Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.12.2024, Az.: 2 LA 3/23

Anforderungen an die Erfüllung der Begründungspflicht für eine Ablehung von Beweisanträgen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.12.2024
Aktenzeichen
2 LA 3/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 27900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:1205.2LA3.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.10.2022 - AZ: 6 A 4338/20

Amtlicher Leitsatz

Der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt das Gericht nicht, wenn es in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge ablehnt, aber lediglich die Tatsache einer erfolgten Begründung protokolliert und auch in den Entscheidungsgründen nicht hinreichend darlegt, weshalb dem Beweisantrag nicht stattgegeben wurde.

Tenor:

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 10. Oktober 2022 zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

Der zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat Erfolg. Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin beanstandet in ihrer Antragsbegründung zu Recht, dass das angefochtene Urteil der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht genügt, weil das Verwaltungsgericht über die Gründe der Ablehnung der von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge in das Protokoll der mündlichen Verhandlung nichts aufgenommen und in den Entscheidungsgründen lediglich ausgeführt hat: "Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen, da die zum Beweis gestellten Tatsachen aus den o.g. Rechtsgründen nicht für die Entscheidung des Klageverfahrens erheblich sind."

Die Klägerin trägt vor, die in den Entscheidungsgründen enthaltene Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge sei unzureichend. Die Beweisanträge hätten völlig unterschiedliche Beweisthemen zum Gegenstand gehabt. Die Ablehnung aller Anträge sei indessen gleich, es fehle jedweder konkrete Bezug zu dem einzelnen Beweisantrag. Es bestehe mindestens die Möglichkeit, dass das Gericht ohne den Rechtsverstoß zu einem für sie sachlich günstigen Ergebnis hätte gelangen können. Unter anderem macht sie insoweit geltend, dass die Vernehmung der Zeugen C., D., E. und F. es ihr ermöglicht hätte, den Zeugen kritische Fragen zu stellen. Insbesondere bestehe die Möglichkeit, dass sich bei Vernehmung der Zeugen und Zeuginnen ergeben hätte, dass sie rechtsfehlerhaft beraten bzw. rechtsfehlerhaft mit ihren Eingaben umgegangen worden sei bzw. der Befangenheitsantrag begründet sei.

Damit hat die Klägerin einen Begründungsmangel gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt. Nach dieser Regelung sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dieser Begründungspflicht wird nicht genügt, wenn - wie hier - das Gericht in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge ablehnt, aber lediglich die Tatsache einer erfolgten Begründung protokolliert und auch in den Entscheidungsgründen nicht hinreichend darlegt, weshalb dem Beweisantrag nicht stattgegeben wurde. Denn durch eine solche Vorgehensweise wird die Verfahrenskontrolle hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags durch das Obergericht vereitelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, juris Rn. 30 f.; u. v. 10.6.2003 - 8 B 32.03 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2011 - 13 A 1975/11.A -, juris Rn. 6 ff.; u. v. 17.1.2022 - 19 A 1736/21.A -, juris Rn. 6 ff.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 86 Rn. 61 m.w.N.).

Der alleinige Hinweis des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen, dass die "zum Beweis gestellten Tatsachen aus den o.g. Rechtsgründen nicht für die Entscheidung des Klageverfahrens erheblich" seien, genügt der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2022 die Vernehmung von vier Zeugen zu den unterschiedlichsten Beweistatsachen beantragt. Insgesamt nehmen die dahingehenden Ausführungen zweieinhalb Seiten des Schriftsatzes in Anspruch. Die Beweisthemen betreffen sowohl die Stellung der Befangenheitsgesuche und die behauptete mangelnde Beratung im Vorfeld der Prüfung als auch die Frage der Befangenheit des Schulleiters D.. Die pauschale Ablehnung dieser Beweisanträge als unerheblich - ohne auf den jeweiligen Inhalt der Beweisanträge auch nur im Ansatz näher einzugehen - ist unzureichend. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich die Erwägungen, die aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Ablehnung tragen, anhand der Entscheidungsgründe oder gar der Akten selbst zu erarbeiten. Abgesehen davon dürfte das anhand der - von der Klägerin zu Recht beanstandeten - sehr oberflächlichen Begründung des Urteils auch nur schwer bis kaum möglich sein.

Es bedarf keiner Klärung, ob damit zugleich die Voraussetzungen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 138 Nr. 6 VwGO vorliegen (zweifelnd OVG NRW, Beschl. v. 17.1.2022 - 19 A 1736/21.A -, juris Rn. 6 ff.) und es deshalb keiner Darlegung bedarf, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Denn den Ausführungen der Klägerin ist jedenfalls (noch) hinreichend zu entnehmen, dass das Urteil, wenn nicht das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, für sie günstiger hätte ausfallen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024 § 124a Rn. 110). Die Beweisanträge der Klägerin bezogen sich, wie sie in der Begründung ihres Zulassungsantrags auch noch hinreichend deutlich macht, auf jedes der beiden die Entscheidung selbständig tragenden Begründungselemente des Urteils. Sie betrafen nämlich sowohl die Feststellung, die Klägerin habe die Befangenheit des Schulleiters D. nicht rechtzeitig gerügt, als auch die Annahme, der Schulleiter D. sei nicht befangen gewesen. Angesichts dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts bei ordnungsgemäßer Befassung mit diesen Beweisanträgen und einer etwaigen Beweiserhebung anders ausgefallen wäre.

Bereits jetzt weist der Senat darauf hin, dass er erhebliche Zweifel daran hat, dass sich - wie von der Klägerin geltend gemacht - ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung allein daraus ergeben kann, dass im Vorfeld der Prüfung nicht über ihren Befangenheitsantrag - seine hinreichende Anbringung hier zu ihren Gunsten unterstellt - entschieden worden ist (vgl. dazu Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 353). Vielmehr dürfte es voraussichtlich (auch dann) maßgeblich darauf ankommen, ob im Hinblick auf den Schulleiter D tatsächlich ein durchgreifender Befangenheitsgrund vorlag.

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt, das den Beteiligten mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt wird. Der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).