Art. 8 EGFL/ELER-HHStV - Recht, Vertretung und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HHStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht EU-Recht oder Bundesrecht vorgeht. Dies gilt auch für die Regelungen des § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes über das Vorverfahren. Hinsichtlich des im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu beachtenden Vergaberechts gilt abweichend von Satz 1 das Vergaberecht der Freien und Hansestadt Hamburg. Näheres dazu wird in der nach Artikel 13 dieses Staatsvertrages erlassenen Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(2) Die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.
(3) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben wird das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden von der Freien und Hansestadt Hamburg ermächtigt, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen geltend zu machen.