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Abschnitt 3 PBPFWuNERdErl

Bibliographie

Titel
Regelungen zur Einführung des Faches Werte und Normen als Pflichtfach an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Primarbereichs
Redaktionelle Abkürzung
PBPFWuNERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Sind an einer Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet sind oder die nach Art. 4 GG und § 124 NSchG vom konfessionellen Religionsunterricht abgemeldet wurden, vorhanden, so ist für sie nach § 128 NSchG das Fach Werte und Normen einzurichten. Der Unterricht wird grundsätzlich zweistündig erteilt. Die Möglichkeiten von klassen-, jahrgangsübergreifendem oder schulübergreifendem Unterricht sind zu nutzen.

Die durchschnittliche Größe von Lerngruppen soll die Hälfte der Schülerhöchstzahl nach Bezugserlass zu b nicht unterschreiten. Im Übrigen wird auf Nr. 5.6 des Bezugserlasses zu b verwiesen; Nr. 5.6 Satz 1 ist dabei bezüglich Werte und Normen schuljahrgangsweise aufsteigend anzuwenden.

Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)