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§ 14 NBeurtVO-Steuer - Zusammensetzung und Aufgaben der Beurteilungskommission

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Steuerverwaltung - NBeurtVO-Steuer)
Amtliche Abkürzung
NBeurtVO-Steuer
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Beurteilungskommission wird von der Leitung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen oder der von ihr bestimmten Person geleitet. 2Sie besteht aus den Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteilern, der Leitung der Personalstelle, der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung sowie einem Mitglied der Personalvertretung.

(2) 1Die Beurteilungskommission legt die Kriterien fest, nach denen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler einheitlich vorgehen sollen, um die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. 2Geschlechtsspezifische Auswirkungen sind zur Gewährleistung einer geschlechtergerechten Beurteilung zu berücksichtigen. 3Zu diesem Zweck ist die Beurteilungskommission über statistische Beurteilungsunterschiede zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Beurteilungsverfahren des vorherigen Stichtags zu unterrichten.

(3) Die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler über den Beurteilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien.