Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.03.2026, Az.: 4 SLa 748/25
Zahlungsanspruch eines Beschäftigten auf Tantieme aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 16.03.2026
- Aktenzeichen
- 4 SLa 748/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 14002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2026:0316.4SLa748.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Nienburg - 15.07.2025 - AZ: 1 Ca 435/24
Rechtsgrundlage
- § 145 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem eine Partei das Angebot der anderen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB annimmt.
- 2.
Ist das Zustandekommen des Vertrags streitig, reicht es für die Schlüssigkeit nicht aus, das Ergebnis der Vereinbarung darzustellen. Erforderlich ist die konkrete Darlegung, aufgrund welcher Erklärungen welcher Partei auf ein Vertragsangebot geschlossen werden kann und welche Partei aufgrund welcher Erklärungen oder Umstände dieses angenommen hat.
Tenor:
- 1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 15. Juli 2025 - 1 Ca 435/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- 2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine weitere Tantieme - teils im Wege der Zahlung, teils im Wege der Auskunft -, um Auskunft hinsichtlich vom Kläger erfolgreich abgeschlossener Geschäfte zur Ermittlung einer vom ihm geltend gemachten Provision und um weitere Urlaubsabgeltung.
Die Beklagte betreibt ein zweisäuliges Geschäftsmodell. Zum einen ein Handelsunternehmen für landwirtschaftliche Ersatzteile "Parts" und zum anderen ein IT-Softwareunternehmen "Webservices". Gegenstand des Bereichs "Webservices" ist der Aufbau und die Betreuung einer Internetbörse für sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit der Agrar-, Forst-, Kommunal- und Gartentechnik.
Der Kläger, der von Beginn an dem Bereich "Webservices" zugeordnet war, war ab dem 1. November 2008 zunächst als Vertriebsmitarbeiter zu einer Bruttomonatsvergütung von 1.800,- Euro auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Oktober 2008 bei der Beklagten beschäftigt. § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrags sieht vor, dass der Kläger einen Anspruch auf Urlaub in Höhe von 25 Werktagen hat. Außerdem erhielt er eine Provision. Hierzu heißt es in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 15. Oktober 2008:
"Der ARBEITNEHMER erhält zudem eine für erfolgreiche Geschäftsabschlüsse, die unter seiner Verantwortung zustande kommen, eine Vergütung auf Provisionsbasis in Höhe von 10% des Rohertrages aus diesen Abschlüssen. Eine Provision aus anderen Geschäftsabschlüssen der GESELLSCHAFT ist hiervon ausgeschlossen."
Zum Jahresende 2014 suchte der Kläger das Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, um seine langfristigen Ziele innerhalb des Unternehmens zu konkretisieren. Es gab Überlegungen, den Teilbereich "Webservices" auszugliedern und ein eigenes spezialisiertes Unternehmen zu gründen. Der Kläger begann in der Folgezeit mit der Umsetzung von Maßnahmen. Mit E-Mail vom 18. April 2016 schickte er dem Geschäftsführer der Beklagten einen von ihm spezifisch ausgearbeiteten Businessplan.
Am 28. Juni 2016 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass der bisherige Entschluss zur Ausgliederung des Geschäftsbereichs Webservices und damit einhergehend der Gründung einer Tochtergesellschaft nochmals besprochen werden müsse. Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig sprachen die Parteien über die Parameter des Prokuristenvertrags. Ob es weitere Absprachen zur strategischen Ausgliederung und Beteiligung des Klägers im Gespräch am 28. Juni 2016 gegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger entwickelte im Folgenden den von ihm entworfenen Businessplan weiter. Den weiterentwickelten Businessplan vom 29. Juni 2016 legte er dem Geschäftsführer im Gespräch zur Unterzeichnung des Anstellungsvertrags für Prokuristen vom 1. Juli 2016 in ausgedruckter Form vor. Wegen des Inhalts des vom Kläger entwickelten Businessplans "zur Ausgliederung des Geschäftsbereiches "f.-t. IT" in ein eigenständiges Unternehmen" vom 29. Juni 2016 wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift vom 18. Dezember 2024, Blatt 42 ff. der erstinstanzlichen Akte, Bezug genommen.
Unter dem Datum des 1. Juli 2016 unterzeichneten die Parteien den Anstellungsvertrag für Prokuristen. In der Präambel des Anstellungsvertrags heißt es, dass "heute das bestehende Arbeitsverhältnis vom 15.10.2008 und die Ergänzung vom 17.11.2008 um folgende Regelungen nach Erteilung der Einzelprokura erweitert" wird. Der Kläger erhielt hiernach eine umsatzunabhängige monatliche Bruttovergütung von 3.300 Euro (§ 3 Nr. 1 Satz 1 des Anstellungsvertrags). Die Zahlung einer Provision sah der Anstellungsvertrag nicht vor. In § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrags heißt es:
Der PROKURIST hat zudem Anspruch auf eine jährliche Erfolgstantieme. Diese bemisst sich am Jahreserfolg des Teilbereiches "IT-Webservices" der Gesellschaft und beträgt 20% des Gewinns aus diesem Teilbereich der GESELLSCHAFT. Berechnungsgrundlage ist das dafür eigens eingerichtete Bankkonto der GESELLSCHAFT bei der Deutschen Dank, IBAN:..., BIC:.... Eine Provision aus anderen Geschäftsabschlüssen der GESELLSCHAFT außerhalb des Teilbereiches "IT-Webservice" bleiben weiterhin ausgeschlossen. Jahresverluste müssen vom Prokuristen nicht ausgeglichen werden.
Der Geschäftsführer der Beklagten äußerte gegenüber dem Kläger keinen Widerspruch hinsichtlich des vom Kläger vorgelegten Businessplans vom 29. Juni 2016. Dieser wurde aber weder zu diesem Zeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt von den Parteien unterzeichnet.
Im März 2024 eröffnete der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass die Neugründung einer Tochtergesellschaft nach wie vor skeptisch gesehen werde und in den vergangenen Jahren auch nicht weiter forciert worden sei. Die Ausgliederung sollte weiter verschoben werden. Aufgrund dieser Entwicklungen kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis unter dem Datum des 27. August 2024 zum 30. September 2024.
Mit seiner am 18. Dezember 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft begehrt über eine von der Beklagten einbehaltene Tantieme für die Jahre 2016 bis 2024 und Ansprüche auf Auskunft nach der DSGVO geltend gemacht. Am 21. Mai 2025 hat der Kläger seine Klage um Abrechnungserteilung der von ihm in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2024 verdienten Provisionen und später um weitere Urlaubsabgeltung erweitert.
Der Kläger hat behauptet, die von den Parteien am 28. Juni 2016 entwickelte Übergangslösung habe nicht nur vorgesehen, dass er Einzelprokura erhalte und damit intern in die Ebene der Geschäftsleitung rücken solle, sondern es sei auch - wie im Businessplan vom 29. Juni 2016 festgehalten - vereinbart worden, dass er eine gewinnorientierte Tantieme erhalte, die prozentual der Höhe seiner späteren Geschäftsanteile (33,4 %) entsprechen solle. Dabei hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass die auszuzahlende Tantieme 20 % betragen solle und die restliche Tantieme in Höhe von 13,4 % von der Beklagten auf ein virtuelles Depot eingezahlt werde. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er neben dem Tantiemeanspruch auch Anspruch auf Zahlung der Provision nach § 4 des Arbeitsvertrags vom 15. Oktober 2008 habe. Insoweit habe der am 1. Juli 2016 geschlossene Anstellungsvertrag den ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht abgelöst. Zudem habe er Anspruch auf weitere Urlaubsabgeltung auf der Grundlage eines jährlichen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- 1.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die von der Beklagten einbehaltenen und dem Kläger für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 zustehende Tantieme zu erteilen;
hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrages zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 204.545,00 Euro Tantieme für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern.
- 3.
Die Beklagte zu verurteilen, die sich nach der Auskunft ergebene Tantieme an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 4.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Zwecke, für die seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
- 5.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- 6.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;
- 7.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die geplante Dauer, für die personenbezogene Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien der Festlegung der Dauer;
- 8.
Die Beklagte zu verurteilen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei dem Kläger erhoben worden sind, dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- 9.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
- 10.
Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die erfolgreichen Geschäftsabschlüsse zu erteilen, die unter der Verantwortung des Klägers abgeschlossen worden sind für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2024.
- 11.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.675,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Parteien neben den im Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2016 getroffenen Vereinbarungen weitere Vereinbarungen zu einer Tantieme des Klägers in Höhe von insgesamt 33,4 % getroffen haben. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Provision aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2008 zu. Der Kläger habe nur Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf der Grundlage der vereinbarten 25 Urlaubstage pro Jahr, eine Abrede bezüglich 30 Tagen Urlaub habe es nicht gegeben.
Mit Urteil vom 15. Juli 2025 hat das Arbeitsgericht die Klage mit Ausnahme der in der Berufung nicht mehr streitgegenständlichen Ansprüche nach der DSGVO abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der im Rahmen der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch über die von der Beklagten einbehaltene Tantieme in Höhe von 13,4 % sei bereits unzulässig. Der Kläger könne - wie auch geschehen - die Ansprüche beziffern. Auch der Zahlungsantrag sei unbegründet. So habe es der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass die Parteien über die im schriftlichen Vertrag geregelten Punkte noch weitere Vergütungsabreden getroffen hätten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Auskunft über seine erfolgreichen Geschäftsabschlüsse für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2024. Die Regelung in § 4 des Arbeitsvertrags vom 15. Oktober 2008 sei durch die Vertragsänderung vom 1. Juli 2016 abgelöst worden. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung auf der Basis eines jährlich 30-tägigen Urlaubsanspruchs. Dazu, dass die Parteien einen Urlaubsanspruch im Umfang von 30 Tagen jährlich geregelt hätten, habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
Gegen das dem Kläger am 29. Juli 2025 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 28. August 2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er am 29. Oktober 2025, innerhalb der bis dahin verlängerten Berufungsbegründungsfrist, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Urteil des Arbeitsgerichts weise im Sachverhalt unkonkrete Angaben auf. So habe das Arbeitsgericht bspw. nicht den Businessplan vom 29. Juni 2016 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, sondern denjenigen vom 18. April 2016. Soweit das Gericht pauschal von einer Unzulässigkeit des Auskunftsanspruchs ausgehe, berücksichtige es nicht, dass ihm für das Jahr 2024 keinerlei Zahlen zur Verfügung gestanden hätten, mit welchen er einen Leistungsantrag hätte beziffern können. Ihm stehe eine weitere Tantieme in Höhe von 13,4 % zu. Richtig sei zwar, dass insoweit keine vollständige schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien existiere, es bestünden aber zahlreiche Indizien, welche für eine solche Vereinbarung entsprechend dem Businessplan sprächen. Das Gericht sei keinem seiner Beweisangebote gefolgt und habe damit gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihm auch ein Auskunftsanspruch über die erfolgreich von ihm abgeschlossenen Geschäftsabschlüsse zur Ermittlung der Höhe seines Provisionsanspruchs zu. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts löse der Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2016 dem Wortlaut nach den ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrag nicht ab. Er habe zudem Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 30 Urlaubstagen. Die Erhöhung der Urlaubstage von 25 auf 30 Werktage sei pauschal für alle Mitarbeiter im Bereich Webservice durchgeführt worden. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung stehe auch ihm ein Anspruch auf 30 Urlaubstage zu.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 15. Juli 2025 - 1 Ca 435/24 - teilweise abzuändern und
- 1.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 204.545,00 Euro Tantieme nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 zu zahlen;
- 2.
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die dem Kläger für das Jahr 2024 zustehende Tantieme zu erteilen und die sich aus der Auskunft ergebende Tantieme an den Kläger zu zahlen;
- 3.
die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die erfolgreichen provisionsfähigen Geschäftsabschlüsse zu erteilen, die unter der Verantwortung des Klägers abgeschlossen worden sind für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.12.2024 und auf dieser Grundlage eine vollständige Provisionsabrechnung zu erteilen;
- 4.
die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Auskunft ergebenden Provisionen an den Kläger zu zahlen;
- 5.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 761,55 Euro brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen nach Maßgabe der Berufungserwiderung.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.
B.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich der in der Berufung noch streitgegenständlichen Punkte abgewiesen.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Tantieme in Höhe von weiteren 13,4 % für die Jahre 2016 bis 2023 in Höhe von insgesamt 204.545,00 Euro.
1.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2016. Hiernach steht dem Kläger lediglich eine Tantieme, die sich am Jahreserfolg des Teilbereiches "IT-Webservices" bemisst, in Höhe von 20 % zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte jährlich unstreitig erfüllt.
2.
Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer mündlichen Vereinbarung und dem Businessplan vom 29. Juni 2016. Dass der Businessplan zwischen den Parteien ausgehandelt und vereinbart worden ist, trägt der Kläger nicht substantiiert vor; jedenfalls ist von einem Vertragsschluss nach Würdigung aller von den Parteien vorgetragener Umstände nicht auszugehen (§ 286 ZPO).
a)
Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem eine Partei das Angebot ("den Antrag") der anderen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB annimmt. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten, zB durch eine Realofferte und deren konkludente Annahme, abgegeben werden (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 139/21 - Rn. 21; BAG 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 36 mwN).
b)
Dass sich die Parteien am 28. Juni 2016 über die Parameter der später vom Kläger im Businessplan vom 1. Juli 2016 festgehaltenen Punkte geeinigt hätten, insbesondere dass dem Kläger über die im Anstellungsvertrag geregelte Tantieme hinaus ein Anteil von weiteren 13,4 % zustehen sollte, die von der Beklagten auf ein virtuelles Depot eingezahlt werden sollten, kann nicht festgestellt werden.
aa)
Der Kläger trägt zu einer Vereinbarung am 28. Juni 2016, den Inhalt des Businessplans betreffend, nur rudimentär vor. Es sei vorgesehen gewesen, dass er in der Übergangszeit Rücklagen bilden solle, um die Erfolgsaussichten einer späteren Ausgliederung zu erhöhen. "Im Ergebnis" hätten sich die Parteien ua. darauf verständigt, dass die gewinnorientierte Tantieme entsprechend der späteren Geschäftsanteile des Klägers 33,4 % betragen solle, wobei 20 % zur Auszahlung gelangen sollten und 13,4 % von der Beklagten auf ein virtuelles Depot eingezahlt werden sollten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte schon dem Grunde nach bestreitet, dass der Businessplan Gegenstand des Gesprächs am 28. Juni 2016 gewesen ist, wäre es an dem Kläger gewesen, nicht lediglich das "Ergebnis" der Verhandlungen darzulegen. Erforderlich wäre es gewesen, konkret darzulegen, aufgrund welcher Erklärungen welcher Partei bezüglich der nicht schriftlich fixierten Tantieme in Höhe von weiteren 13,4% auf ein Angebot geschlossen werden konnte und welche Partei aufgrund welcher Äußerungen oder Umstände dieses angenommen haben mag. Auch auf den richterlichen Hinweis mit Beschluss vom 17. Dezember 2025, dass das Vorbringen zu einer etwaigen Verständigung der Parteien auf das "Gesamtpaket" zu pauschal und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich erscheint, blieb das Vorbringen des Klägers vage. Auch im Schriftsatz vom 3. März 2026 heißt es nur, am Abend des 28. Juni 2016 habe er und der Geschäftsführer zusammengesessen und "Details der Übergangslösung sowie der weiteren Perspektiven" besprochen. Welche konkreten Details - über die unstreitigen Vereinbarungen im zeitnah auf das Gespräch geschlossenen Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2016 hinaus - besprochen worden sein sollen, bleibt auch im letzten Schriftsatz des Klägers vom 3. März 2026 unklar. Der Kläger trägt weder vor, ob die Parteien zum damaligen Zeitpunkt über den Wert des Geschäftsbereiches "Webservices" gesprochen haben, an welchem sich der angedachte Kaufpreis für die geplanten Unternehmensanteile bemessen sollte, noch trägt er schlüssig vor, warum die getroffenen Vereinbarungen nicht insgesamt im Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2016 Berücksichtigung gefunden haben bzw. warum der von ihm entworfene Businessplan im Ergebnis nicht parallel am 1. Juli 2016 oder jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet wurde.
Soweit der Kläger ausführt, das Arbeitsgericht sei seinen Beweisantritten zum Abschluss der Tantiemevereinbarung nicht gefolgt und habe damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, verfängt dieser Einwand nicht. Dass die in der Klageschrift genannten Zeugen B. und M. dem Gespräch am 28. Juni 2016 beigewohnt hätten, ergab die informatorische Befragung des Klägers und des Geschäftsführers in der Kammerverhandlung am 16. März 2026 nicht. Die Vernehmung der Zeugen käme auch einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich, da die konkreten Vertragsverhandlungen vom Kläger gerade nicht dargelegt werden und erst von den Zeugen erfragt werden müssten. Die Kenntnis des zweiten Geschäftsführers der Beklagten über "die zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung" und dessen Bestätigung gegenüber dem Kläger gibt auch keinen Aufschluss dazu, über welche konkrete Vereinbarung, insbesondere mit welchem Inhalt, der zweite Geschäftsführer Kenntnis gehabt haben mag.
bb)
Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2026 als zutreffend unterstellt, er habe den Businessplan vom 29. Juni 2016 in ausgedruckter Form dem Geschäftsführer der Beklagten bei Unterzeichnung des Anstellungsvertrags vom 1. Juli 2016 vorgelegt, kann auch in der widerspruchslosen Entgegennahme des Businessplans vom 29. Juni 2016 durch den Geschäftsführer keine Zustimmung zu diesem erblickt werden.
Gemäß § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung kann auch konkludent erfolgen. Nach der Verkehrssitte ist der Zugang der Annahmeerklärung insbesondere bei einem für den Empfänger des Antrags lediglich vorteilhaften Geschäft entbehrlich. Erforderlich ist jedenfalls ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus welchem sich der Annahmewille deutlich ergibt (BGH 14. Februar 2019 - IX ZR 203/18 - Rn. 20 mwN).
Eine Annahmeerklärung war vorliegend nicht deshalb nach der Verkehrssitte entbehrlich, weil der Businessplan für die Beklagte ein lediglich vorteilhaftes Geschäft bedeutete. Aus dem Businessplan - wäre er zustande gekommen - erwachsen für die Beklagte erhebliche Pflichten, wie bspw. die Verpflichtung zum Outsourcen des Geschäftsbereichs "IT" und der Erbringung einer Kapitaleinlage von 16.650,00 Euro. Aufgrund der Bedeutung des Businessplans konnte der Kläger aus der widerspruchslosen Hinnahme des Businessplans nicht den Rückschluss ziehen, die Beklagte erkläre sich mit dem Inhalt des Businessplans einverstanden. Der Kläger trägt auch keine sonstigen Umstände oder ein nach außen hervortretendes Verhalten vor, die für eine konkludente Zustimmung des Geschäftsführers der Beklagten zu den Regelungen im Businessplan sprechen. Der Umstand, dass der Businessplan zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Anstellungsvertrags am 1. Juli 2016 ebenfalls in Papierform vorgelegen hat, jedoch nicht von den Parteien unterzeichnet wurde, spricht mehr gegen das Zustandekommen einer Einigung auf den Businessplan vom 29. Juli 2016. Daneben spricht auch das im Folgenden weiter gelebte Anstellungsverhältnis gegen die vom Kläger behauptete Vereinbarung. So ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, ob und wann er sich nach dem 1. Juli 2016 im bis zum 30. September 2024 bestehenden Arbeitsverhältnis nach dem virtuellen Depot oder dessen Stand beim Geschäftsführer der Beklagten erkundigt hätte.
II.
Auch der für das Jahr 2024 geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Ermittlung der weiteren restlichen Tantieme in Höhe von 13,4 % steht dem Kläger nicht zu. Wie unter I. ausgeführt, besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Tantieme in Höhe von 13,4 %. Demgemäß kann der Kläger auch keine Auskunft verlangen.
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft über die unter seiner Verantwortung erfolgreich abgeschlossenen provisionsfähigen Geschäfte für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2024 (Antrag zu 3 der Berufungsbegründung) und damit auch keinen Anspruch auf Auskunft (Antrag zu 4 der Berufungsbegründung).
Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die zutreffenden Obersätze zum Auskunftsanspruch (Ziff. II. 3 a der Entscheidungsgründe) und zur Vertragsauslegung (Ziff. II. 3 b der Entscheidungsgründe) zugrunde gelegt. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG hierauf Bezug genommen.
Ein Leistungsanspruch in Form der im Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2008 geregelten Provision in Höhe von 10 % des Rohertrages auf die vom Kläger getätigten erfolgreichen Geschäftsabschlüsse besteht nicht. Zwar mag dem Kläger zuzugestehen sein, dass der Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2016 dem Wortlaut nach "das bestehende Arbeitsverhältnis vom 15.10.2008 und die Ergänzung vom 17.11.2008" nur "um folgende Regelungen nach Erteilung der Einzelprokura erweitert". Aus dem Umstand, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2024 die in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2008 geregelten Provision zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, kann der eindeutige Rückschluss gezogen werden, dass auch der Kläger von einer vollständigen Ablösung der Vergütungsregelungen in § 4 des Arbeitsvertrags vom 15. Oktober 2008 durch § 3 Nr. 1 und 2 des Anstellungsvertrags vom 1. Juli 2016 ausgegangen ist. Die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses - über 8 Jahre hinweg - spricht maßgeblich für die Auslegung, dass der in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 15. August 2008 geregelte Provisionsanspruch nach dem Verständnis beider Parteien nicht neben dem Anspruch auf die in § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrags vom 1. Juli 2016 geregelte Tantieme bestehen sollte, ungeachtet der auslegungsbedürftigen Präambel im Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2016.
IV.
Dem Kläger steht auch eine weitere Urlaubsabgeltung auf der Grundlage eines Urlaubsanspruchs von jährlich 30 Urlaubstagen nicht zu.
1.
Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen steht dem Kläger ein Urlaubsanspruch in Höhe von jährlich 25 Werktagen zu (vgl. § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 15. Oktober 2008). Da sich der Anstellungsvertrag vom 1. Juli 2016 zum Urlaubsanspruch des Klägers nicht verhält, bestand diese Regelung auch ab Geltung des Anstellungsvertrags vom 1. Juli 2016 (unstreitig) fort. Dass die Parteien den jährlichen Urlaubsanspruch - entsprechend einer Vereinbarung, wie sie der Kläger als Prokurist namens und im Auftrag der Beklagten mit allen anderen Arbeitnehmern der Abteilung geschlossen hat - auf jährlich 30 Urlaubstage erhöht hätten, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Hieran hat der Kläger zuletzt auch nicht mehr festgehalten.
2.
Ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Werktagen ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Der Kläger hat schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass er mit den anderen Arbeitnehmern des Bereichs Webservice vergleichbar ist. Gegen eine generelle Vergleichbarkeit mit allen Arbeitnehmern des Abteilung "Webservices" spricht schon die herausgehobene Stellung des Klägers als Prokurist bei der Beklagten.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs.1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.