Landgericht Osnabrück
Urt. v. 15.12.2023, Az.: 11 O 1460/22
Vergütungsansprüche der Gesellschafter einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis aus tierärztlichen Betreuungsverträgen mit einem Landwirt als Einzelunternehmer
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 15.12.2023
- Aktenzeichen
- 11 O 1460/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 57688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 611 Abs. 1 BGB
In dem Rechtsstreit
1. XXX
2. XXX
3. XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1., 2. und 3.:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXX
Geschäftszeichen: 1629/20
gegen
XXX
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXX
Geschäftszeichen: 1645/20
hat das Landgericht XXX - XXX Zivilkammer - durch die Richterin XXX als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 27.11.2023 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 909,76 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 66,50 € seit dem 15.09.2017, aus einem Betrag in Höhe von 40,00 € seit dem 05.10.2017, aus einem Betrag in Höhe von 56,00 € seit dem 06.11.2017, aus einem Betrag in Höhe von 62,00 € seit dem 26.12.2017, aus einem Betrag in Höhe von 84,00 € seit dem 09.02.2018, aus einem Betrag in Höhe von 53,00 € seit dem 06.03.2018, aus dem Betrag in Höhe von 226,00 € seit dem 05.04.2018, aus dem Betrag in Höhe von 58,00 € seit dem 26.04.2018 und aus dem Betrag in Höhe von 35,50 € seit dem 10.05.2018 als Gesamtgläubiger zu zahlen.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, 155,90 € an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
- 6.
Der Streitwert wird auf 22.955,15 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen Vergütungsansprüche aus tierärztlichen Betreuungsverträgen gegen den Beklagten geltend.
Die Kläger sind Gesellschafter einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Beklagte ist Landwirt und betreibt vier Betriebe zur Ferkelaufzucht, teils als Einzelunternehmer und teils als Gesellschafter einer GbR. Zwischen den Parteien bestand über mehrere Jahre eine geschäftliche Beziehung in Form der tierärztlichen Betreuung der Tiere des Beklagten. Dieser hatte bei der Gemeinschaftspraxis der Kläger für jeden Betrieb eine individuelle Kundennummer (Nr. XXX, Nr. XXX, Nr. XXX und Nr. XXX. Im Rahmen dieser Betreuungsverträge führten die Kläger in den Betrieben des Beklagten unterschiedliche tierärztliche Untersuchungen und Maßnahmen durch. Dies galt auch für den Zeitraum zwischen dem 15.08.2017 bis einschließlich zum 19.04.2018, wobei diesbezüglich die einzelnen tierärztlichen Leistungen der Kläger auf den Betrieben Nr. XXX, Nr. XXX und Nr XXX zwischen den Parteien streitig sind.
Der Kläger, XXX und Tierärztin XXX besuchten die Betriebe des Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum in der Regel wöchentlich. Dabei erfolgten Besprechungen mit dem Beklagten über die gesundheitliche Situation der Tiere. Im Bedarfsfall führten die Tierärzte eine klinische Untersuchung durch. Zudem erfolgte eine Versorgung mit Arzneimitteln und Impfstoffen, wobei die Erforderlichkeit der Abgaben zwischen den Parteien streitig ist. Darüber hinaus entnahmen die Tierärzte bei Bedarf Proben und führten Operationen durch. Der Umfang an Medikamenten und Impfstoffen steht jeweils in Abhängigkeit zur schwankenden Zahl an Geburten und geborenen sowie abgesetzten Ferkeln. Aus diesem Grund erfolgten regelmäßige Bedarfsmeldungen per Fax im Vorlauf des geplanten Termins durch den Beklagten an die Gemeinschaftspraxis der Kläger. Gemäß der jeweiligen Bedarfsmeldung erfolgte die Zusammenstellung der Medikamente durch die Mitarbeiter der klägerischen Gemeinschaftspraxis. In Bezug auf die vorgenommenen Impfungen wurden die Impfanwendungspläne beim Veterinäramt eingereicht. Die Anwendung der Arzneimittel erfolgte ebenfalls nach einem Arzneimittelanwendungsplan. Mit dem Beklagten wurde zudem ein sog. Maßnahmenplan gemäß dem AMG für die Abgabe von Antibiotika erstellt, wobei die Erforderlichkeit und Geeignetheit streitig sind. Die Abgabe von Antibiotika an Ferkel des Beklagten wurde durch die Tierärzte der Gemeinschaftspraxis jeweils in die staatliche Datenbank eingetragen und von dem Beklagten bestätigt.
Die Kläger stellten über ihre Gemeinschaftspraxis in diesem Zeitraum insgesamt 22 Rechnungen gegenüber dem Beklagten aus. Im Hinblick auf den Inhalt der einzelnen Rechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Eine Zahlung erfolgte seitens des Beklagten hierauf nicht. Mit Schreiben vom 27.08.2018 forderte sie den Beklagten erneut erfolglos zur Zahlung auf.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2020 forderten die Kläger den Beklagten nochmals zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 23.10.2020 auf. Eine Zahlung erfolgte hierauf nicht.
Durch anwaltliches Schreiben vom 17.12.2020 verzichtete der Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2021. Anschließend wurden dem Beklagten auf dessen Anforderung sämtliche Behandlungsunterlagen sowie Abgabebelege und Besuchsprotokolle ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 02.09.2021 erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Kläger behaupten, die berechneten Preise für Arzneimittel seien angemessen und ortsüblich. Die Kläger behaupten zudem, sie hätten Medikamente und Impfstoffe nach den mit Schriftsatz vom 25.01.2023 übermittelten Nettoeinkaufspreisen für die sich aus der Aufstellung ergebenen Medikamente und Impfstoffe bezogen. Im Hinblick auf die einzelnen Preise und Medikamente wird auf die Aufstellung vom 25.01.2023 (Bl. 106 Bd. II d.A.) sowie die Anlagen K33 und K34 Bezug genommen. Die Kläger meinen zudem, dass ihnen zumindest unter Berücksichtigung der Mindestabgabepreisen des jeweiligen Pharmaherstellers zzgl. der jeweiligen durchschnittlichen Mindestmargen der Tierärzte als Vergütung zustehe.
Die Kläger beantragen,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 22.955,15 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.532,32 € seit dem 15.09.2017, auf weitere 1.346,24 € seit dem 15.10.2017, auf weitere 1.760,09 € seit dem 16.11.2017, auf weitere 1.634,24 € seit dem 05.01.2018, auf weitere 2.905,93 € seit dem 15.04.2018, auf weitere 2.257,18 € seit dem 05.05.2018 und auf weitere 2.628,95 € seit dem 19.05.2018 zu zahlen,
- 2.
den Beklagten ferner zu verurteilen, an die Klägerin 1.211,50 € vorprozessual angefallene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der tierärztlichen Leistungen und Abgaben von Medikamenten sowie die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der jeweils angesetzten Preise der Medikamente und Impfstoffe mit Nichtwissen. Der Beklagte behauptet zudem, dass die vorgenommenen Behandlungen der Tierärzte der klägerischen Gemeinschaftspraxis fehlerhaft gewesen seien. Sie hätten durch ihre Behandlungen gegen die Grundsätze der tierärztlichen Kunst und den Stand der tierärztlichen Wissenschaft verstoßen. Der Beklagte meint, die Betreuungsverträge seien zudem unwirksam, da die Vertragsdokumente für die jeweilige Gesellschaft nur von einem Gesellschafter unterzeichnet worden sind. Zudem behauptet der Beklagte, er habe auf die Verjährung nur insoweit verzichtet, soweit diese noch nicht eingetreten ist. Zudem behauptet der Beklagte, die Impfstoffe und Medikamente seien ohne medizinische Indikation zusammengestellt worden. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahmen des Maßnahmeplans. Zudem habe der Beklagte die Richtigkeit der Angaben, welche in die staatliche Datenbank eingetragen worden sind, nicht überprüfen können. Mit Nichtwissen bestreitet der Beklagte, dass die Abrechnungen den Anforderungen der GOT entsprechen. Überdies wird die Richtigkeit der Nettoeinkaufspreise mit Nichtwissen bestritten.
Die Kläger haben einen Mahnbescheid gegen den Beklagten am 09.11.2020 beantragt. Dieser ist am 11.11.2020 erlassen worden und dem beklagten am 14.11.2020 zugestellt worden. Gegen diesen Mahnbescheid hat der Beklagte am 20.11.2020 Widerspruch einlegt. Die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht XXX ist am 23.06.2021 erfolgt.
Das Gericht hat den Kläger XXX persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2022 (Bl. 193 ff. d.A. Bd. I) verwiesen. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf das Gutachten vom 27.07.2022 sowie auf den Schriftsatz vom 06.09.2022 (Bl. 46 ff. d.A. Bd. II) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Klageantrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die begehrte Zahlung anstelle an "die Klägerin" an "die Kläger" erfolgen soll. Klageanträge sind im Zweifel so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht und mit der Maßgabe, dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH NZM 2015, 218 [BGH 12.12.2014 - V ZR 53/14] Rn. 9, beck-online m.w.N.).
Antragssteller im Mahnverfahren waren die Kläger persönlich und nicht die Gemeinschaftspraxis als GbR. Nach dem im Mahnverfahren eingelegten Widerspruch erfolgte die Abgabe des Verfahrens - ohne eine etwaige Änderung der Klagepartei - an das Landgericht XXX. Eine Klageänderung in Form des Parteiwechsels ergibt sich aus der Falschbezeichnung als "Klägerin" nicht. Eine entsprechende Erklärung zum Parteiwechsel erfolgte nicht.
II.
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, überwiegend jedoch unbegründet.
Die Kläger als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis (GbR) haben als Gesamtgläubiger einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 909,76 € gegen den Beklagten aus §§ 611 Abs. 1, 612, 428 BGB.
1.
Zwischen der klägerischen Gemeinschaftspraxis als GbR und dem Beklagten bzw. dessen GbR sind insgesamt vier sog. tierärztliche Betreuungsverträge - ein Vertrag für jeweils einen Betrieb des Beklagten - in Form von Dienstverträgen gemäß § 611 BGB zustande gekommen. Diese Verträge sahen eine entgeltliche, tierärztliche Betreuung der Tiere des Beklagten durch die Tierärzte der klägerischen Gemeinschaftspraxis vor. Die Betreuung stellt eine Dienstleistung im Sinne des § 611 BGB dar.
Vertragsparteien waren die klägerische Gemeinschaftspraxis und der Beklagte bzw. die XXX
Hiergegen spricht auch nicht, dass die Betreuungsverträge jeweils von nur einem Gesellschafter unterzeichnet worden sind. Aus den jeweiligen Vertragsdokumenten geht unmittelbar hervor, dass der Vertrag jeweils zwischen dem Beklagten bzw. in einem Fall der XXX und der Gemeinschaftspraxis der Kläger - ebenfalls als GbR - geschlossen werden sollte. Die Unterschriften des jeweiligen Gesellschafters und damit die Willenserklärungen wurden daher offenkundig im Namen der Gesellschaft abgegeben. Diese wirken für und gegen die Gesellschaft gemäß §§ 164 ff. BGB. Anders als der Beklagte meint, bedarf es für die wirksame Vertretung vorliegend keines zusätzlichen Firmenstempels oder anderen Hinweises neben der Unterschrift eines Gesellschafters. Die hierzu ergangene BGH-Rechtsprechung (BGH Urteil v. 06.11.2020 - LwZR 5/19) bezieht sich allein auf Verträge, die der Schriftform unterliegen. In diesen Fällen ist für die wirksame Vertretung der GbR durch einen Gesellschafter neben der Unterschrift ein zusätzlicher Hinweis auf dem Vertragsdokument erforderlich, weil anderenfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift - als Formerfordernis - nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet. Der Betreuungsvertrag unterliegt einer solcher Schriftform nicht.
2.
Die Höhe der Vergütung richtet sich gemäß § 4 der Betreuungsverträge nach der Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT).
Die Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT) stellt eine Taxe im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB für die hiesige Dienstleistung dar.
a.
Für die vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen sind unstreitig Kosten in Höhe von 909,76 € entstanden. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Kundennummer XXX
Wegegeld 380,80 € (brutto)
Behandlungen 151,13 € (brutto)
Kundennummer XXX
Wegegeld 11,90 €
Behandlungen 302,26 €
Kundennummer XXX
Wegegeld 23,80 €
Behandlungen 39,87 €.
Den Vergütungsanspruch der Gemeinschaftspraxis gegen die XXX können die Kläger gemäß § 428 BGB als Gesamtgläubiger gegen den Beklagten gemäß § 128 S. 1 HGB analog geltend machen. Der Beklagte haftet als Gesellschafter der GbR persönlich gemäß § 128 S. 1 HGB (vgl. Oetker/Boesche, 7. Aufl. 2021, HGB § 128 Rn. 12).
Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Für die Ansprüche aus 2017 endet die Verjährungsfrist somit grundsätzlich am 31.12.2020 und für die Ansprüche aus 2018 endet die Verjährungsfrist am 31.12.2021.
Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung jedoch durch Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Diese Hemmung endet nach sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, § 204 Abs. 2 BGB. Nachdem der Widerspruch am 20.11.2020 eingegangen war, wurde das gerichtliche Verfahren zunächst nicht weiterbetrieben. Die Kläger wurden über den Widerspruch am 23.11.2020 in Kenntnis gesetzt. Letzte Verfahrenshandlung war mithin der Zugang der vom Mahngericht zu veranlassende Mitteilung des Widerspruchs an den Antragsteller - hier die Kläger - am 23.11.2020. Anschließend verhandelten die Parteien jedoch unstreitig bis zum 10.05.2021 außergerichtlich über die Ansprüche, sodass gemäß § 203 BGB die Verjährung dadurch gehemmt war und frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung - d.h. frühestens mit Ablauf des 10.08.2021 - eingetreten ist. Durch die Abgabe des Verfahrens an das Ladgericht XXX auf Antrag der Kläger vom 23.06.2021 wurde die Verjährung erneut gehemmt gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, sodass die Ansprüche mithin nicht verjährt sind. Auf einen vom Beklagten erklärten Verzicht der Einrede der Verjährung kommt es mithin nicht an.
b.
Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Vergütung in Höhe von 22.045,39 € für die verabreichten Arzneimittel steht den Klägern gegen den Beklagten hingegen nicht zu.
Die in Rechnung gestellten Kosten für Arzneimittel sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte hat sowohl die Einhaltung der GOT sowie die jeweiligen Einkaufspreise der Kläger zulässigerweise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten. Es handelt sich um Vereinbarungen zwischen den Klägern und den Pharmaherstellern, von denen der Beklagte keine Kenntnis hat.
Ob die zugrundeliegende Berechnung der Arzneimittelpreise der GOT entspricht, konnte mithilfe eines Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden. Die darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben die Vorlage der hierzu erforderlichen Unterlagen endgültig mit Schriftsatz vom 21.07.2023 verweigert und sind damit beweisfällig geblieben.
Für eine entsprechende gutachterliche Prüfung sind die tatsächlichen Bezugspreise der Kläger erforderlich. § 10 AMPreisV sieht vor, dass durch Tierärzte für Arzneimittel nur die Beschaffungskosten zuzüglich bestimmter Höchst-Zuschläge sowie die Umsatzsteuer erhoben werden dürfen. Die Beschaffungskosten stellen dabei den individuellen Faktor dar, den es im Einzelfall - wie auch hier - zu überprüfen gilt. Ohne eine entsprechende Vorlage der Originalrechnungen ist eine Überprüfung der tatsächlichen Beschaffungskosten der Kläger nicht möglich.
Den Klägern steht insoweit auch kein Anspruch auf eine Mindestvergütung zu. Der § 612 Abs. 2 BGB ist - anders als die Kläger meinen - nicht dahingehend zu reduzieren, als zumindest Mindestabgabepreise der Pharmaindustrie bzw. der Importeure zzgl. zulässiger Aufschlagsfaktoren gegenüber dem Beklagten anzusetzen wären. Für eine solche Reduktion besteht keine Notwendigkeit, denn die Kläger könnten den Beweis der Einhaltung der GOT durch Vorlage der ihnen - unstreitig - vorliegenden Unterlagen über die Einkaufspreise führen. Es bedarf insofern auch keiner Schätzung etwaiger Mindestvergütungspreise durch das Gericht nach § 287 ZPO. Gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ist dies nur angezeigt, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis steht.
Die Unterlagen liegen - wie bereits dargelegt - den Klägern vor. Einer Vorlage der Unterlagen im hiesigen Verfahren steht zudem auch keine Geheimhaltungsverpflichtung der Kläger entgegen. Die Kläger sind zwar Mitglied einer Einkaufsgenossenschaft, im Rahmen dessen sie einer Geheimhaltungspflicht insbesondere über Einkaufspreise unterliegen. Gemäß Ziff. 3 e) der Geheimhaltungsvereinbarung zwischen XXX und den Klägern ist von dieser Verpflichtung jedoch die Vorlage ausgenommen, die insbesondere gegenüber Gerichten erfolgt.
Zudem reicht die Gefahr, dass der Beklagte ggf. die Kalkulationsgrundlage der Kläger veröffentlichen und Mitbewerbern der Kläger preisgeben könnte, nicht aus, um von einer "Schwierigkeit" im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO auszugehen. Gegen eine Veröffentlichung ist der Beklagte jedenfalls nach § 16 GeschGehG ausreichend geschützt.
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 2, 187 Abs. 1 BGB.
Auf den Rechnungen (Anlagenkonvolut K1) befand sich jeweils Passus "Zahlung bis zum: "mit individuellem Datum. Nach Ablauf dieser Frist befand sich der Beklagte mit der Zahlung ab dem jeweiligen Folgetag im Verzug. Die Zinshöhe beträgt 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, an denen kein Verbraucher beteiligt ist.
Es ergeben sich daher folgende Zinsansprüche auf die jeweiligen Beträge:
Kundennummer XXX
54,00 € ab 09.02.2018
16,00 € ab 06.03.2018
120,00 € ab 05.04.2018
63,00 € ab 26.04.2018
1,00 € ab 10.05.2018
Kundennummer XXX
66,50 € ab 05.09.2017
40,00 € ab 05.10.2017
56,00 € ab 06.11.2017
61,50 € ab 26.12.2017
30,00 € ab 09.02.2018
37,00 € ab 06.03.2018
66,00 € ab 05.04.2018
55,50 € ab 26.04.2018
34,50 € ab 10.05.2018
Kundennummer XXX
0,50 € ab 26.12.2017
10,50 € ab 06.03.2018
40,00 € ab 05.04.2018
2,50 € ab 26.04.2018
Die Kläger beantragten Zinsen frühestens ab dem 15.09.2019, sodass auch erst ab diesem Zeitpunkt die Zinsen zuzusprechen waren, § 308 ZPO.
5.
Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
Die Höhe richtet sich nach dem berechtigten Anspruch in Höhe von 909,76 €. Bei einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % betragen die außergerichtlichen Kosten 155,90 €.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Klage ist nur zu einem Anteil von 3,96 % begründet. Das Obsiegen ist im Verhältnis zur Unbegründetheit der Klage geringfügig.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.