Abschnitt 2 MSPR-RdErl - Förderung der Mehrsprachigkeit durch Unterricht und Arbeitsgemeinschaften in den Erstsprachen - Begriffserklärung und allgemeine Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- MSPR-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
2.1 Schülerinnen und Schüler, die heute schulischen Erstsprachenunterricht (vormals herkunftssprachlicher Unterricht) besuchen, sind bereits in Deutschland geboren oder neu zugewandert. Erstsprachen werden spontan und ungesteuert von Geburt an oder in sehr jungem Alter in einem natürlichen Kontext, also durch den Kontakt zur Sprache, die in der Familie und/oder der Umgebung gesprochen wird, erworben. Auch der Erwerb mehrerer Sprachen (simultan bilingualer Erstsprachenerwerb) als Erstsprachen ist möglich und kommt häufiger vor als der monolinguale Erstsprachenerwerb.
Die Aufgabe des Erstsprachenunterrichts ist es, Kompetenzen in der jeweiligen Sprache in Wort und Schrift und in allen funktionalen und kommunikativen Bereichen aufzubauen, zu erhalten, zu erweitern. Der Erstsprachenunterricht ist als ein kultureller Sprachenunterricht zu verstehen.
Der Erstsprachenunterricht sollte in ein schulisches Gesamt(sprachbildungs)konzept eingegliedert sein, das als Querschnittsaufgabe einer sprachsensiblen sowie diversitätsbewussten Schulentwicklung in einer mehrsprachigen Gesellschaft gesehen wird.
2.2 Um den Erstsprachenunterricht mit dem Unterricht in den Fächern eng zu verknüpfen, ist er, soweit wie möglich, organisatorisch und inhaltlich in das schulische Gesamtkonzept einzubinden. Um die Mehrsprachigkeit aller Schülerinnen und Schüler zu fördern, soll er mit dem Regelunterricht verzahnt werden, z. B. durch sprachenübergreifenden und sprachvergleichenden Unterricht sowie durch fächerübergreifende Bezüge und damit einen wichtigen Beitrag leisten, die Mehrsprachigkeit aller Schülerinnen und Schüler sowie die Schulkultur zu fördern.
2.3 Die Schulen informieren und dokumentieren aktiv bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers die Erziehungsberechtigten über das Angebot und die Möglichkeit der Einrichtung von Erstsprachenunterricht. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Initiative der Schule kann das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) die Einrichtung von Erstsprachenunterricht genehmigen. Schulen melden auch bei nicht erreichter Teilnehmendenzahl die Bedarfe beim zuständigen RLSB.
Schulen können eine sogenannte Erstsprachenbeauftragte oder einen sogenannten Erstsprachenbeauftragten bestellen, die oder der sowohl als Ansprechperson für die Erziehungsberechtigten zur Verfügung steht, als auch als Ansprechperson für andere Schulen, wenn schulübergreifend Erstsprachenunterricht gemeinsam eingerichtet und unterrichtet wird.
2.4 Die Anmeldung für den Erstsprachenunterricht ist freiwillig und erfolgt durch die Erziehungsberechtigten. Nach der Anmeldung ist die Teilnahme verpflichtend. Eine Abmeldung, die durch die Erziehungsberechtigten zu begründen ist, ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig. Die Schulaufsicht für den Erstsprachenunterricht liegt bei dem jeweils zuständigen RLSB.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2024 (SVBl. S. 656)