Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.03.2026, Az.: 1 Ws 30/26
Strafaufschub als Ausnahmefall vom Grundsatz einer unverzüglich durchzuführenden Strafvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.03.2026
- Aktenzeichen
- 1 Ws 30/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 26.02.2026 - AZ: 131 Js 26669/23
Rechtsgrundlage
- § 456 Abs. 2 StPO
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 26. Februar 2026 wird verworfen.
Die Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Entscheidung ist prozessual überholt.
Gründe
I.
Gegen die Verurteilte wurde durch das Landgericht Stade am 10. Juni 2024 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt. Die Verurteilte wurde nach Eintritt der Rechtskraft zum Strafantritt geladen. Unter dem 16. Februar 2026 stellte sie einen Antrag auf Strafaufschub bis Ende März 2026, den sie damit begründete, dass sie im März Termine beim Hautarzt und Gynäkologen sowie vor dem Arbeitsgericht zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes wahrnehmen wolle. Zudem befinde sie sich aufgrund einer psychischen Erkrankung in psychotherapeutischer Behandlung. Aufgrund der Festnahme ihres Lebensgefährten und der gegen sie gerichteten Ermittlungen leide sie an einer psychischen Ausnahmesituation mit depressiver Stimmung, Schlafstörungen, Erschöpfung, Anspannung, Ängsten, Konzentrationsstörungen und reduzierter Belastbarkeit. Sie sei zunehmend erschöpft, emotional abgestumpft, habe sich sozial stark zurückgezogen und befinde sich seit der Ablehnung ihrer Revision in einem dauererregten Zustand mit suizidalen Gedanken. Durch die therapeutische Behandlung habe sie sich stabilisiert, die Behandlung kann jedoch aufgrund Urlaubs der Therapeutin erst Ende März 2026 beendet werden. Sie habe daran gearbeitet, gute Bedingungen zu schaffen, um psychisch stabil die Haft antreten zu können.
Die Rechtspflegerin beim Landgericht Stade hat den beantragten Strafaufschub am 18. Februar 2026 abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Gesundheitsversorgung könne in der JVA durch justizinterne Ärzte oder Ausführungen zu Fachärzten wahrgenommen werden. Der Verlust des Arbeitsplatzes stelle eine regelmäßige Folge des Strafvollzuges dar. Hinsichtlich der erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung sei die akute Krise offensichtlich überwunden.
Hiergegen stellte die Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die gerichtliche Prüfung auf das Vorhandensein von Ermessensfehlern beschränkt sei. Die privaten Interessen der Verurteilten überwögen jedoch nicht das staatliche Interesse am zügigen Vollzug. Insbesondere die Verhaltenstherapie sei weitestgehend abgeschlossen, eine Dauertherapie nicht geplant. Es sei nicht erkennbar, dass gerade die letzten Behandlungstermine noch unerlässlich seien, zumal eine psychische Behandlung, falls erforderlich, auch im Vollzug erfolgen könne.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verurteilten.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 462 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Abweichend von der Auffassung der Kammer und der Generalstaatsanwaltschaft unterlag die Entscheidung der Rechtspflegerin des Landgerichts Stade vom 18. Februar 2026 allerdings keiner Überprüfung dahingehend, ob das der Vollstreckungsbehörde zukommende Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt worden ist. Denn die Rechtspflegerin hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass "die gesetzlichen Voraussetzungen (...) nicht erfüllt" seien, mithin bereits kein Umstand vorliege, der dazu führen würde, dass der Verurteilten durch die Vollstreckung erhebliche außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile entstünden und folgerichtig gar kein Ermessen darüber, ob in der gegebenen Situation Strafaufschub bewilligt oder abgelehnt wird, ausgeübt. Insoweit hätte sich die Kammer damit auseinandersetzen müssen, ob der Tatbestand des § 456 Abs. 2 StPO entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin eröffnet war. Denn der Entscheidung, ob ein erheblicher, außerhalb des Strafzwecks liegender Nachteil vorliegt, liegt kein Prognosecharakter zugrunde, weshalb der unbestimmte Rechtsbegriff voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Ein solches Verständnis der Kammer ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Diese lässt vielmehr offen, ob maßgebliche Nachteile für die Verurteilte bestehen und hält die Entscheidung der Rechtspflegerin für ermessensfehlerfrei.
2. Ein Grund, der einen vorübergehenden Strafaufschub rechtfertigt, ist jedoch weder vorgetragen noch erkennbar. Insoweit kann auf die zutreffenden Überlegungen der Rechtspflegerin in ihrer Entscheidung vom 18. Februar 2026 Bezug genommen werden. Der avisierte Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht hat mittlerweile stattgefunden. Eine medizinische Behandlung der Verurteilten ist innerhalb des Vollzugs gewährleistet. Soweit eine personelle Kontinuität der bisherigen Behandlung durch den Haftantritt nicht gewährleistet werden kann, handelt es sich um einen Nachteil, der regelmäßig mit einer Vollstreckung verbunden ist und einen Haftaufschub daher nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gilt auch im Hinblick auf die fortgeschrittene psychotherapeutische Behandlung, bei der nicht ersichtlich ist, warum es auf die letzten Behandlungstermine im März entscheidend ankommen soll, um einen Stabilisierungserfolg zu gewährleisten. Mag die fehlende abschließende Behandlung der Verurteilten durch ihre bisherige Therapeutin auch einen Nachteil darstellen, fehlt es diesem jedenfalls an der Erheblichkeit, um einen Ausnahmefall vom Grundsatz einer unverzüglich durchzuführenden Strafvollstreckung begründen zu können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
IV.
Der Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, ist durch die Senatsentscheidung prozessual überholt.
V.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet (§ 304 Abs. 4 StPO).