Art. 7 BQFAVerbG 2012 - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BQFAVerbG 2012,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 7 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Nds. GVBl. S. 186), erhält folgende Fassung:
"(6) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit oder der Heilpädagogik abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten. 2In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden
- 1.
das Verfahren und die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung,
- 2.
weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit, das Bestehen einer weiteren Prüfung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit,
- 3.
die Geltung entsprechender staatlicher Anerkennungen nach dem Recht eines anderen Landes oder Staates sowie
- 4.
das Verfahren für die staatliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
3Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung mit Ausnahme des § 17, der für die Fälle des Satzes 2 Nr. 4 gilt."