Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 26.08.2022, Az.: S 62 U 5/17
Anerkennung eines Versicherungsfalls aufgrund einer Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 26.08.2022
- Aktenzeichen
- S 62 U 5/17
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2022, 71049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2022:0826.S62U5.17.00
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII
In dem Rechtsstreit
B.,
C.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
D.
gegen
E.
- Beklagter -
hat die 62. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 26.August 2022 durch die Richterin am Sozialgericht F. sowie die ehrenamtliche Richterin G. und den ehrenamtlichen Richter H. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Im Streit steht die Anerkennung eines Versicherungsfalls aufgrund einer Hilfeleistung und die Gewährung von Leistungen.
Der 1996 geborene Kläger erlitt am 18. September 2014 einen privaten Verkehrsunfall in der Nähe von I.. Dabei saßen er und seine damalige Freundin auf der Rückbank des Pkw. Weiter befanden sich der Zeuge J. im Fahrzeug (Beifahrer) und der 21jährige Fahrzeugführer. Der Pkw befuhr gegen 21.30 Uhr die K. aus Richtung L. in Richtung M.. Vermutlich aufgrund überhöhter Geschwindigkeit verlor der Fahrer im Kurvenverlauf die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Pkw geriet ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und touchierte mit der linken Seite ein Betonfundament, wobei der Benzintank aufgerissen wurde. Das Fahrzeug geriet durch den austretenden Treibstoff, der sich sofort entzündete, in Brand. Mit der Fahrzeugfront schlug der Pkw in den Graben ein, überschlug sich und landete schließlich etwa 10 Meter hinter dem Graben auf einem Feld. Der Pkw befand sich in der Endlage auf der linken Seite (Fahrerseite). Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Modell der Serie Honda Accord Sedan,Limousine Baujahr 1997. Der viertürige Pkw war mit einem Schiebedach ausgestattet.
Der Zeuge J. konnte sich vermutlich durch die zerborstene Frontscheibe aus dem brennenden Unfallwrack befreien. Der hinter ihm sitzende Kläger war zunächst bewusstlos. Nach Lösen des Gurts gelang es ihm, das Unfallauto vermutlich durch das offene Schiebedach zu verlassen. Der Leichnam der hinten auf der Fahrerseite sitzende Mitfahrerin wurde nach den Löscharbeiten dort aufgefunden. Der Leichnam des Fahrers hing mit dem Oberkörper aus dem Schiebedach heraus.
Der Kläger wurde von dem Notarzt vor Ort intubiert und ins Zentrum für Schwerbrandverletzte der N. (O.) gebracht. Dort befand er sich bis zum 15. Dezember 2014 in intensivmedizinischer Behandlung. Im Entlassungsbericht vom 15. Dezember 2014 werden die folgenden Diagnosen gestellt: polytraumatische Verletzung nach Verkehrsunfall mit Verbrennungen II-IIIº 51% Köperfläche, Inhalationstrauma, Oberarmfraktur links, Rippenserienfraktur links, Hämatopneumothorax links, untere Schambeinmastfraktur links, Sternumfraktur (Fraktur des Brustbeins), Fraktur Os sacrum (Kreuzbeinbruch), RQW (Riss-Quetsch-Wunde) lateraler Unterschenkel links. Die Verbrennungen befanden sich an Kopf, Gesicht, Hals, Thorax, Abdomen, Leiste, Genital, Hüfte lumbal, Ano genital, Ober- und Unterarm links, Hände beidseits, Ober- und Unterschenkel rechts, Oberschenkel rechts zirkulär (im Einzelnen: OP-Bericht vom 5. November 2014). Ab dem 15. Dezember 2014 befand sich der Kläger in einer Reha in P.. Aufgrund zunehmender Depressionen und Angststörungen mit Alpträumen wurde der Kläger am 22. Januar 2015 in die häusliche Pflege bei den Eltern entlassen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellte im Anschluss an einen Besuch des Klägers Pflegestufe II fest. Es folgten engmaschige Verlaufskontrollen und ein weiterer stationärer Aufenthalt in der MHH vom 17. November 2015 bis 23. November 2015. Die Kosten trug die Q., bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert ist.
Gegenüber dem Pflegedienst hatte die Mutter des Klägers am 28. Januar 2015 ausgeführt, der Kläger habe wiederholt versucht, den Fahrer und seine Freundin aus dem brennenden Auto zu retten. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 meldete die Q. bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Es werde angenommen, dass der Kläger infolge eines Arbeitsunfalls erkrankt sei.
Der Beklagte leitete darauf Ermittlungen ein und zog dafür die Akten der Staatsanwaltschaft bei. Mit Schreiben vom 14. April 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen gegenüber der Q. ab. Sämtliche Verletzungen des Klägers seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließlich Folgen des erheblichen Unfallgeschehens. Es sei deshalb unerheblich, ob Rettungshandlungen vorgenommen worden seien, da sämtliche Verletzungen bereits Folge des Unfalls seien. Am 5. November 2015 übersandte die Q. dem Beklagten eine Kopie einer eMail des Zeugen J. vom 22. Oktober 2015. Drain führt der Zeuge J. aus: "zu dem Verhalten von B. kann ich aus meiner Sicht sagen, dass er versucht hat seine Freundin aus dem brennenden Auto zu retten. Für eventuelle Fragen stehe ich gerne zur Verfügung." Der Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 24. November 2015 erneut ab, einen Versicherungsfall anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und machte Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend.
Mit Bescheid vom 7. September 2016 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Versicherungsfalls ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 zurückwies. Ein Hilfeleistungstatbestand sei insbesondere anhand der vorliegenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft R. nicht zu erkennen.
Dagegen hat der Kläger am 10. Januar 2017 Klage beim Sozialgericht Braunschweig erhoben. Er ist der Ansicht, er habe sich zum Teil erst nach dem Unfall bei seinem Rettungsversuch verletzt. Dies sei durch die Aussagen nachgewiesen. Die Verbrennungsverletzungen im vorderen Bereich seien auf den Rettungsversuch zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2016 aufzuheben,
festzustellen, dass die Gesundheitsschäden an der oberen Körperhälfte ventral (Kopf, Gesicht, vorderer Rumpf, Arme und Hände) Folge der im Anschluss an den Unfall vom 18. September 2014 erfolgten Rettungshandlungen des Klägers sind und
den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Entscheidung fest. Seiner Ansicht nach seien die Gesundheitsschäden auf den unversicherten Unfall zurückzuführen.
Die Kammer hat am 23. April 2018 den Rechtsstreit verhandelt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., T. und U.. Mit Zwischenurteil vom 23. April 2018 hat die Kammer festgestellt, "dass der Kläger am 18. September 2014 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert war, als er nach Verlassen des brennenden Unfallfahrzeugs zu diesem zurückgerannt ist und versucht hat, die Türen der Fahrerseite zu öffnen, um die im Fahrzeug befindlichen Personen zu retten."
Mit Beweisanordnung vom 26. März 2019 hat die Kammer den Facharzt für Dermatologie und Venerologie Dr. V. zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige hat den Kläger am 27. Mai 2019 untersucht und am 9. Juli 2019 sein dermatologisches Gutachten erstellt. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers und des Zeugen J. zum Unfallhergang kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass "zumindest die großflächigen Verbrennungsnarben im Bereich des Gesichts und des Halses ventral seitlich beidseits mit den hieraus resultierenden Sekundärfolgen einer Mikristomie eines Unterlippenektropiums, Narbenzüge am Hals und Defekten an beiden Ohrhelices, ferner die Verbrennungsnarben im vorderen Brustbereich rechtsseitig, am linken Arm und an beiden Händen Folge der versicherten Tätigkeit waren".
Der Beklagte hat das Gutachten seinem Beratungsarzt Dr. W. (Facharzt für Unfallchirurgie) vorgelegt und dessen Stellungnahme vom 16. September 2019 übersandt.
Mit Beweisanordnung vom 14. November 2019 hat die Kammer den Rechtsmediziner Dr. X. zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers beauftragt. Dr. Y. hat den Auftrag zurückgegeben mit der Begründung überlastet zu sein und dass es ihm "äußert zweifelhaft (erscheine), ob die erforderliche Abgrenzung zwischen den beiden Teilereignissen in Anbetracht von Brandverletzungen überhaupt möglich ist." Die Kammer hat darauf mitgeteilt, dass keine weiteren Ermittlungen mehr von Amts wegen beabsichtigt seien.
Der Kläger hat sodann die Anhörung des Brandanalytikers Dr. Z. gemäß § 109 SGG beantragt. Mit Beweisanordnung vom 9. Juli 2020 hat die Kammer Dr. Z. zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. Der Sachverständige hat sodann darauf hingewiesen, dass er allenfalls ein technisches, nicht aber ein medizinisches Gutachten erstellen könne. Der Kläger hat darauf mitgeteilt, dass er weitere Ermittlungen in technischer Hinsicht für erforderlich halte. Er stehe diesbezüglich mit Dr. Z. im Kontakt. Der Kläger hat am 16. April 2021 Dr. Z. beauftragt, ein brandanalytisches Gutachten nach Aktenlage zu erstatten. Dr. Z. hat das Gutachten am 29. November 2021 erstellt und der Kläger hat dieses als Beweismittel zu den Gerichtsakten gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten und der Gerichtsakten ergänzend verwiesen. Diese haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt, 55 Abs. 1 Nr. 3, 56 SGG) satthafte Klage ist zulässig. Soweit der Kläger neben der Anfechtung der angefochtenen Bescheide der Beklagten und der Feststellung der Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls auch die Gewährung von Leistungen geltend gemacht hat, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Unabhängig davon, dass der auf die Gewährung von "Leistungen" gerichtete Antrag zu unbestimmt ist, kann mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur insoweit zulässigerweise begehrt werden, als eine Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers durch diesen überhaupt in Betracht kommt (Klagebefugnis). An dieser Klagebefugnis fehlt es jedoch, wenn hinsichtlich des konkreten Klagebegehrens, hier die Gewährung von Leistungen, eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 21. September 2010, B 2 U 25/09 R, Juris). Dies ist hier der Fall, da der Beklagte unter Ablehnung bereits des Vorliegens eines Versicherungsfalls eine Entscheidung über einen konkreten Leistungsanspruch nicht getroffen hat. Die allgemeine Ablehnung von Leistungen, wie sie in den angefochtenen Bescheiden formuliert ist, genügt hierfür nicht. Geht es, wie vorliegend, zunächst nur um die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, steht im Entscheidungszeitpunkt nicht fest, welche der in Frage kommenden Leistungen im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie ggf. zu erbringen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 46/03 R, Juris). Dementsprechend hat die Kammer den Antrag des Klägers gemäß § 106 Abs. 1 SGG sachdienlich als (ausschließliche) kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 i. V. m. mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ausgelegt. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse besteht hier, weil im Fall des Vorliegens eines Versicherungsfalls ein Anspruch des Versicherten auf Geldleistungen bestehen kann.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2016 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Gesundheitsschäden Folge eines Versicherungsfalls sind. Denn es konnte bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei der Verrichtung der den Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 a) SGB VII begründenden Tätigkeit (der Hilfeleistung) einen Unfall erlitten hat. Denn bei dem Verkehrsunfall selbst handelt es sich um ein unversichertes Ereignis. Erforderlich ist daher der Nachweis eines weiteren (Unfall)ereignisses, das beim Kläger zu (weiteren) Gesundheitsschäden geführt hat.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung von Verletztenrente (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rdnr. 10 m. w. N.).
Hinsichtlich des Beweismaßstabs müssen die Tatbestandsmerkmale der "versicherten Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", des "Unfallereignisses" sowie des "Gesundheitsschadens" im Grad des Vollbeweises, d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rdnr. 28). Demgegenüber genügt für den Nachweis der Unfallkausalität sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris).
Die Kammer hat mit Zwischenurteil vom 23. April 2018 festgestellt, dass der Kläger im Anschluss an den Verkehrsunfall am 18. September 2014 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB VII kraft Gesetzes versichert war, als er "nach Verlassen des brennenden Unfallfahrzeugs zu diesem zurückgerannt ist und versucht hat, die Türen auf der Fahrerseite zu öffnen, um die im Fahrzeug befindlichen Personen zu retten." Nicht festgestellt hat die Kammer, dass der Kläger während seiner Hilfeleistung - was hier die versicherte Tätigkeit darstellt - einen "Unfall" im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten hat. Keiner der Zeugen hat gesehen, dass der Kläger Rettungshandlungen vorgenommen hat. Den Versicherungsschutz hat die Kammer angenommen, weil bereits der Weg zu einer Rettungshandlung zur versicherten Tätigkeit selbst gehört. Insofern ist die Bejahung des Tatbestandsmerkmal "Unfallereignis" nicht notwendige Voraussetzung für die Bejahung des Versicherungsschutzes. Bindend ist das Zwischenurteil für die Kammer daher nur insoweit, als dass der Kläger ab Verlassen des Unfallfahrzeugs aufgrund einer beabsichtigten Hilfeleistung gesetzlich versichert gewesen ist.
Die Kammer hat auch heute keinen Zweifel daran, dass der Kläger seine Freundin und den Fahrer hat retten wollen. Indes lässt sich auch nach Ausschöpfung weiterer Ermittlungen kein valider Geschehensablauf rekonstruieren. Ohne ein nachvollziehbares, tatsächliches Hilfeleistungsgeschehen ist der Nachweis eines Unfallereignisses, das der Kläger während dieses Geschehens zusätzlich zum nicht versicherten Verkehrsunfall erlitten haben soll, aber nicht möglich.
Ernsthaft in Betracht kommen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen zwei mögliche Abläufe:
1) Der Kläger hat, wie von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2018 ausgeführt, das Unfallauto zunächst verlassen und ist danach dahin zurückgekehrt. Dort angelangt hat er an den Türen der Fahrerseite gezogen und sich dabei die Verbrennungen an den Händen sowie an der Vorderseite seines Körpers zugezogen. Bis dahin hat allein sein Rücken gebrannt.
An dieser Version ergeben sich nach erneuter Sichtung der Unterlagen der Staatsanwaltschaft Braunschweig erhebliche Zweifel. Denn der verunfallte Pkw lag entsprechend der Dokumentation des Unfalls (Ingenieurbüro Graß) auf der Fahrerseite. Die Türen auf dieser Seite zu erreichen war für den Kläger somit objektiv ausgeschlossen. Der Kläger kann bei dieser Endlage des Fahrzeugs auch nicht versucht haben, die Türen auf der rechten Fahrerseite zu öffnen. Aufgrund der Lage des Pkw befanden diese sich oben. Er hätte sich somit zunächst über das brennende Autowrack hinüberbeugen müssen, um dann die Tür gegen die Schwerkraft nach oben ziehen. Zudem muss zu diesem Zeitpunkt der Fahrer versucht haben, durch das Schiebdach aus dem brennenden Wrack zu entkommen.
Das bedeutet nun nicht, dass der Kläger nicht beabsichtigt hatte, Rettungshandlungen vorzunehmen. Aber die, an die er sich meint erinnern zu können, waren es aller Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht. Davon ist die Kammer nach Auswertung der Ermittlungsergebnisse überzeugt, § 128 SGG. Dies bedeutet auch nicht, dass der Kläger die Unwahrheit gesagt hat oder auch nur denkt. Der jedenfalls in dieser Hinsicht erfahrene Beratungsarzt Dr. W. (Facharzt für Unfallchirurgie) hat in seiner Stellungnahme vom 16. September 2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass "mit Blick auf die aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen der Gedächtnisforschung (...) die Angaben des zum Zeitpunkt der Befragung seelisch und körperlich schwerst-traumatisierten Klägers als Grundlage einer Kausalitätsbewertung äußerst kritisch im Hinblick auf dessen Wahrheitsgehalt gewertet werden müssen."
2) Dr. Z. legt in seinem brandanalytischen Gutachten vom 29. November 2021 einen von den Aussagen des Klägers und der Zeugenaussagen abweichenden Geschehensablauf dar:
Seinen Ausführungen entsprechend sei der Kläger in der brennenden Fahrzeugkabine zunächst über den verletzten Fahrer hinweg gekrochen, ins Freie gelangt und habe sich dann aufgerichtet, um dem ihm nachfolgenden Fahrer bei dessen Entkommen durch das Schiebedach zu helfen. Ein Verlassen des Unfallortes und eine nachfolgende Rückkehr, um den anderen Insassen zu helfen, hält er aufgrund des zeitlichen Ablaufs für ausgeschlossen (Seite 23 f. des Gutachtens).
Dieser Ablauf erscheint zumindest mit Blick auf die Endlage des Fahrzeugs (auf der Fahrerseite liegend) möglich. Bewiesen ist er damit jedoch nicht. Der Verlauf weist Berührungspunkte mit der Erinnerung des Klägers auf, die dieser entsprechend der Angaben des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Vater geäußert haben soll. Im Schriftsatz vom 14. Juli 2017 gibt der Prozessbevollmächtigte die Schilderung des Vaters wieder. Der Kläger habe die Ereignisse ihm gegenüber so geschildert, dass er im Fahrzeug sitzend ohnmächtig geworden sei. Er sei dann kurz aufgewacht und erneut bewusstlos gewesen. Als er dann erneut das Bewusstsein wieder erlangt hat, hatte sich der ihn bis dahin haltende Gurt vermutlich gelöst und er fand sich aus dem Sitz herausgefallen vor. Seiner Erinnerung nach sei er danach in einen Graben hineingerutscht. Aus diesem habe er sich herausgehangelt und sei, als er gewahr wurde, dass sich im Auto noch Personen befinden, zum Auto zurückgegangen oder gekrochen. Er habe gesehen, dass sich zwei Personen im Auto befinden, darunter seine Freundin. Er habe beide aus dem Auto retten wollen. Er könne sich noch erinnern, eine Person an den Armen gepackt zu haben und diese aus einem Fenster oder Schiebefenster herauszuziehen. In dieser Situation sei eine Person auf ihn zugekommen und habe ihm eine Decke übergeworfen.
Dr. Z. hat diese Schilderung bei seiner brandanalytischen Wertung aufgegriffen und anhand seiner Ergebnisse nachvollziehbar "korrigiert". Das vom Kläger geschilderte Ereignis hat sich danach innerhalb des Autowracks abgespielt. Der Kläger ist nicht in einen Graben gefallen, sondern aus seiner Sitzposition heraus nach unten gerutscht. Das Autowrack lag nachweislich auf der Fahrerseite, sodass er entweder auf den brennenden Körper seiner vermutlich bereits toten Freundin gefallen sein muss oder - wovon Dr. Z. ausgeht (Seite 22 des Gutachtens) - auf den Fahrer. Möglicherweise hat er dann versucht, sich über seine Freundin bzw. den Fahrer beugend eine der Türen auf der Fahrerseite von innen zu öffnen, weil ihm nicht gewahr war, dass dies wegen der Seitenlage des Fahrzeugs unmöglich ist. Dies könnte erklären, warum sich bei ihm die Erinnerung verfestigt hat, an einer Tür gezogen zu haben. Aber selbst wenn dieser Geschehensablauf im Vollbeweis bewiesen wäre (was er nicht ist), stellte dies keine versicherte Tätigkeit dar. Denn der Versuch, aus einem brennenden Fahrzeug heraus zu kommen, dürfte vor allem auf den spontanen Impuls zurückzuführen sein, sich selbst in Sicherheit zu bringen.
Zudem spricht gegen einen solchen Ablauf, dass - entsprechend der Analyse von Dr. Z. - das Feuer an der Stelle, wo sich die Freundin befand, seinen Ausgang genommen hat. Seiner Beschreibung nach habe sich bei Stillstand des Fahrzeugs bei linksseitiger Endlage bzw. durch Zerstörung des Tanks während des Brandverlaufs eventuell dort verbliebenes Benzin brennend nach unten auf Fahrzeugteile und in das Erdreich perkolierte, "in dessen Folge sich unmittelbar ein Poolbrand unterhalb des Fahrzeughecks und des hinteren Bereichs der Fahrgastzelle, d.h. auch unterhalb der Körpers der Insassin AA. entwickelte."
Die Erinnerung des Klägers, dass er zurück zum Auto gekrochen sei, interpretiert Dr. Z. dahingehend, dass er stattdessen in Richtung Schiebefenster nach oben gekrochen ist (gegenüber dem Dermatologen Dr. V. hat der Kläger angegeben, "wie einen Berg hoch"). Tatsächlich habe sich der Kläger danach noch gar nicht außerhalb des Autos befunden. Dabei muss er mit dem Fahrer kollidiert sein, der vermutlich ebenfalls und eventuell gleichzeitig durch das Schiebefenster aus dem brennenden Wrack entkommen wollte. Denkbar ist, dass es hier zu einem Gedränge gekommen ist.
Die Erinnerung des Klägers, ihm sei schließlich eine Decke übergeworfen worden, deckt sich wiederum mit den nachgewiesenen Tatsachen. Der hinzugekommene Ersthelfer AB. hat dies bestätigt, allerding befand sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Meter vom Autowrack entfernt (Aussagen AB. und AC. gegenüber PHK AD.).
Insofern lässt sich zur Überzeugung der Kammer der Geschehensablauf unmittelbar nach Stillstand des Autowracks in und am Wrack nicht mit der für die Überzeugungsbildung erforderlich Sicherheit rekonstruieren. Jedenfalls bestehen erheblich Zweifel an der vom Kläger erinnerten Version. Aber auch der von Dr. Z. angenommene Geschehensablauf dahingehend, dass sich der Kläger nach seinem Ausstieg aus der Dachluke umgedreht und sich in rettender Absicht dem ihm nachfolgenden Fahrer zugewandt hat, ist nicht bewiesen. Dabei handelt es sich um einen allein aus brandanalytischer Sicht plausiblen Ablauf, wobei Dr. Z. von vornherein unterstellt hat, dass eine Rettungshandlung stattgefunden hat. Von dieser - nach wie vor unbewiesenen - Tatsache ausgehend, hat er auf der Grundlage seiner ansonsten überzeugenden Analyse einen plausiblen Geschehensablauf nachgezeichnet. Eine tatsächlich vorgenommene Rettungshandlung ist aber gerade nicht bewiesen.
Entgegen der Ansicht des Klägers lassen auch die Verbrennungsverletzungen keinen Rückschluss auf tatsächlich erfolgte Rettungshandlungen zu. Für sämtliche Verbrennungen gibt es eine sehr naheliegende andere Verursachungsmöglichkeit, nämlich den vorgelagerten unversicherten Verkehrsunfall.
Soweit etwa der Kläger vorträgt, die schweren Brandverletzungen an der Innenseite seiner Hände könnten nur auf seine Rettungshandlung zurück zu führen sein, so kann dem entgegengehalten werden, dass alternative Ursachen in Betracht kommen: etwa, dass er sich die Hände beim Lösen des Gurtes verletzt hat oder weil er bei der Suche nach einer Fluchtmöglichkeit zunächst versucht hat, eine der Türen von innen zu öffnen. Auch beim von Dr. Z. angenommenen Kriechen des Klägers über den Fahrer dürften die Hände und Arme mit dem stark entfachten Feuer in Berührung gekommen sein. Naheliegend wäre auch, dass der Kläger die Arme und Hände verwandte, um sein Gesicht vor den Flammen zu schützen. Nun ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen alternativen Hergang zu beweisen. Der Umstand aber, dass sich andere, nicht dem Versicherungsschutz unterliegende Abläufe als mindestens ebenso wahrscheinlich darstellen, führt dazu, dass die Verletzungen die vom Kläger behauptete Rettungshandlung nicht im erforderlichen Vollbeweis beweisen können.
Die Ausführungen des Arztes für Dermatologie und Venerologie Dr. V. in seinem dermatologischen Gutachten vom 9. Juli 2019 sind hinsichtlich der hier zu erörternden Beweisfrage (Unfallereignis während der versicherten Tätigkeit) unbrauchbar. Dr. V. legt einen unzutreffenden Geschehensablauf zugrunde, nämlich die Schilderung des Klägers, nach der er aus dem KfZ auf den Boden gefallen sei, dann vom Auto weggelaufen ("wie einen Berg hoch"). Dann sei der Kläger zum Auto zurückgelaufen, habe an der Fahrertür gerüttelt, diese aber nicht öffnen können. Die Scheibe der Fahrertür sei zerstört gewesen, so dass der Kläger nach seiner Erinnerung in das Auto hineingegriffen habe, um den Fahrer aus dem Auto zu ziehen (Seite 9 des Gutachtens). Zudem geht Dr. V. davon aus, dass der Kläger "vor Rückkehr an das verunfallte Auto" vorderseitig nicht berannt hat. Daraus schließt er, dass die Brandverletzungen "in der vorderen, oberen Körperhälfte nicht vor der Rückkehr zum verunfallten Fahrzeug, sondern erst im Zuge des Rettungsversuchs erlitten wurden." Diese Schlussfolgerung ist für die Kammer nicht plausibel und entbehrt auch einer argumentativen Unterfütterung. Zudem lässt Dr. AE. die Dynamik von Brandausdehnungen an der Kleidung außer Betracht, wie sie von Dr. Z. in seinem brandanalytischen Gutachten eindrucksvoll beschrieben sind (Seite 26 ff. des Gutachtens). So ist bei in Brand geratener Kleidung von einem Verzögerungseffekt auszugehen, synthetische Stoffe (wie etwa die Collegejacke des Klägers) schmelzen zunächst, bevor sie in Brand geraten. Dr. Fischer hat daher - insoweit nachvollziehbar - die jeweiligen Verletzungsanteile anhand der Wärmestromdichten und der von ihm angenommenen (unbewiesenen) Aufenthaltsdauern geschätzt.
Letztendlich ist damit nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten ein Unfallereignis, das während der versicherten Tätigkeit (der Rettungshandlung) stattgefunden hat, nicht beweisen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer behaupteten Tatsache zu Lasten desjenigen, der aus ihr ein Recht herleiten will (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 (grundlegend); Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. § 103 Rn. 160). Damit geht die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen in der Regel zu Lasten desjenigen, der Leistungen begehrt und somit vorliegend zulasten des Klägers.
Es kann vorliegend auch nicht - wie vom Prozessbevollmächtigen des Klägers angeregt - von diesem Grundsatz abgewichen werden. Zwar kommt in Einzelfällen die Annahme einer Beweiserleichterung in Betracht, nämlich dass sich das Gericht über Zweifel hinwegsetzt und eine Tatsache als bewiesen ansieht (dazu: B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG 13. Aufl. 2020, § 103 Rn. 18a). Das Gericht sieht durchaus, dass sich hier für den Kläger besondere Beweisschwierigkeiten deswegen ergeben, weil sein Erinnerungsvermögen unfallbedingt versagt. Aufgrund des Gesamtergebnisses der Ermittlungen ist die Kammer aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht davon überzeugt, dass der Kläger seine sicherlich beabsichtigen Rettungshandlungen tatsächlich realisiert hat und es dabei zu einem zusätzlichen Gesundheitsschaden gekommen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.