Abschnitt 10 AufenthG§25bARdErl - Übergang aus der Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG
Bibliographie
- Titel
- Hinweise zur Anwendung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
- Redaktionelle Abkürzung
- AufenthG§25bARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26100
§ 25b Abs. 6 AufenthG regelt die Voraussetzungen für den frühzeitigen Übergang von einer Beschäftigungsduldung in eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG, wenn die Ausländerin oder der Ausländer seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG ist.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen soll abweichend von den einschlägigen Voraufenthaltszeiten gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG an die Ausländerin oder den Ausländer und ihre Familienangehörigen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 60d AufenthG (weiterhin) erfüllt werden.
Im Zeitpunkt der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 AufenthG müssen die Voraussetzungen des § 60d AufenthG weiterhin vorliegen. Zusätzlich müssen die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG (insbesondere auch das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) mit Ausnahme der Voraufenthaltszeit erfüllt werden (Rechtsgrundverweis). Das Vorliegen hinreichender mündlicher Sprachkenntnisse gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG ist (nur) durch die Ausländerin oder den Ausländer nachzuweisen.
Bestand die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses, müssen darüber hinaus die Ausländerin, ihr Ehegatte oder ihre Lebenspartnerin oder der Ausländer, seine Ehegattin oder sein Lebenspartner auch über hinreichende schriftliche deutsche Sprachkenntnisse verfügen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn einer der beiden Ehepartner/Lebenspartner über die geforderten hinreichenden schriftlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Bundestags-Drucksache 19/8286). Der erforderliche Sprachnachweis kann in diesem Fall nicht durch eine persönliche Vorsprache auf der Ausländerbehörde erbracht werden.
Die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses bestand dann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer von der zuständigen Behörde im Rahmen des § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet wurde und der Besuch eines Integrationskurses im Rahmen verfügbarer Kursplätze (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) tatsächlich möglich war (vgl. Bundestags-Drucksache 19/8286).
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG ist - anders als im Rahmen des § 60d AufenthG - auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen.
Im Rahmen der Verlängerung gelten nur noch die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG (vgl. Bundestags-Drucksache 19/8286).
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 11 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 46)