Anlage 2 BauGO - Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1)

Bezugsjahr 2021 = 100

Nr.GebäudeartenRohbauwert in Euro/m3
1.Wohngebäude155
2.Wochenendhäuser137
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen210
4.Schulen198
5.Kindertageseinrichtungen178
6.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten178
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten208
8.Krankenhäuser231
9.Versammlungsstätten178
10.Hallenbäder192
11.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt 55
11.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m348
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 37
12.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen118
12.2Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss211
13.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen130
14.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind154
15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind184
16.Tiefgaragen213
17.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1Bauart schwer 1)67
17.1.2sonstige Bauart55
17.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
17.2.1Bauart schwer 1)58
17.2.2sonstige Bauart48
17.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1Bauart schwer 1)48
17.3.2sonstige Bauart37
18.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind 140
19.Stallgebäude 2)
19.1bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1Bauart schwer 1)65
19.1.2sonstige Bauart46
19.2der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
19.2.1Bauart schwer 1)53
19.2.2sonstige Bauart42
19.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1Bauart schwer 1)42
19.3.2sonstige Bauart34
20.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte 2)34
21.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte 2)24
22.Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen125
23.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude56
24.Gewächshäuser
24.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 42
24.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 24

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

Zur Tabelle des Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt mit Gültigkeit ab 1. Oktober 2025 siehe RdErl. d. MW v. 29. 7. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 377)