Abschnitt 1 EB-SchPflRdErl - Zu § 58: Allgemeine Rechte und Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht
- Redaktionelle Abkürzung
- EB-SchPflRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1 (zu Abs. 1): In Absatz 1 wird ein allgemeiner Mitwirkungsgrundsatz für alle Schülerinnen und Schüler festgelegt. Neben einem allgemeinen Mitwirkungsrecht wird eine allgemeine Mitwirkungspflicht geregelt. Anknüpfungspunkt für den Mitwirkungsgrundsatz ist der Bildungsauftrag der Schule. Als Rechte der Schülerinnen und Schüler sind vornehmlich die Grundrechte zu nennen, auf die sich die Schülerinnen und Schüler auch während des Schulverhältnisses berufen können.
Die Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler ist in Art. 15 Abs. 4 der Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2020) enthalten. Einzelheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler enthält die Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur "Stellung des Schülers in der Schule" vom 25.05.1973 (SVBl. S. 191, 282). Soweit das NSchG oder geltende Verordnungen oder Erlasse nicht entgegenstehen, kann diese Erklärung als Auslegungshilfe herangezogen werden.
1.2 (zu Abs. 2 Satz 1): Die Schulpflicht ist eine Schulbesuchspflicht. Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verpflichtenden Veranstaltungen der Schule. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht besteht darüber hinaus auch für jene Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind und eine Schule besuchen.
Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht bezieht sich auf den Unterricht nach der Stundentafel, die Unterrichtsstunden, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule und die verbindlichen Veranstaltungen der Schule, insbesondere auch solche Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgrundstücks oder außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wie z. B. die Teilnahme an eintägigen Schulfahrten, Schulfeiern oder die Teilnahme an den angewählten freiwilligen außerunterrichtlichen Angeboten in Ganztagsschulen. Die Feststellung über die Verbindlichkeit der Schulveranstaltung trifft die Schulleitung im Einzelfall.
Die Erbringung von Leistungsnachweisen ist im Einzelnen in den jeweiligen Kerncurricula oder Grundsatzerlassen geregelt.
1.3 (zu Abs. 2 Satz 2): Zu Kleidung, die im täglichen Schul- und Unterrichtsbetrieb die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens derart erschweren kann, dass die Verwirklichung des Bildungsauftrags nach § 2 NSchG gefährdet ist, gehört auch die aus religiösen Gründen getragene Vollverschleierung als Kleidung von Schülerinnen. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler trotz des ausdrücklichen gesetzlichen Verbots die Schule in Kleidung, die die Verwirklichung des Bildungsauftrages erschwert, wie z. B. bei einer Schülerin in Vollverschleierung, hat die Schulleitung unverzüglich das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) zu informieren.
Zu den Beteiligten des Schullebens zählen neben den Lehrkräften sowie den Schülerinnen und Schülern auch die Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Pädagogischen Mitarbeiter, Personen die über Kooperationsverträge in der Schule tätig sind, die Erziehungsberechtigten sowie das in der Schule tätige Personal des Schulträgers.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 8. Dezember 2025 (SVBl. 2026 S. 9)