Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.08.2025, Az.: 9 Ta 170/25
Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.08.2025
- Aktenzeichen
- 9 Ta 170/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0808.9Ta170.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Celle - 22.07.2025 - AZ: 2 Ca 217/25
Rechtsgrundlagen
- § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO
- § 769 ZPO
Fundstelle
- FA 2025, 271
Amtlicher Leitsatz
Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ist nicht statthaft. § 707 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend (BGH 21.04.2004 - XII ZB 279/03)
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Celle vom 22.07.2025 - 2 Ca 217/25 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 04.03.2025 zum Aktenzeichen 9 SLa 584/24 gegen Sicherheitsleistung durch das Arbeitsgericht Celle gemäß Beschluss vom 22.07.2025.
Die Parteien stritten ursprünglich über die Wirksamkeit einer Kündigung in dem Verfahren 9 SLa 584/24 und in dem Verfahren 9 SLa 585/24 über die Zahlung von Boni und Annahmeverzugsvergütung. Neben der Anrechnung u. a. von Leistungen der Agentur für Arbeit und anderweitig erzielten Verdienstes stritten die Parteien insbesondere über böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs. Beide Rechtsstreitigkeiten endeten mit dem im Tenor benannten Vergleich, aus dem der Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung betreibt. Hiergegen hat die damalige Beklagte und nunmehrige Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beim Arbeitsgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die unschlüssige Berechnung der Vollstreckungsforderung durch den Antragsgegner und vollständige Erfüllung des Vergleichs gestellt.
Das Arbeitsgericht hat die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 82.863,30 € gemäß § 769 Abs. 1 ZPO eingestellt und im Einzelnen ausgeführt, dass das Schutzbedürfnis der hiesigen Antragstellerin und Beschwerdegegnerin das Interesse an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiege. Der Darlegung und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils bedürfe es im Rahmen von § 769 ZPO nicht.
Gegen den dem Antragsgegner und Beschwerdeführer am 24.07.2025 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schreiben vom 30.07.2025, beim Arbeitsgericht Celle am 29.07.2025 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.08.2025 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.07.2025 war mit der Rechtsmittelbelehrung über eine sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen versehen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht binnen von 2 Wochen nach Zustellung eingelegt worden, wie es in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wurde. Sie ist jedoch nicht statthaft.
1.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet gemäß § 769 Abs. 1 ZPO§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statt. § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt im Fall der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage entsprechend (BGH vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03 Rd-Nr. 8 ff; Pfitzer in Natter/Gross, ArbGG § 62 Rd-Nr. 31 m. w. N., Walker in Schwab/Weth, ArbGG § 62 Rd-Nr. 80, Vossen in GK-ArbGG § 62 Rd-Nr. 39 a; Koch im Erfurter Kommentar § 62 ArbGG Rd-Nr. 6).; LAG Berlin vom 21.06.1989 - 9 Ta 7/89; LAG Bremen, 24.06.1996 - 2 Ta 28/96; LAG Düsseldorf 25.02.2022 - 4 Sa 37/22 Rd-Nr. 37). Bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen der Parteien. Die Ermessensentscheidung bedarf keiner doppelten Überprüfung (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO § 769 Rd-Nr. 6). Nach der gesetzgeberischen Wertung zu § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen, ob und ggf. welche einstweilige Regelung erforderlich ist. Dadurch wird der Rechtsschutz nicht entscheidend beeinträchtigt, denn die Anordnungen sind in jeder Instanz frei abänderbar, um der jeweiligen Prozesslage gerecht zu werden. Zudem endet die einstweilige Maßnahme mit der Entscheidung in der Hauptsache. Insofern ist die Interessenlage bei der Einstellungsmöglichkeit nach § 769 Abs. 1 ZPO mit der nach § 707 ZPO vergleichbar (BGH 21.04.2004 a. a. O. Rd-Nr. 11). Soweit teilweise eine sofortige Beschwerde als statthaft angesehen wird (vgl. LAG Hessen 04.09.1990 - 16 Ta 258/90), wird dieser Auffassung aus oben genannten Gründen nicht gefolgt. Zudem wird auch in diesen Fällen vertreten, dass nur eine eingeschränkte Überprüfung stattfinden darf. Da der Beschluss des Arbeitsgerichts weder die Voraussetzungen des § 769 ZPO verkannt noch eine offenkundig fehlerhafte Beurteilung der Erfolgsaussichten der Vollstreckungsklage vorgenommen hat, wäre die sofortige Beschwerde nach dieser Auffassung zwar statthaft, aber nicht begründet (vgl. auch LAG Nürnberg 07.05.1999 - 7 Ta 89/99). Gegen die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO spricht auch der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ermöglicht, während § 769 Abs. 1 ZPO wie § 707 ZPO Entscheidungen des Prozessgerichtes betrifft (vgl. BGH 21.04.2004 a. a. O. RD-Nr. 9). Auch eine "außerordentliche Beschwerde" ist nach der Rechtsmittelreform zum 1. Januar 2005 nicht mehr zulässig (BGH 21.04.2004 a. a O. Rd-Nr. 10; BAG 08.08.2005 - 5 AZB 31/05 mwN).
2.
Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses, nach deren Inhalt die sofortige Beschwerde statthaft sein soll. Die Zulassung eines Rechtsmittels oder die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ist für das Beschwerdegericht nicht bindend, wenn die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH 17.10.2005 -II ZB 4/95 Rd-Nr. 4 BAG 20.09.2000 - 2 AZR 345/00; Prütting in Germelmann/Matthes, ArbGG § 9 Rd-Nr. 55 m. w. N.; BAG 20.09.2000 - 2 AZR 345/00 Rd-Nr. 5).
3.
Diese Entscheidung hatte durch die Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung zu ergehen, § 64 Abs. 7 i. V. m. § 55 Nr. 6 ArbGG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.