Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.06.2025, Az.: 1 LB 127/23

Rücknahme einer nichtigen unbefristeten und auch für den Rechtsnachfolger geltenden aktiven Duldung eines illegalen Bauvorhabens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.06.2025
Aktenzeichen
1 LB 127/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 18538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0714.1LB127.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 09.03.2023 - AZ: 2 A 138/20

Fundstellen

  • BauR 2025, 1510-1516
  • DÖV 2025, 895
  • NordÖR 2025, 593
  • ZfBR 2025, 498

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine aktive Duldung darf einer Baugenehmigung nicht gleichkommen. Dem Zweck des in § 79 Abs. 1 NBauO eingeräumten Ermessens wird die Bauaufsichtsbehörde nur dann gerecht, wenn sie - sofern kein Bagatell- oder sonstiger Ausnahmefall vorliegt, der ein Einschreiten überhaupt nicht erfordert - das Ziel der Herstellung baurechtmäßiger Zustände nicht aus dem Blick verliert. Dieser Anforderung kann beispielsweise durch eine Befristung der aktiven Duldung verbunden mit einer Rückbauverpflichtung des Eigentümers bzw. Berechtigten genügt werden.

  2. 2.

    Eine aktive Duldung, die unbefristet und mit Geltung auch für den Rechtsnachfolger ausgesprochen wird, entfernt sich im Regelfall in derart krasser und offensichtlicher Weise von den gesetzlichen Grundlagen, dass sie als nichtig i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG anzusehen ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 9. März 2023 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Löschwasserteichs und eines Zauns im Außenbereich sowie gegen eine den Zaun betreffende Beseitigungsverfügung.

Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen, ca. 10,8 ha großen Flurstücks H., Flur I., Gemarkung J. (postalische Anschrift des Grundstücks wie im Aktivrubrum), welches im nordwestlichen Bereich mit einem Einfamilienwohnhaus sowie zwei Nebengebäuden bebaut ist. Das teilweise bewaldete Areal liegt im Landschaftsschutzgebiet "Hube, Greener Wald und Luhberg"; lediglich ein Bereich um die Gebäude ist ausgenommen. Im nördlichen Grundstücksbereich, entlang seiner von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Grenze, befindet sich ein Biotop der Typen "Kalkmagerrasen" und "Gebüsch trockenwarmer Standorte". Im Flächennutzungsplan wird das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Der Kläger erwarb das Grundstück, auf dem sich ein baufälliges, ursprünglich einer Landwirtschaft zugehöriges Wohnhaus befand, im Jahr 2012. Die Beklagte erteilte ihm am 24. April 2014 eine Genehmigung zum Umbau und zur Erweiterung dieses Wohnhauses. Diese in der Annahme eines unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitenden "erweiterten Bestandsschutzes" erteilte Baugenehmigung enthielt die Auflage, dass der Bauaufsichtsbehörde vor Ausführungsbeginn der Nachweis der ausreichenden Löschwasserversorgung vorzulegen sei. Der aufgrund einer Feuerwehrübung festgestellte Löschwasserbedarf betrug ca. 48 m3, um eine Löschzeit von ca. einer Stunde zu gewährleisten. Ferner gestattete die Baugenehmigung die Errichtung eines Zaunes, der das Wohnhaus und die Nebengebäude einschließen sollte.

Die Beklagte stellte wenig später fest, dass der Kläger das Bestandsgebäude vollständig abgerissen und an gleicher Stelle mit dem Neubau eines Wohnhauses mit der Kubatur des genehmigten Umbauvorhabens begonnen hatte. Nach zwischenzeitiger Verhängung eines Baustopps und zahlreichen Schriftwechseln mit dem Kläger und seiner damaligen Rechtsvertreterin hob die Beklagte die Stilllegungsverfügung mit Bescheid vom 23. September 2014 auf und ließ den Fortgang der Bauarbeiten explizit zu. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 erläuterte die Beklagte dazu, dass der vormals angenommene Bestandsschutz durch den Abbruch des Altbestands erloschen sei. Der erteilten Baugenehmigung sei die Grundlage entzogen. Das Vorhaben sei baurechtswidrig, werde von ihr aber gemäß § 79 Abs. 1 NBauO geduldet. Mit E-Mail vom 30. November 2015 erklärte die Beklagte ergänzend, dass die Duldung dauerhaft und auch für Rechtsnachfolger gelte, sich aber nur auf den "status quo", also die entsprechend der Baugenehmigung errichteten baulichen Anlagen in ihrer jetzigen Ausführung erstrecke. Spätere genehmigungsbedürftige An-/Umbauten schlössen sich weitgehend aus. Wegen der illegalen Bautätigkeit verhängte die Beklagte ein Bußgeld, welches der Kläger bezahlte.

Der Kläger stellte das Wohnhaus fertig und bezog dieses. Im November 2017 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Anlage eines Löschwasserteichs sowie eines Zaunes. Die nach langwieriger Prüfung von der Beklagten ausweislich der Aktenvermerke weiterhin in der Annahme eines "erweiterten Bestandsschutzes" erteilte Baugenehmigung vom 20. Juni 2018 mit Nachtrag vom 25. Oktober 2018 umfasste erstens einen Löschwasserteich ca. 40-50 m südlich des Wohnhauses mit einer Oberfläche von ca. 310 m2 (unregelmäßig verlaufender Uferbereich, Maximalausdehnung 25 m x 15 m) und einem Volumen von ca. 600 m3. Gegenstand der Genehmigung war zweitens ein einzugrünender Knotengeflechtzaun bzw. im Zufahrtbereich ein Holzlattenzaun zur Einfriedung eines mehr als 100 m x 200 m messenden Teils des klägerischen Grundstücks in dessen nordwestlichem Bereich mit einer Gesamtlänge von ungefähr 1.000 m bei gleichzeitigem Rückbau bestehender Zaunanlagen. Der Landkreis Northeim erteilte mit Bescheiden vom 30. Oktober 2017, 2. November 2017 und 3. April 2018 Ausnahmen vom allgemeinen Bauverbot gemäß § 8 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Hube, Greener Wald und Luhberg" sowie eine wasserrechtliche Genehmigung.

Aufgrund der Eingabe einer Nachbarin des Klägers erlangte das damals zuständige Niedersächsische Umweltministerium Kenntnis von dem Bau und teilte der Beklagten mit Erlass vom 27. Mai 2019 mit, dass die rechtswidrige Baugenehmigung nach § 48 VwVfG zurückzunehmen sei. Der Löschwasserteich und die Zaunanlage seien als sonstige Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da sie diverse öffentliche Belange beeinträchtigten. Nachdem die Beklagte dieser Rechtsauffassung widersprochen hatte, ordnete das Ministerium mit Erlass vom 12. Juni 2019 gegenüber der Beklagten (unter anderem) an, die Baugenehmigung spätestens bis zum 19. Juni 2019 zurückzunehmen sowie den Rückbau der Zaunanlage anzuordnen.

Nach Anhörung nahm die Beklagte mit am selben Tag zugestellten Bescheid vom 19. Juni 2019 die Baugenehmigung vom 20. Juni 2018 samt Nachtrag zurück, ordnete den Rückbau des Zaunes mit Ausnahme desjenigen um den Löschwasserteich bis zum 25. August 2019 an und drohte dem Kläger für den Fall der Missachtung der Rückbauverpflichtung die Verhängung eines Zwangsgeldes i.H.v. 4.500 EUR an. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen des Ministeriums, denen zufolge der Löschwasserteich und der Zaun als sonstige Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB rechtswidrig seien, weil sie die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 BauGB beeinträchtigten. Ihr Rücknahmeermessen sei aufgrund der Anordnung des Ministeriums, dessen Begründung sie sich zu eigen mache, auf Null reduziert. Auch bei eigenständiger Ausübung des Ermessens bleibe es bei diesem Ergebnis, weil dem Interesse des Klägers insbesondere der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegenstehe und von rechtswidrigen Baumaßnahmen im Außenbereich eine negative Vorbildwirkung und Nachahmungsgefahr ausgehe. Dem Schutz und der Schonung des Außenbereichs seien ein größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Bauherrn an der Errichtung einer rechtswidrigen Zaunanlage zur Einzäunung seines Grundstückes mit den darauf rechtswidrig errichteten Anlagen. Aus diesen Gründen sei der Zaun zu beseitigen. Hinsichtlich des ebenfalls rechtswidrig errichteten Löschwasserteiches sei die Prüfung der Sach- und Rechtlage noch nicht abgeschlossen. Den gegen den Rücknahmebescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2020 mit im Wesentlichen gleichlautender Argumentation zurück. Die Interessen des Klägers müssten hinter die Interessen der Allgemeinheit zurücktreten.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass er Zaun und Löschwasserteich aufgrund der von der Beklagten geduldeten Wohnnutzung zwingend benötige. Beide Vorhaben fügten sich in die nähere Umgebung ein. Welche öffentlichen Belange beeinträchtigt seien, werde nicht deutlich. Der Zaun diene überdies seiner im April/Mai 2020 begründeten Nebenerwerbslandwirtschaft. Jedenfalls sei die Rücknahme- und Beseitigungsverfügung ermessensfehlerhaft. Es fehle an einer Betätigung des Ermessens, weil sich die Beklagte verwaltungsintern als gebunden angesehen habe. Zudem seien seine eigenen Interessen, insbesondere der Vertrauensschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Errichtung des Löschwasserteichs und der Zaunanlage hätten 75.000 EUR gekostet; ein Rückbau allein der Einfriedung koste ca. 13.000 EUR, was die Beklagte nicht in ihre Ermessenserwägungen einbezogen habe. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung fehle es an Ermessenserwägungen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 19. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2020 aufzuheben und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihr Ermessen sei aufgrund der ministeriellen Anordnung auf Null reduziert gewesen; allerdings habe das Ministerium die erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt. Das reiche aus. Der Widerspruchsbescheid enthalte zudem Ausführungen zum Vertrauensschutz. Die Ausführungen des Klägers zu seiner Landwirtschaft seien nicht hinreichend substantiiert.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. März 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Bescheide aufgehoben. Die Entscheidungen litten an einer Ermessensfehlgewichtung. In Fällen, in denen ein betroffener Bauherr auf den Bestand einer Baugenehmigung vertrauen dürfe und ihm daher gegebenenfalls ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG zustehe, seien Vertrauensschutzgesichtspunkte zu seinen Gunsten gleichwohl bereits bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Umfang des Baugenehmigungsverfahrens und die in diesem Rahmen erteilten weiteren Fachgenehmigungen des Naturschutz- und Wasserrechts sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Baugenehmigung oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gehabt habe. Die Gesichtspunkte des schutzwürdigen Vertrauens des Klägers in den Bestand der Baugenehmigung und den sich hieraus ergebenden Ausgleichsanspruch seien weder im ministeriellen Erlass noch in den Bescheiden der Beklagten in konkreter Weise berücksichtigt worden.

Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 13. Oktober 2023 zugelassenen Berufung verweist die Beklagte darauf, dass sie ihre Ermessenserwägungen hilfsweise für den Fall, dass der erkennende Senat den aus ihrer Sicht unzutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils folgen sollte, bereits mit ihrer Berufungszulassungsbegründung ergänzt habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers überwiege nicht, weil dieser den im Außenbereich gegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmen mit bemerkenswerter Erheblichkeit überschritten habe. Bereits das Wohngebäude habe der Kläger von einem bäuerlichen Wohnhaus im Altbestand in ein jagdschlossartiges Gebäude verwandelt, und auch die streitgegenständlichen baulichen Anlagen erreichten überdurchschnittlichen Umfang. Eineinhalb Kilometer Zaun sowie ein See, der (bei einem brandschutzrechtlichen Bedarf von ca. 50.000 Litern) mehr als 600.000 Liter Wasser fasse, seien so evident überdimensioniert, dass dem Kläger die rechtliche Fragwürdigkeit seiner Projekte habe klar gewesen sein müssen. Auch das ungewöhnlich intensive Genehmigungsverfahren habe dazu geführt, dass sich der Kläger seiner Sache nicht habe vollends sicher sein dürfen. Er sei sich der Illegalität seines Wohngebäudes aufgrund des Baustopps samt anschließender Duldung klar gewesen. Woraus sich in der Folge ein schutzwürdiges Vertrauen in die Genehmigung eines allein dem illegalen Gebäude dienenden zwölffach überdimensionierten Sees ergeben haben solle, erschließe sich nicht. Weiterhin habe der Kläger selbst vorgetragen, noch keinen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb zu besitzen. Wiederum erschließe sich nicht, woraus sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den rechtlichen Bestand einer Einfriedung ergeben haben solle, die allein für Zwecke eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebs zulässig wäre. Zuletzt könne aus der schwächsten denkbaren Rechtsposition, einer baurechtlichen Duldung seines Wohnhauses, nicht als Reflex ein Rechtsanspruch auf die stärkst denkbare Rechtsposition, die bauaufsichtliche Genehmigung, abgeleitet werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 9. März 2023, Az. XXX, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Eine Ermessenausübung seitens der Beklagten sei nicht zu erkennen. Im Übrigen sei der Zaun genehmigungsfähig, weil er diesen für seinen mittlerweile etablierten landwirtschaftlichen Betrieb benötige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Rücknahme der Baugenehmigung samt Nachtrag (dazu unter I.), die Beseitigungsanordnung (dazu unter II.) und die Zwangsgeldandrohung (dazu unter III.) sind rechtmäßig.

I.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Baugenehmigung vom 20. Juni 2018 samt Nachtrag vom 25. Oktober 2018 ist § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Nach der letztgenannten Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie eine Baugenehmigung - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind erfüllt.

1.

Die Baugenehmigung für den Löschwasserteich sowie die Einfriedung des Grundstücks ist rechtswidrig, weil beide Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sind.

a) Es handelt sich weder bei dem Löschwasserteich noch bei der Einfriedung um privilegierte Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB. Sie dienen insbesondere keinem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB). Dabei kann offenbleiben, ob die Schafhaltung des Klägers mit etwa 50 Moorschnucken die Schwelle zu einer Nebenerwerbslandwirtschaft überschreitet, weil Löschwasserteich und Einfriedung einer solchen Landwirtschaft jedenfalls nicht dienen. Für das Merkmal des Dienens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 35.78 - ZfBR 1981, 38 = juris Rn. 11; Beschl. v. 19.7.1994 - 4 B 147.94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 303 = juris Rn. 5). Das ist nicht der Fall.

Die Errichtung des Löschwasserteichs dient dazu, eine Wohnnutzung auf dem Grundstück zu ermöglichen. Die Haltung von 50 Schafen rechtfertigt eine solche Wohnnutzung indes schon deshalb nicht, weil die Kosten des Wohnhauses oder auch nur des Löschwasserteichs in einem krassen Missverhältnis zu den möglichen Erträgen der Schafhaltung stehen. Vor Abzug der Kosten liegen die Betriebseinnahmen nach den eigenen Angaben des Klägers lediglich im vierstelligen Bereich; nach deren Abzug ist ein Verlust bilanziert. Kein vernünftiger Landwirt würde angesichts dessen Investitionen mindestens im hohen fünfstelligen Bereich (Löschwasserteich) bzw. weit darüber hinaus (Wohnhaus) tätigen. Hinzu kommt: Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre der genehmigte Löschwasserteich mit einem genehmigten Fassungsvermögen von etwa 600 m3 anstelle der für die Wohnnutzung benötigten etwa 48 m3 in einer Weise überdimensioniert, dass auch dann ein "Dienen" im Rechtssinne ausgeschlossen wäre.

Die Einfriedung dient einem etwaigen landwirtschaftlichen Betrieb schon aufgrund ihres Verlaufs nicht. Denn sie fasst nicht nur und auch nicht vorrangig die Flächen ein, auf denen die Schafe weiden, sondern sie umschließt in einem großzügigen Radius insbesondere das Wohnhaus samt Nebengebäuden, die Zufahrt und den Löschwasserteich. Daran wird deutlich, dass die Einfriedung - wie vom Kläger im Genehmigungsverfahren auch stets vorgetragen - dazu dient, sein Wohnhaus und das umgebende Areal vor einem Betreten durch Spaziergänger zu schützen. Ein vernünftiger Landwirt würde dagegen unter Ausschluss des Wohnhauses, des Gartens und der wohnbezogenen Nebengebäude allein die Weideflächen einfrieden.

b) Als sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB sind Löschwasserteich und Einfriedung unzulässig, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans - Fläche für die Landwirtschaft - widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Sie beeinträchtigen zudem die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil sie die natürliche Art der Bodennutzung - Land- und Forstwirtschaft - sowie die freie Nutzung der Landschaft durch Erholungssuchende (vgl. § 23 NWaldLG) behindern. Dass sich die Vorhaben nach Auffassung des Klägers in die Landschaft einfügen, ist angesichts der bei Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gebotenen funktionalen Betrachtung (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 Rn. 189, Stand: Juli 2020) unerheblich.

Den Vorhaben kommt schließlich nicht zugute, dass sie dem formell und materiell baurechtswidrigen, von der Beklagten allerdings aktiv geduldeten Wohnhaus dienen sollen.

Die aktive Duldung ändert nichts daran, dass sich das Wohnhaus samt Nebenanlagen illegal im Außenbereich befindet und dem Grunde nach zu beseitigen ist. Einer Vertiefung des rechtswidrigen Zustands durch eine Genehmigung weiterer Bauten stehen daher öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.

Hinzu kommt selbstständig tragend, dass der von der Beklagten ausgesprochenen aktiven Duldung ohnehin keine Rechtswirkungen zukommen, weil diese gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig ist. Nichtig ist ein Verwaltungsakt, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Das ist hier der Fall, weil die aktive Duldung in besonders krasser und auch für den Laien sofort erkennbarer Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstößt. Bei § 79 Abs. 1 NBauO, den die Beklagte als Rechtsgrundlage herangezogen hat, handelt es sich um eine Eingriffsermächtigung zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trifft die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage dieser Vorschrift regelmäßig die Pflicht, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten; es handelt sich um einen Fall von intendiertem Ermessen. Ein "Für und Wider" braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl. 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 15; Senatsurt. v. 1.9.2022 - 1 LB 13/21 -, BauR 2022, 1746 = NdsVBl 2023, 22 = juris Rn. 26; beide m.w.N.). Verstöße gegen öffentliches Baurecht, die über bloße Bagatellen hinausgehen und bei denen keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine abweichende Betrachtung gestatten, ziehen daher nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig bauaufsichtliche Maßnahmen nach sich.

Liegt ein Bagatellfall bzw. liegen besondere Umstände vor, kann es ungeachtet der vorgenannten Zielsetzung des § 79 Abs. 1 NBauO ermessensgerecht sein, eine aktive Duldung eines baurechtswidrigen Zustands, etwa in Gestalt einer entsprechenden Zusicherung gemäß § 38 VwVfG (vgl. Senatsbeschl. v. 4.3.2024 - 1 ME 159/23 -, juris Rn. 16), auszusprechen (vgl. näher Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 62 ff.). Eine solche aktive Duldung darf nach ihren gesetzlichen Grundlagen aber keiner Baugenehmigung gleichkommen. Dem Zweck des in § 79 Abs. 1 NBauO eingeräumten Ermessens wird die Bauaufsichtsbehörde nur dann gerecht, wenn sie - sofern kein Bagatell- oder sonstiger Ausnahmefall vorliegt, der ein Einschreiten überhaupt nicht erfordert - das Ziel der Herstellung baurechtmäßiger Zustände nicht aus dem Blick verliert. Dieser Anforderung kann beispielsweise durch eine Befristung der Duldung verbunden mit einer Rückbauverpflichtung des Eigentümers bzw. Berechtigten genügt werden. In aller Regel ausgeschlossen ist vor diesem Hintergrund aber eine Duldung, die unbefristet und auch für den Rechtsnachfolger gilt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 5 NBauO). Mit einer solchen Duldung würde sich die Bauaufsichtsbehörde derart von der gesetzlichen Grundlage des auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichteten § 79 Abs. 1 NBauO entfernen, dass sie mit den eingangs genannten einfach- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen evident und für jedermann offenkundig in Konflikt geriete.

Gemessen daran ist die von der Beklagten ausgesprochene Duldung nichtig. Die einer Baugenehmigung faktisch gleichkommende, auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände für immer verzichtende Duldung leidet unter einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler. Um einen Bagatell- oder sonstigen Ausnahmefall handelt es sich hier offensichtlich nicht. Bei dem Wohnhaus des Klägers handelt es sich vielmehr um einen vorsätzlich errichteten Schwarzbau, weil diesem aufgrund der Vorkorrespondenz mit der Beklagten bekannt war, dass lediglich ein Umbau des Altbestands, nicht aber die Neuerrichtung eines Wohnhauses genehmigt und - nach Auffassung der Beklagten - genehmigungsfähig war. Zudem handelt es sich bei dem Bau um einen massiven Eingriff in den Außenbereich, der in schwerwiegender Weise die vorgenannten öffentlichen Belange beeinträchtigt. Die öffentliche Wirkung ist - wie die Nachbarbeschwerden zeigen - verheerend. Die Hinnahme eines solchen Zustands kommt angesichts der Begleitumstände dieses Einzelfalls allenfalls für eine eng begrenzte Zeitspanne in Frage.

2.

Der Rücknahmebescheid der Beklagten leidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an Ermessensfehlern, weil das Ermessen der Beklagten zulasten des Klägers auf Null reduziert war (dazu unter a). Jedenfalls aber hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren fehlerfrei ergänzt (dazu unter b).

a) Für eine Ermessensreduzierung auf Null ist kennzeichnend, dass sich bei einer grundsätzlich gegebenen Ermessensentscheidung im Einzelfall nur eine einzige Entscheidung als ermessensfehlerfrei erweist. So liegt der Fall im Hinblick auf die Rücknahme der Baugenehmigung vom 20. Juni 2018 samt Nachtrag hier; dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Rücknahme steht kein bzw. jedenfalls kein auch nur annähernd gleichgewichtiges schutzwürdiges Interesse des Klägers oder sonstiges öffentliches Interesse gegenüber.

Der Löschwasserteich sowie der Zaun beeinträchtigen in mehrfacher und schwerwiegender Weise öffentliche Belange. Der Zaun stellt einen empfindlichen Eingriff in die freie Landschaft dar, indem er die eingefriedete Fläche dem illegalen Wohnhaus zuschlägt und sie entgegen den Wertungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 -, BauR 2000, 1312 = BRS 63 Nr. 115 = juris Rn. 31 m.w.N.) sowie des § 23 NWaldLG der Erholungsnutzung durch die Allgemeinheit und der Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken entzieht. Letzteres gilt auch für den Teich, der sich in der von größeren Gewässern freien Mittelgebirgslandschaft zudem als Fremdkörper darstellt. Aufgrund der üppigen Dimensionierung der baulichen Anlagen - die Länge des Zauns misst etwa 1 km, die eingezäunte Fläche weit mehr als 1 ha, die Ausdehnung des Teichs entspricht mit 25 x 15 m der Größe eines üblichen Schwimmbeckens - sind die vorgenannten Wirkungen gravierend. Hinzu kommt, dass die Zaunanlage samt Toren in der Landschaft als Einfriedung eines Hauses sichtbar ist und insofern eine erhebliche negative Vorbildwirkung entfaltet. Anderweitigen Wünschen nach einer zweckwidrigen Nutzung des Außenbereichs kann die Beklagte nur noch mit geminderter Überzeugungskraft entgegentreten. Aufgrund der Schwere des Verstoßes gegen das öffentliche Baurecht und der dadurch bewirkten Folgen ist das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Baugenehmigung samt Nachtrag - das Niedersächsische Umweltministerium hat das in seiner Weisung zu Recht hervorgehoben - daher besonders hoch.

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Fortgeltung der Baugenehmigung besteht hingegen nicht. Der Kläger kann sich schon nicht auf Vertrauen berufen; jedenfalls ist sein Vertrauen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nur in so geringem Umfang schutzwürdig, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände bei weitem überwiegt.

aa) Auf Vertrauen kann sich der von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte nach der bereits im Rahmen der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigenden Wertung des § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Var. VwVfG nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung samt Nachtrag erkannt hat, vermag der Senat trotz dahingehender Indizien nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen. Jedoch ist von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (BVerwG, Beschl. v. 12.12.2007 - 2 B 93.07 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120 = juris Rn. 6). Eine Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt, gemessen an seinen individuellen Fähigkeiten, in besonders schwerem Maße verletzt hat, sich ihm also nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen musste, die Begünstigung zu Unrecht zu erhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 48 Rn. 161 f.). So liegt es hier.

Aufgrund der Vorgeschichte war dem Kläger bekannt, dass sein Wohnhaus, dem Löschwasserteich und Einfriedung dienen sollten, formell und materiell baurechtswidrig und lediglich geduldet war. Er wusste demzufolge, dass er nicht über eine Rechtsposition verfügte, die es ihm ermöglichte, die Genehmigung weiterer baulicher Anlagen zu beanspruchen; auf diesen Umstand hatte die Beklagte bei der Erläuterung der mit einer Duldung verbundenen Rechtsfolgen ausdrücklich hingewiesen. Auch auf die Duldung selbst konnte der Kläger zudem nicht vertrauen, weil diese nach den obigen Ausführungen von Anfang an nichtig und dies angesichts des Massivität des Verstoßes gegen elementare baurechtliche und rechtsstaatliche Grundsätze für jedermann erkennbar war.

Dem Kläger, der sich ausweislich des Schriftverkehrs in den Aktenvorgängen der Beklagten tiefergehend mit den bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten seines Grundstücks beschäftigt hatte, wusste zudem, dass der Außenbereich nach der Wertung des § 35 BauGB grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten war und Ausnahmen einer gesetzlichen Grundlage nach dieser Vorschrift bedurften (vgl. etwa die bauplanungsrechtlichen Einlassungen des Klägers vom 17. April 2017). Dass sein illegales Wohnhaus nicht geeignet war, die Zulassung weiterer baulicher Anlagen zu rechtfertigen und damit den Eingriff in den Außenbereich noch zu vertiefen, lag - wie ausgeführt - auf der Hand.

Die vom Kläger zur Unterstützung seiner gleichwohl mit Vehemenz vertretenen Forderung nach Erteilung einer Baugenehmigung vorgetragenen Argumente waren angesichts dessen offensichtlich ungeeignet. Das gilt sowohl für seinen wiederholt formulierten Wunsch nach "Privatsphäre" seines Anwesens als auch den Hinweis auf die Brandschutzauflage der - wie der Kläger wusste - infolge des Abrisses erledigten Baugenehmigung vom 24. April 2014. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu erläutert, dass er die gesetzlichen Regelungen des § 35 BauGB zwar gesehen, in seinem Fall aber nicht für sachgerecht gehalten habe. Er habe sich nach Kräften bemüht, Teich und Zaun in die Landschaft einzufügen, indem er den Teich naturnah gestaltet und den Zaun für Tiere durchlässig gestaltet und begrünt habe, sodass er keine Beeinträchtigung, sondern eher eine Verbesserung des Außenbereichs bewirkt habe. Die in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommende beharrliche Weigerung des Klägers, die ihm mehrfach eindeutig vor Augen geführte Rechtswidrigkeit des Wohnhauses zu akzeptieren und daraus die gebotene, für jeden Laien offenkundige Schlussfolgerung zu ziehen, dass weitere Bauten nicht zulässig waren, stellt ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dar.

Hinzu kommt selbstständig tragend: Selbst wenn man aus den vorstehenden Umständen allein keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers ableiten wollte, ergibt sich die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung samt Nachtrag jedenfalls aus dem Umfang der genehmigten Anlagen. Anknüpfungspunkt für die Genehmigung von Löschwasserteich und Einfriedung konnte aus Sicht des Klägers - wie ausgeführt - allein die offenkundig fehlerhafte Überlegung sein, für die Nutzung des geduldeten Wohnhauses bedürfe es der vorgenannten Nebenanlagen. Ein Löschwasserteich mit einem Volumen, der den von der Feuerwehr festgestellten Bedarf um mehr als das Zwölffache überschreitet, sowie ein Zaun von mehr als 1 km Länge, der neben dem Wohnhaus samt Nebengebäuden über die zunächst erteilte Baugenehmigung vom 24. April 2014 hinaus einen erheblichen Teil freier Landschaft einschließt, ist jedoch offenkundig keine solche Nebenanlage, sondern ihr Zweck geht weit darüber hinaus. Das war dem Kläger nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung auch bewusst. Dazu befragt, hat er ausgeführt, dass es mit Blick auf den Löschwasserteich seine Absicht gewesen sei, ästhetisch zu bauen. Er habe keinen auf die Feuerlöschfunktion beschränkten kleinen Tümpel, sondern einen ansprechenden Naturschutzteich errichten wollen. Vergleichbares gelte für den begrünten und für Tiere durchlässigen Zaun. Ein Anwesen wie das seinige brauche ein angemessenes Grundstück, das dieses umgebe. Daher habe der Zaun keine geringere Fläche einfassen dürfen. Er sei es gewohnt, zur Verfolgung seiner Ziele kämpfen zu müssen, und das habe er auch hier getan. Aus diesen Ausführungen, die den Eindruck bestätigen, den der Senat aus den Akten gewonnen hat, wird deutlich, dass der Kläger seine eigenen Interessen an einer Umsetzung seiner Vorstellung von einem großzügigen Landsitz ("A.") ohne Rücksicht auf entgegenstehendes Recht verfolgt hat, obwohl ihm die rechtlichen Begrenzungen bekannt waren, jedenfalls aber aufgrund vielfacher Erläuterungen bekannt gewesen sein mussten. Soweit der Kläger davor die Augen verschlossen hat, begründet auch das seine grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung samt Nachtrag.

Der Kläger hat dem schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen entgegengehalten, er habe sich auf ein rechtmäßiges Handeln der Beklagten verlassen dürfen. Das gelte in besonderer Weise aufgrund der umfangreichen behördlichen Prüfung seines Bauantrags, der vielfachen Diskussionen, in denen sich seine Auffassung schließlich durchgesetzt habe, sowie der vom Landkreis erteilten wasser- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Fälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Var. VwVfG zeichnen sich stets dadurch aus, dass der Bürger die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes erkennen muss, obwohl die grundsätzlich als sachkundig einzuschätzende Behörde diesen erlassen hat. Der Norm liegt demzufolge die Wertung zugrunde, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen der Bürger sprichwörtlich klüger sein muss als die Behörde selbst. Aus welchen Gründen das hier der Fall ist, hat der Senat oben ausgeführt.

Die besonderen Umstände des Verwaltungsverfahrens rechtfertigen keine andere Sichtweise. Abstrakt richtig ist zwar, dass eine besonders sorgfältige Prüfung seitens der zuständigen Behörde abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu geringeren Sorgfaltsanforderungen auf Seiten des Bürgers führen kann. Das gilt in diesem Fall aber nicht, weil die im Verwaltungsverfahren geprüften Einwände der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange nicht das dem Kläger wohlbekannte Kernproblem des grundsätzlichen Bauverbots im Außenbereich betrafen. Vielmehr entspricht es gerade dem Zweck ihrer Beteiligung, sich beschränkt auf die von ihnen wahrgenommenen öffentlichen Belange nur zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen zu äußern. Die wasser- bzw. naturschutzrechtliche Genehmigungen ließen daher ebenso wie die schließlich zustimmenden Äußerungen weiterer Beteiligter - etwa der Jägerschaft - schon im Ausgangspunkt und für den Kläger offensichtlich nicht den Schluss dazu, dass die Vorgaben des § 35 BauGB dadurch relativiert werden könnten.

Mit Blick auf den Zaun ist eine andere Betrachtung schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Errichtung des neuen Zauns nach Maßgabe der Baugenehmigung mit der Entfernung alter Zaunanlagen mit einer Gesamtlänge von etwa 1,5 km verbunden sein sollte. Auch bei der gebotenen Parallelwertung in der Laiensphäre wäre eine daraus folgende "Gesamtbetrachtung" mit dem Schluss, die Situation im Außenbereich verbessere sich mit der Folge der Genehmigungsfähigkeit des Zauns, offenkundig nicht vertretbar. Die alten Zaunanlagen waren nach der eigenen Darstellung des Klägers mindestens in Teilen abgängig, stellten eine Gefahr für die Tierwelt dar und hatten ihre auf der vormals betriebenen Landwirtschaft beruhende Existenzberechtigung seit langem verloren. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die Feststellung der Beklagten, dass mit dem Abriss des alten Wohnhauses der Bestandsschutz verloren gegangen war, lag es auf der Hand, dass die Zäune ebenfalls nicht mehr bestandsgeschützt und daher als illegale Anlagen ohnehin restlos zu beseitigen waren. Auch eine solche, vom Kläger ohnehin nicht geltend gemachte Überlegung schließt die Annahme grober Fahrlässigkeit daher nicht aus.

Sonstige Gesichtspunkte, die eine Ermessensbetätigung erfordern könnten, liegen nicht vor. Namentlich das vom Kläger angeführte Argument der erheblichen Kosten, die für die Errichtung des Teichs und des Zauns bereits angefallen sind und die für die ihm aufgegebene Beseitigung noch anfallen werden, führen nicht dazu, dass der Beklagten ein Ermessensspielraum zukommt. Wer grob fahrlässig nicht erkennt, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und infolge dessen finanzielle Dispositionen trifft, handelt gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auf eigenes Risiko. Weder ist die Behörde gehalten, finanzielle Gesichtspunkte in ihre Ermessenserwägungen einzustellen (vgl. allgemein Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 48 Rn. 185 f.), noch hat der Bürger Anspruch auf finanzielle Kompensation. Kann sich der Kläger mithin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen und sind auch sonst in seiner Person liegende Gesichtspunkte, die einen Verzicht auf eine Rücknahme als vertretbar erscheinen lassen, weder dargetan noch ersichtlich, kommt allein die Entscheidung für eine Rücknahme als vertretbare Ermessensbetätigung in Betracht. Das gilt ungeachtet des objektiv-rechtlichen Prinzips der Bestandskraft von Verwaltungsakten, das bei der Ermessensbetätigung neben dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich mit dem gleichen Gewicht zu berücksichtigen ist. In diesem Einzelfall wiegt die Beeinträchtigung öffentlicher Belange jedoch derart schwer, dass allein das öffentliche Interesse am Erhalt der Bestandskraft diese Beeinträchtigung nicht annähernd aufwiegen kann.

bb) Selbst wenn man dem Vorstehenden nicht folgen und eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers nicht annehmen wollte, wäre das Rücknahmeermessen der Beklagten zu Lasten des Klägers auf Null reduziert. Die nach den vorstehenden Ausführungen für den Ausschluss von Vertrauensschutz maßgeblichen Umstände wären jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen. Denn sie belegen mindestens dessen einfache Fahrlässigkeit. Berücksichtigt man diese und zugleich die - wie eingangs ausgeführt - schon aufgrund des Umfangs des Vorhabens besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Außenbereichs, führt auch das dazu, dass der Verzicht auf eine Rücknahme in diesem Einzelfall keine vertretbare Ermessensbetätigung wäre.

b) Selbstständig tragend gilt zudem, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in fehlerfreier Weise ergänzt und - wollte man entgegen der obigen Ausführungen eine Pflicht zur konkreten Ermessensbetätigung und Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten annehmen - einen zuvor etwa vorliegenden Ermessensfehler geheilt hat.

Der Senat teilt unter der vorgenannten Prämisse der Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Rücknahmebescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, zwar nicht unter einem Ermessensnichtgebrauch, wohl aber unter einem Ermessensfehlgebrauch litt, weil er die Belange des Klägers nicht ausreichend betrachtet hat. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug (UA S. 11 f.).

Die Beklagte hat die zunächst fehlerhaften Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren jedoch zulässigerweise ergänzt, indem sie die vom Verwaltungsgericht vermissten Ermessenserwägungen nachgeschoben hat. Ob ein solches Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde zudem unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 31 ff.). Diesen Anforderungen genügen die in der Berufungszulassungsbegründung niedergelegten und in der Berufungsbegründung nochmals in Bezug genommenen Ausführungen.

Die Beklagte setzt sich in diesen ausdrücklich als Ergänzung der bereits angestellten, aber nahezu ausschließlich auf das öffentliche Rücknahmeinteresse und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bezogenen Ausführungen im Rücknahme- sowie im Widerspruchsbescheid erstmals im Einzelnen mit den Aspekten des Vertrauensschutzes auseinander und kommt zu dem Schluss, dass ein Vertrauen des Klägers auf die Baugenehmigung samt Nachtrag nicht schutzwürdig sein könne. Sie differenziert zwischen der Einfriedung und dem Löschwasserteich und weist hinsichtlich des Zaunes zutreffend darauf hin, dass der Zaun im Altbestand anders als der neue Zaun tatsächlich einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient hatte und insofern nicht mit der neuen Anlage vergleichbar war. Die Reduzierung der Zaunlänge könne daher nicht zugunsten des Klägers wirken. Nur maßvoll zugunsten des Klägers wirke zudem die naturnahe Gestaltung, die die künstliche Untergliederung der Landschaft nicht ungeschehen mache. Die Ausführungen zum Löschwasserteich stellen zutreffend auf dessen Überdimensionierung ab, die den ursprünglichen Zweck verwische und eher die Anmutung eines Badesees inklusive Steg anstatt eines Löschwasserteichs aufweise, welcher sich zudem nicht in das Landschaftsschutzgebiet einfüge. Dem Zweck des Brandschutzes könne auch anderweitig, etwa durch einen unterirdischen Löschwasserbehälter genügt werden. Überdies habe das komplexe Genehmigungsverfahren mit umfangreicher Korrespondenz dem Kläger auch in Anbetracht seines Vorwissens vor Augen geführt, dass er sich des Bestandes einer Baugenehmigung nicht sicher sein durfte, sodass seine Belange zurücktreten müssten. Diese Ausführungen reichen aus und stellen insbesondere eine fehlerfreie Würdigung etwaiger Vertrauensschutzinteressen des Klägers dar.

Sie sind auch noch als Ergänzung im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO anzusehen. Bereits im Erst- und Widerspruchsbescheid hat die Beklagte ausdrücklich einem etwaigen Vertrauen des Klägers den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gegenübergestellt, wobei sie sich auf die Schwere des Verstoßes berufen hat. Daher erweisen sich die Ausführungen in der Berufungszulassungsbegründung als weitergehende Erläuterung einer zuvor für offenbar selbsterklärend gehaltenen Einschätzung der Beklagten. Sie geben den bereits vorhandenen Ausführungen lediglich mehr Gehalt und Struktur, verändern sie aber nicht derart in ihrem Wesensgehalt, dass sie sich als gänzlich neue Ermessensentscheidung darstellen.

3.

Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt; die Beklagte hat die Baugenehmigung weniger als ein Jahr nach ihrer Erteilung und damit zweifelsfrei innerhalb der Frist zurückgenommen.

II.

Vor diesem Hintergrund ist auch die auf § 79 Abs. 1 NBauO gestützte Rückbauverfügung wegen formeller und materieller Illegalität der Einfriedung rechtmäßig. Erneut gilt, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage dieser Vorschrift regelmäßig die Pflicht trifft, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten; es handelt sich um einen Fall von intendiertem Ermessen. Ein "Für und Wider" braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (vgl. dazu die obigen Nachweise aus der Senatsrechtsprechung). Das ist nicht der Fall. Weder ist der für den Kläger entstehende Aufwand unzumutbar, noch ist ihm die Beseitigung der Einfriedung unmöglich.

III.

Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 70 NVwVG i.V.m. §§ 64, 65, 67 NPOG und ist ebenfalls rechtmäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das angedrohte Zwangsgeld mit einer Höhe von 4.500 EUR angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.