehmer schriftlich erklärt worden (§ 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Ohne dass es in diesem Verfahren darauf ankommt, geht der Senat vorliegend davon aus, dass eine Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X entbehrlich gewesen ist. Danach kann von einer Anhörung dann abgesehen werden, wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll. In Übereinstimmung mit dem SG und der - soweit erkennbar - überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass sich die Wertgrenze des § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X (70 Euro) auf den konkreten monatlichen Einzelaufrechnungsbetrag bezieht (im vorliegenden Fall: 43,20 Euro), nicht dagegen auf die von der Aufrechnung betroffene Gesamtforderung (hier: 1.797,39 Euro), vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 2026 - L 9 AS 239/25 - und vom 17. Dezember 2019 - L 9 AS 238/19; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. April 2024 - L 11 AS 100/23; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17, Rn. 62; Siefert in: Schütze, SGB X, 9.Auflage 2020, Rn. 40; Mutschler in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), § 24 SGB X Rn. 32; Apel in: Juris PK-SGB X, 3. Auflage 2023, § 24 Rn. 74; Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 2024, § 24 Rn. 34. Eine andere Ansicht würde dazu führen, dass praktisch kaum Anwendungsfälle der Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X denkbar wären, wenn es um Aufrechnungen gemäß § 42a Abs. 2 SGB II geht.

Unabhängig davon wäre die unterlassene Anhörung nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X als geheilt anzusehen (zu den Anforderungen an eine wirksam nachgeholte Anhörung ausführlich: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. April 2024 - L 11 AS 100/23). Aufgrund dieser im Widerspruchsverfahren erfolgten und damit rechtswirksam nachgeholten Anhörung kommt es für die Rechtmäßigkeit eines Aufrechnungsverwaltungsaktes nicht mehr darauf an, ob in einem früheren Verfahrensstadium ermessensfehlerfrei auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X von einer Anhörung abgesehen wurde.

Wegen der von dem Beklagten in diesem Verfahren bereits durchgeführten Anhörung des Klägers wäre es vorliegend aber auch unerheblich, ob hinsichtlich eines etwaigen Ermessensfehlers bei der Unterlassung der Anhörung nach § 24 SGB X zwischenzeitlich Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X (oder § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) eingetreten wäre. Die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 7 SGB X beim Absehen von einer Anhörung anzustellenden Ermessenserwägungen beziehen sich (nämlich) nicht auf die zu treffende Sachentscheidung selbst (hier: Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe eine Aufrechnung erklärt werden soll), sondern betreffen ausschließlich das Verwaltungsverfahren, nämlich die Frage, ob bei einer Aufrechnung über weniger als 70 Euro von der Möglichkeit des Absehens von einer Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X Gebrauch gemacht werden soll oder nicht. Für diese ausschließlich das Verwaltungsverfahren betreffende Vorschrift findet das (nur) für Ermessens-Verwaltungsakte geltende Begründungserfordernis nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X keine Anwendung (BSG, Urteil vom 23. September 2025 - B 4 AS 10/24 R, Rn. 28; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. April 2024, a.a.O., Mutschler, a.a.O., Rn. 32).

B. Der angefochtene Bescheid ist zudem materiell rechtmäßig.

I. Die Aufrechnungserklärung im angefochtenen Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Nach § 33 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R, Rn. 16). Erforderlich ist, dass sowohl der Verfügungssatz als auch der Adressat des Verwaltungsaktes vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen sind. Der Verfügungssatz muss seinem Regelungsgehalt nach in sich widerspruchsfrei sein und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.). Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu ermitteln. Diese Voraussetzungen wurden eingehalten. Die Aufrechnungserklärung ist mit der Darlehensbewilligung in einem Bescheid verbunden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R, Rn. 52), regelt den Aufrechnungsbeginn ab 1. Oktober 2020 und die monatlichen Raten von 43,20 Euro (10 Prozent der maßgeblichen Regelbedarfsleistung, vgl. BSG, a.a.O., Rn. 52). Hierdurch ist klar und unzweideutig zu erkennen, mit welchem Darlehensrückzahlungsanspruch aufgerechnet wird, ab wann und in welcher Höhe die Aufrechnung greift. Hinreichend deutlich wird auch, dass die Aufrechnung nicht alleine auf die im Zeitpunkt der Erklärung bereits bewilligten laufenden Leistung Bezug nimmt und so auf den laufenden Bewilligungszeitraum begrenzt ist, sondern eine hiervon abgelöste Aufrechnung im Sinne eines Grundlagenverwaltungsakts über den laufenden Bewilligungszeitraum hinaus regelt, indem lediglich ab dem Folgemonat aufgerechnet werde und zudem unter Punkt 2 darauf verwiesen wird, dass die Aufrechnung erfolge, solange Leistungen nach dem SGB II bezogen würden (BSG, a.a.O., Rn. 52).

II. Die Aufrechnungsverfügung ist auch im Übrigen materiell rechtmäßig.

Der Beklagte konnte mit seinem Rückzahlungsanspruch aus dem von ihm dem Kläger erbrachten Darlehen für Energieschulden gegen die Ansprüche des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II aufrechnen, auf die dieser Anspruch als Zuschuss hatte, denn er erfüllte die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und unterlag keinem Leistungsausschluss (zur Aufrechnungslage bei Aufrechnungen nach dem SGB II auch für künftige Bewilligungszeiträume vgl. zu § 43 SGB II: BSG, Urteil vom 28. November 2018, a.a.O., Rn. 53; BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R, Rn. 24). Die in Höhe von 10 Prozent des jeweils maßgebenden Regelbedarfs erklärte Aufrechnung ab der insoweit nach Auszahlung am 14. September 2020 bereits zum 1. Oktober 2020 eingetretenen Fälligkeit wahrt die Vorgaben des § 42a Abs. 2 SGB II in der bis Juni 2023 geltenden Fassung (a.F.).

Soweit seit 1. Juli 2023 gemäß § 42a SGB II in der ab Juli 2023 geltenden Fassung (n.F.) zugunsten des Klägers nur noch eine Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent in Betracht kommt, hat der Senat die Gesetzesänderung bereits im Tenor klarstellend berücksichtigt.

Ermessen war weder mit Blick auf das Ob einer Aufrechnung noch auf deren Höhe auszuüben; die Ermächtigungsgrundlage sieht eine gesetzlich gebundene Entscheidung vor (vgl. Wortlaut des § 42a Abs. 2 SGB II; BSG, Urteil vom 28. November 2018, a.a.O., Rn. 54, anders: Prüfung des Entschließungsermessens im Rahmen des § 43 SGB II: BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R, Rn. 25). Dies hat der Kläger selbst bereits im Widerspruchsverfahren eingeräumt.

Soweit der Kläger bereits seit dem Widerspruchsverfahren pauschal einwendet, dass geprüft werden müsse, ob die Aufrechnung auf 36 Monate begrenzt werde und er damit (auch) eine sog. "dauerhafte Unterdeckung" geltend macht, kann er mit diesem Vorbringen nicht gehört werden.

Insbesondere ergibt sich keine Rechtswidrigkeit der Aufrechnungsverfügung im angefochtenen Darlehensbescheid dadurch, dass der Beklagte den Aufrechnungszeitraum nicht von vornherein begrenzt hat. Es findet sich in § 42a SGB II schon gar keine Regelung, aus der sich eine Begrenzung des Aufrechnungszeitraums ableiten ließe. Daher kann der Senat nicht erkennen, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Beklagte bei Erlass eines Darlehensbescheides verpflichtet wäre, eine Begrenzung (z.B. auf 36 Monate) von vornherein zu verfügen. Vielmehr ist die Diskussion der Bestimmung eines Endzeitpunkts bei Aufrechnungsentscheidungen im Rahmen der Anwendung von § 43 SGB II (Aufrechnung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen) entstanden, der aber anders als § 42a SGB II eine klare Regelung zur Aufrechnungshöchstdauer trifft (vgl. § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Unabhängig davon, dass eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliegt, hat das BSG nicht einmal in Fällen des § 43 SGB II die Bestimmung eines Endzeitpunktes durch die Behörde gefordert (BSG, Urteil vom 9. März 2016, a.a.O., Rn. 31; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. April 2025, - L 7 AS 216/24 Rn. 31). Daher kommt eine Verpflichtung zur Nennung eines Endzeitpunktes in einer Aufrechnungsverfügung gemäß § 42a SGB II ebenfalls bzw. erst recht nicht in Betracht, zumal im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung nicht abzusehen ist, wann die Aufrechnung tatsächlich beginnt oder endet (z.B. Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, Änderung der Regelbedarfshöhe u.a.; vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 - L 9 AS 238/19; Hessisches LSG, Urteil vom 10. März 2021 - L 8 AS 609/19, Rn. 45), wie sich dies auch eindrucksvoll anhand des streitigen Verfahrens zeigt.

Sofern der Kläger auf eine dauerhafte Bedarfsunterdeckung verweist, weil die Aufrechnung des im Darlehensbescheid genannten monatlichen Betrages in Höhe von 43,20 Euro unter Berücksichtigung der beiden Darlehen aus Dezember 2019 (Aufrechnung ab Januar 2020) oder allein aufgrund der zuletzt gewährten Darlehenssumme von 1.797,39 Euro mehr als drei Jahre andauern würde, macht er damit unter Umständen sinngemäß eine Grundrechtsverletzung geltend.

Zur Überzeugung des Senats begegnet die Tilgungsregelung im angefochtenen Bescheid jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Beklagte damit den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 42a Abs. 2 SGB II umgesetzt. Durch eine Beschränkung der Tilgung von Darlehen auf nur 10 Prozent des Regelbedarfes nach § 42a Abs. 2 SGB II a.F. gegenüber 30 Prozent in § 43 SGB II ist grundsätzlich sichergestellt, dass den Betroffenen trotz Einbehaltung von bewilligten Leistungen zur Rückführung des Darlehens und der hierdurch bewirkten Auszahlung geringerer als bewilligter Leistungen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts zeitgerecht zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018, a.a.O., Rn. 36 ff., 43 m.w.N.; Kemper in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl., 2024, § 42a Rn. 17). Das gilt erst recht, soweit in § 42a Abs. 2 SGB II n.F. seit 1. Juli 2023 die Tilgung auf 5 Prozent des Regelbedarfs beschränkt ist. Auch bei mehreren Darlehen ergibt sich nichts anderes, weil die zeitgleiche Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. stets auf insgesamt 10 Prozent bzw. nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F. auf 5 Prozent begrenzt bleibt (Kemper, a.a.O.; BSG, Urteil vom 28. November 2018, a.a.O., Rn. 44).

Dass die Bewilligung der insgesamt drei Darlehen seit Dezember 2019 oder des zuletzt gewährten Darlehens in Höhe von 1.797,39 Euro zu einer möglichen Aufrechnungsdauer von mehr als 36 Monaten führen kann, macht die Tilgungsbestimmung im angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.

Zwar wurde die Frage der verfassungsrechtlichen Relevanz einer länger als 36 Monate andauernden Aufrechnung in Anlehnung an § 43 Abs. 4 SGB II im Rahmen der Anwendung von § 42a Abs. 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II (Mietkautionsdarlehen, Darlehen für Genossenschaftsanteile) verschiedentlich diskutiert, weil damit ein bestehender Bedarf an Unterkunftskosten zu decken ist, der nicht in die Regelbedarfsbemessung eingeflossen ist (zum Streitstand ausführlich: vgl. Hammel in: ZfF 2024, 132-135 m.w.N.). Im Unterschied hierzu geht es aber vorliegend um ein Darlehen zur Tilgung von in der Vergangenheit entstandenen Stromschulden, also einem Bedarf, der grundsätzlich aus den Regelbedarfen zu decken ist. Mit der hier streitigen Aufrechnung wird somit grundsätzlich die Lage wiederhergestellt, die nach der Ansparkonzeption des SGB II von vornherein hätte bestehen sollen, und es werden Beträge getilgt, die sich als Mehrleistungen darstellen (BSG, Urteil vom 28. November 2018, a.a.O., Rn. 28). In Übereinstimmung mit dem Beklagten ist daher schon von vornherein zweifelhaft, ob sich für jedwedes - nicht der Deckung des Unterkunftsbedarfs dienendes - Darlehen gemäß § 42a SGB II allein aus einer Aufrechnungsdauer von länger als drei Jahren von 10 Prozent (bzw. jetzt nur noch 5 Prozent) des Regelbedarfs gegenüber 30 Prozent in § 43 SGB II überhaupt solche verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben können, wenn kein besonderer - vom Regelfall abweichender - Sachverhalt vorliegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechnung eines Betrages von 10 Prozent bzw. 5 Prozent des Regelbedarfes für den Kläger nach Ablauf von 36 Monaten eine besondere Härte darstellen würde, gibt es derzeit nicht und es ist auch nichts vorgetragen worden, was auf eine solche Härte hindeuten könnte.

Unabhängig davon ergibt sich aber schon aus der Rechtsprechung zu Mietkautionsdarlehen, dass möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufrechnungsdauer bereits auf der Ebene der Anwendung des Gesetzes Rechnung getragen werden kann, indem die aufrechnende Behörde zukünftig vorhandene Korrekturmöglichkeiten nutzen kann. Hierzu gehören die Vornahme einer zeitlichen Begrenzung der Aufrechnung auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 4 SGB II oder eines (Teil-) Erlass nach § 44 SGB II oder, bei wesentlichen Änderungen in Gestalt des Eintritts von gegen die Fortdauer der Aufrechnung sprechenden Umständen, die Verfügung der Aufhebung nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 28. November 2018, a.a.O., Rn.46).

Jedenfalls hat der Beklagte beim Kläger bisher nur im Zeitraum Januar bis August 2020 (8 Monate) aufgerechnet, so dass sich die Frage einer "dauerhaften" Unterdeckung existenz-notwendiger Bedarfe derzeit überhaupt nicht stellt. Mit Einführung der Begrenzung der Aufrechnungshöhe auf 5 Prozent des Regelbedarfs (§ 42a Abs. 2 SGB II n.F.) dürfte sich zur Überzeugung des Senats die Diskussion um eine solche geltend gemachte dauerhafte Unterdeckung wegen des im Regelbedarf enthaltenden Ansparpotenzials ohnehin weitgehend erledigt haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG. Dass sich das Gesetz zugunsten des Klägers im Laufe des Klageverfahrens geändert hat, führt nicht dazu, dass der Beklagte anteilig Kosten des Klägers zu tragen hat, zumal Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die gesetzliche Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II n.F. nicht umsetzten wird, fehlen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.