Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 5 OA 53/25
Bestimmung des Werts von Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- 5 OA 53/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1217.5OA53.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 15.05.2025 - AZ: 3 A 749/20
Rechtsgrundlage
- § 42 Abs. 1 S. 1 GKG
Amtlicher Leitsatz
In Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und begehrter Rechtsstellung festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats)
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 15. Mai 2025 geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.864,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die mit dem Ziel der Werterhöhung eingelegte Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere war der Prozessbevollmächtigte des Klägers, welcher die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat, hierzu gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG berechtigt.
Die für die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers liegt ebenfalls vor. Die Beschwer eines Beteiligten als Rechtsmittelführer ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn eine Herabsetzung des Streitwertes begehrt - also eine zu hohe Streitwertfestsetzung gerügt - wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12.2.1986 - IVa ZR 138/83 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 14.9.2023 - 5 OA 57/23 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.5.2004 - 7 W 5/04 -, juris Rn. 5). Demgegenüber ist die Beschwer bei Streitwertbeschwerden, die durch Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen eingelegt worden sind, allein dann zu bejahen, wenn eine zu niedrige Streitwertfestsetzung angegriffen - also eine Heraufsetzung des Streitwertes - erstrebt wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.9.2023 - 5 OA 57/23 -; OLG Köln, Beschluss vom 17.8.1998 - 25 WF 143/98 -, juris Rn. 1). Dies ist hier der Fall, denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Rechtsmittelführer möchte mit seiner Beschwerde die Anhebung des vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 15. Mai 2025 festgesetzten Streitwertes in Höhe von 6.576,00 EUR (= zweifacher Jahresbetrag des erstrebten Unfallausgleichs; 24 x 274,00 EUR) auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und innegehabter Rechtsstellung, also auf 9.864,00 EUR (= 36 x 274,00 EUR) erreichen.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der von dem Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 6.576,00 EUR ist auf 9.864,00 EUR zu erhöhen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Mai 2025 beantragt, den Bescheid vom 18. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn den sich für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Mai 2020 ergebenden Unfallausgleich auf Grundlage eines Grades der Schädigung von 45 % nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und die nach Klageerhebung monatlich fällig werdenden Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15.5.2025, S. 2 [Bl. 76/eGA-VG]). Durch den angefochtenen Bescheid ist der durch den Bescheid der Polizeidirektion F. -Stadt vom 25. August 2015 zugesprochene Unfallausgleich mit einem Gesamt-GdS von 45 % ab dem 1. Juli 2019 aufgehoben worden. Folglich hat der Kläger eine statthafte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2020 mit dem Ziel erhoben, die vom Beklagten verfügte Aufhebung der Gewährung von Unfallausgleich aufheben zu lassen, und damit die Grundlage für die Fortgewährung von Unfallausgleich wiederherzustellen. Zugleich hat er eine Leistungsklage auf Zahlung von Unfallausgleich beschränkt auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Mai 2020 erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat mit streitgegenständlichem Beschluss vom 15. Mai 2025 den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.576,00 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt:
"Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 39 Gerichtskostengesetz (GKG). Hiernach ist bei einen Unfallausgleich nach § 39 NBeamtVG in Orientierung an Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der zweifache Jahresbetrag des erstrebten Unfallausgleichs anzusetzen. Die Kammer folgt insoweit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, das in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2017 - 2 KSt 1.17 - juris Rn. 5; Beschluss vom 06.04.2017 - 2 C 13.16 - juris; Beschluss vom 21.09.2017 - 2 C 61.16 - juris) die sogenannte Teilstatusrechtsprechung mit dem zweifachen Jahresbetrag und nicht den dreifachen Jahresbetrag gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde legt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31.05.2021 - 5 OA 51/21 -; Nds. OVG, Beschluss vom 27.03.2023 - 5 LA 169/20 -). Bei einem GdS von 45 % wäre dem Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Unfallausgleich in Höhe von 274,00 € monatlich gewährt worden (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG in der Fassung vom 1. Juli 2019), denn gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG a.F. wird vom höheren Zehnerschritt ein bis zu fünf Grad geringerer GdS erfasst, sodass der Wert für einen GdS von 50 % anzusetzen ist. Daraus errechnet sich der Streitwert von 6.576,00 € (24 x 274,00 €).
Diesem Betrag waren nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG streitwerterhöhend die Anträge auf Zahlung für Beträge vom 1. Juli 2019 bis zur Rechtshängigkeit und die vom Beklagten geschuldeten Beträge seit Rechtshängigkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung hinzuzurechnen. Diese Zahlungsansprüche weisen im Verhältnis zur zugrunde gelegten Teilstatusrechtsprechung keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert auf oder haben einen selbstständigen materiellen Gehalt im Sinne der Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei der Bemessung werden die Zinsen als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt."
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats wiedergegeben und anhand dieser entschieden. Allerdings gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung nunmehr auf. Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine sogenannte Teilstatusrechtsprechung, wonach bei der Streitwertfestsetzung nach §§ 40, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz zwischen der begehrter und der innegehabten Rechtsstellung abzustellen ist, bereits im Jahr 2017 teilweise aufgegeben hat. In seinem Beschluss vom 19. Juli 2017 (- BVerwG 2 KSt 1.17 u. a. -, juris Rn. 6) hat es in einem Verfahren, in dem die Anerkennung bestimmter Zeiten als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten streitig war, festgestellt, dass bei Streitigkeiten um eine höhere Besoldung, die zu den sog. Teilstatus-Klagen zählen, der Streitwert - entgegen Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen sei. Auch in folgenden die Besoldung bzw. Versorgung betreffenden Entscheidungen hat es dann den Streitwert nach Maßgabe von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG berechnet und den dreifachen Jahresbetrag der geltenden gemachten wiederkehrenden Leistungen angenommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn 15; Beschluss vom 6.11.2018 - BVerwG 2 B 10.18 -, juris Rn 21), ohne allerdings in diesen Entscheidungen seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Teilstatusrechtsprechung einerseits und § 42 GKG andererseits ausdrücklich aufzugeben. Der Senat hat deshalb bisher die Teilstatusrechtsprechung in verschiedenen Konstellationen beibehalten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.2.2018 - 5 OA 235/17 - [Versorgungsbezüge]; Beschluss vom 16.11.2020 - 5 OA 163/20 - [Einbehaltung von Dienstbezügen], Beschluss vom 25.5.2021 - 5 OA 164/20 - [Versorgungsausgleich]; Beschluss vom 31.05.2021 - 5 OA 51/21 - [Unfallausgleich]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung, dass der Streitwert - entgegen Ziffer 10.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festzusetzen sei, beständig fortgeführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.2.2024 - BVerwG 2 B 42.23 -, juris Rn. 8), sieht der Senat sich veranlasst, die von ihm nicht zuletzt im Sinne der Rechtsschutzsuchenden auch im Fall wiederkehrender Leistungen angewandte Teilstatusrechtsprechung insoweit aufzugeben. Um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu erreichen, setzt der Senat nunmehr in solchen Fällen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Streitwert nach Maßgabe von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG fest. Entsprechend ist in Ziffer 10.3. ("Teilstatus") des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und begehrter Rechtsstellung gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ausdrücklich vorgesehen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Senats der dreifache Jahresbetrag des streitigen Unfallsausgleichs in Höhe von 274,00 EUR, d. h. ein Streitwert in Höhe von 9.864,00 EUR (= 36 x 274,00 EUR) festzusetzen war.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).