Abschnitt 6 StPO§154bAV - Verhältnis des § 456a StPO zu internationalen Vollstreckungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§§ 154b, 456a StPO)
- Redaktionelle Abkürzung
- StPO§154bAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34100
6.1 Die Regelungen über das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO und über die Vollstreckungshilfe stehen rechtlich unabhängig nebeneinander. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
6.2 Ein Vollstreckungshilfeverfahren ist insbesondere dann vorzuziehen, wenn
6.2.1 eine Überstellung vor Ablauf der in Nummer 3.6.1 genannten Zeitpunkte möglich erscheint,
6.2.2
eine Vollstreckung über die in Nummer 3.6.1 genannten Zeitpunkte hinaus geboten ist,
6.2.3
es sich bei dem beteiligten ausländischen Staat um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt oder
6.2.4
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 oder 66 StGB vollstreckt wird.
6.3 Ein Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO kommt bei einem bereits anhängigen Vollstreckungshilfeverfahren erst nach der vorherigen Zustimmung des MJ in Betracht. Dem MJ ist daher nach Maßgabe von Nummer 7.3 vorab zu berichten.
6.4 Im Verhältnis zu Drittstaaten bietet § 456a StPO in der Regel ein einfacheres Verfahren als eine Überstellung auf der Grundlage des IRG oder einer völkerrechtlichen Vereinbarung. Eine Einigung mit dem Vollstreckungsdrittstaat ist nicht erforderlich. Zudem kann die Vollstreckung bei einer Wiedereinreise zumeist durch einen Vollstreckungshaftbefehl gesichert werden, wogegen bei der Vollstreckungshilfe regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung im Urteilsstaat erfolgen muss.
Außer Kraft am 1. Juni 2030 durch Nummer 8 der AV vom 19. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 224)