Art. 1 DüngRÄndVO - Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Änderung düngerechtlicher Verordnungen
- Redaktionelle Abkürzung
- DüngRÄndVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Nährstoffvergleiche und Düngebedarf sowie über den gesamtbetrieblichen Düngebedarf vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 272) wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf den Düngebedarf und den Nährstoffeinsatz (NDüngMeldVO)".
- 2.
§ 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1
Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Nr. 17 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in der jeweils geltenden Fassung die für einen Betrieb mit Sitz in Niedersachsen nach § 10 Abs. 1 bis 3 DüV den Düngebedarf, Angaben über Düngungsmaßnahmen und die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes aufzuzeichnen haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat vom 3. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 246, 378) in der jeweils geltenden Fassung genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber."
- 3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
- 1.
die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 DüV aufzuzeichnenden Angaben,
- 2.
die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs,
- 3.
die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 aufzuzeichnenden Angaben über die Düngungsmaßnahmen, ergänzt um das Datum der einzelnen Düngungsmaßnahmen,
- 4.
bei Weidehaltung die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DüV aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung,
- 5.
die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes,
- 6.
die Angabe nach Nummer 2 Ziffer 14 der Anlage 5 der Düngeverordnung und die der Angabe zugrundeliegenden Ausgangsdaten sowie
- 7.
die Angaben nach Nummer 1 der Anlage 5 der Düngeverordnung
bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmalig bis zum 31. März 2023, in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden."
- bb)
Satz 2 wird gestrichen.
- cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
Die Angabe "den Anlagen 5 und 6" wird durch die Angabe "der Anlage 5" ersetzt.
- dd)
Es wird der folgende neue Satz 3 angefügt:
"3Gibt eine Betriebsinhaberin oder ein Betriebsinhaber ihren oder seinen Betrieb vor Ablauf der jährlichen Meldefrist auf oder überführt sie oder er den Betrieb in eine andere rechtliche Form, so bleibt sie oder er meldepflichtig, wenn im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der Überführung das Düngejahr bereits abgeschlossen ist."
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170)" durch die Angabe "Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738)," ersetzt.
- bb)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- "3.
die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen bei Vorhandensein mehrerer Registriernummern nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten,".
- 4.
§ 3 wird gestrichen.
- 5.
Der bisherige § 4 wird § 3 und erhält folgende Fassung:
"§ 3
OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
- 6.
Der bisherige § 5 wird § 4.