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  • ab 06.09.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WBE-RdErl - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Pflege der Wasserbuchdaten im Digitalen Wasserbuch sowie Erfassung von Wasserentnahmen und Berechnung der Wasserentnahmegebühr mit der Software WasserBuch- und WasserEntnahmeprogramm Niedersachsen (WBE)
Redaktionelle Abkürzung
WBE-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Eintragungen in das Wasserbuch hat gemäß § 120 Abs. 2 NWG jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde).

Die Wasserbuchbehörde für die selbständigen Fischereirechte i. S. von § 3 Abs. 1 Nds. FischG ist die Behörde, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (untere Wasserbehörde oder NLWKN).

Eintragungen von wasserrechtlichen Erlaubnissen, die gemäß § 19 WHG von einer anderen Behörde (Planfeststellungsbehörde, Bergbehörde) erteilt werden, nimmt die Wasserbehörde vor, die das Einvernehmen erteilt.

Den beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch gemäß § 120 Abs. 5 NWG erstellt diejenige Wasserbuchbehörde, die für den Eintrag zuständig ist.

Dem NLWKN obliegt als Landesbehörde nach § 120 Abs. 1 NWG die zentrale Administration der WBE-Software. Er erteilt jeder Wasser-/Wasserbuchbehörde eine eigene Zugangskennung.

Der NLWKN hat den sicheren Betrieb der Software sicherzustellen. Dazu gehört auch die Unterstützung der Wasserbuchbehörden bei der Anwendung der Software WBE (Helpdesk).

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des RdErl. vom 1. August 2018 (Nds. MBl. S. 801)