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§ 2 NLfOG - Übernahme der zentralen Koordinierung des Opferschutzes in Ereignisfällen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) 1Die oder der Opferschutzbeauftragte übernimmt die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen nach einem straftatbezogenen Großschadensereignis gemäß Absatz 2 bei erkennbarem Koordinierungsbedarf. 2Sie oder er kann die zentrale Koordinierung des Opferschutzes in Niedersachsen bei erkennbarem Koordinierungsbedarf auch nach einem sonstigen Schadensereignis von gesellschaftlicher Relevanz gemäß Absatz 3 übernehmen. 3Über das Vorliegen eines Ereignisfalls nach den Absätzen 2 und 3 sowie das Bestehen eines erkennbaren Koordinierungsbedarfs entscheidet die oder der Opferschutzbeauftragte.

(2) 1Ein straftatbezogenes Großschadensereignis ist eine Gewalttat mit einer Vielzahl von Toten oder Verletzten, die entweder auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verübt wurde oder bei der eine erhebliche Anzahl der Toten oder Verletzten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder bis zu ihrem Tod hatte. 2Ein straftatbezogenes Großschadensereignis ist auch eine Reihe von Gewalttaten, die im Zusammenhang stehen und mindestens zusammengenommen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Ein sonstiges Schadensereignis von gesellschaftlicher Relevanz ist ein Schadensereignis mit einer Vielzahl von Toten oder Verletzten oder mit einer aus anderen Gründen hohen gesellschaftlichen Bedeutung, bei dem eine Straftat als Ursache nicht von vornherein auszuschließen ist und das entweder auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen eingetreten ist oder bei dem eine erhebliche Anzahl der Toten oder Verletzten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hat oder bis zu ihrem Tod hatte.