Abschnitt 17 AVNHintG - Herausgabeantrag
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
- Amtliche Abkürzung
- AVNHintG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
17.1 Auf den Herausgabeantrag sind Nummern 7.2 und 7.3 entsprechend anzuwenden.
17.2 § 9 Abs. 1 NHintG gilt entsprechend.
17.3 Werden die Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, so sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen. In geeigneten Fällen genügt statt der Abschrift ein kurzer Vermerk in den Hinterlegungsakten; dies gilt insbesondere, wenn eine Urteilsausfertigung zurückzugeben ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)