Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.10.2025, Az.: 4 LA 83/25

Unanfechtbarkeit eines Asylurteils wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Klage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.10.2025
Aktenzeichen
4 LA 83/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1016.4LA83.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.09.2025 - AZ: 1 A 4602/22

Fundstelle

  • AUAS 2025, 271-273

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Unanfechtbarkeit eines Asylurteils gemäß § 78 Abs. 1 AsylG genügt es, dass sich die Klageabweisung als offenkundig unbegründet eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt.

  2. 2.

    An der Unanfechtbarkeit eines Asylurteils gemäß § 78 Abs. 1 AsylG vermag eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 24. September 2025 wird verworfen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er bereits unzulässig ist. Denn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG unanfechtbar, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt:

Ausweislich der Ziffern 1 bis 3 seines Bescheides vom 14. Oktober 2022 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowohl den Antrag der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch ihren Antrag auf Asylanerkennung sowie ihren Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in der damals und noch bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, dass die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung im Asylverfahren angegeben habe, "dass der einzige Grund der Ausreise aus Georgien ihre finanzielle Krise gewesen sei" (S. 2 des Bescheides). Der Asylantrag sei deshalb gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet (S. 3). Aus dem Vorbringen seien weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich, und auch Nachfluchtgründe seien ebenfalls nicht vorgetragen und nicht ersichtlich (S. 4). Da im Falle der Klägerinnen offensichtlich sei, dass sie ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik gekommen seien, sei der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch gemäß § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen (S. 5). Aus denselben Gründen seien die Gewährung subsidiären Schutzes sowie die Asylanerkennung ebenfalls als offenkundig unbegründet abzulehnen (S. 6).

Diese Ausführungen hat sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht, indem es zur Begründung der Klageabweisung in zulässiger Weise gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen hat. In seinen sich daran anschließenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass es ebenfalls davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG a.F. vorliegen, der hier gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG weiterhin anzuwenden sei (Urteilsabdruck, S. 4). Und soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Klageabweisung auch auf die Gründe der vorangegangenen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz (VG Hannover, Beschl. v. 8.12.2022 - 1 B 4603/22 -, n. v.) verwiesen hat, ist auch dort die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - teils durch Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, teils durch ausdrückliche Ausführungen zu § 30 Abs. 2 AsylG a.F. - bestätigt worden.

Damit hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dass sich diese qualifizierte Klageabweisung nicht aus dem Tenor, sondern nur - allerdings eindeutig - aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist unschädlich (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 9.8.2023 - 6 A 387/20.A -, juris Rn. 3 m.w.N.). Demgemäß ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG unanfechtbar. Daraus folgt zugleich, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht statthaft ist. Daran vermag auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern. Denn ein durch Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1982 - 9 B 3520.82 -, juris Rn. 2; Urt. v. 18.2.1985 - 2 C 14.84 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.6.2018 - 10 OA 176/18 -, juris Rn. 7).

Im Übrigen hätte der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung im Falle seiner Zulässigkeit als unbegründet ablehnen müssen, weil die Klägerinnen die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht ausreichend dargelegt haben.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 88 ff. m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher, dass eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand April 2025, § 78 Rn. 591 ff. m.w.N.). Im Rahmen dieser Darlegung ist eine konkrete und im Einzelnen begründete Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geboten (BVerwG, Beschl. v. 2.5.2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 18, 21 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.10.2022 - 4 LA 225/20 -, juris Rn. 3).

Die Klägerinnen meinen, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege vor, "da es anlässlich des hiesigen Verfahrens festzustellen wäre, wie weit die Aufklärungspflicht seitens des Gerichts gehen soll, wenn es um die Sachverhaltsaufklärung geht." Es sei hier angezeigt gewesen, "dass der Sachverhalt insbesondere betreffend den Umstand, dass die Gefahrenlage hier nach wie vor besteht, von Amts wegen aufzuklären war, zumal Georgien nicht mehr zu den sicheren Herkunftsländern zählt".

Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Abgesehen davon, dass die Frage, wie weit die Verpflichtung des Gerichts reicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, in dieser allgemeinen Form nicht klärungsfähig und auch nicht entscheidungserheblich ist, fehlt es auch an jeglicher Auseinandersetzung mit den Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht das Urteil tragend gestützt hat. Insbesondere geht die Auffassung der Klägerinnen, dass "Georgien nicht mehr zu den sicheren Herkunftsländern zählt" (gemeint ist wohl, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gemäß Anlage II zu § 29a AsylG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein soll), an der oben im Einzelnen dargestellten tragenden Begründung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gänzlich vorbei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).