Abschnitt 3 PBPFWuNERdErl
Bibliographie
- Titel
- Regelungen zur Einführung des Faches Werte und Normen als Pflichtfach an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Primarbereichs
- Redaktionelle Abkürzung
- PBPFWuNERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Sind an einer Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet sind oder die nach Art. 4 GG und § 124 NSchG vom konfessionellen Religionsunterricht abgemeldet wurden, vorhanden, so ist für sie nach § 128 NSchG das Fach Werte und Normen einzurichten. Der Unterricht wird grundsätzlich zweistündig erteilt. Die Möglichkeiten von klassen-, jahrgangsübergreifendem oder schulübergreifendem Unterricht sind zu nutzen.
Die durchschnittliche Größe von Lerngruppen soll die Hälfte der Schülerhöchstzahl nach Bezugserlass zu b nicht unterschreiten. Im Übrigen wird auf Nr. 5.6 des Bezugserlasses zu b verwiesen; Nr. 5.6 Satz 1 ist dabei bezüglich Werte und Normen schuljahrgangsweise aufsteigend anzuwenden.
Außer Kraft am 1. August 2030 durch Nummer 7 des RdErl. vom 13. April 2026 (SVBl. S. 247)