Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.08.2025, Az.: 12 K 250/11
Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns aufgrund der Veräußerung von Anteilen an einer K-AG
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 26.08.2025
- Aktenzeichen
- 12 K 250/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 23418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE::2025:0826.12K250.11.00
Rechtsgrundlage
- § 17 EStG
Fundstellen
- StB 2025, 344-360
- StX 2025, 648
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 2001 Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert und war er innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 1% aber nicht mindestens zu 10% beteiligt, bleiben bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns allenfalls die Wertzuwächse bis zum 26. Oktober 2000, nicht jedoch die Wertzuwächse bis zum 31. Dezember 2001 aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt.
- 2.
Die Steuerberatungskosten für ein Rechtsbehelfsverfahren, in dem über die Höhe der Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG gestritten wird, stellen keine Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG in Bezug auf den Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft dar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe aufgrund der Veräußerung von Anteilen an der K-AG ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) entstanden ist.
Der Vater der Kläger, Herr J, war an der K-AG zu 1,79% beteiligt. Die Beteiligung betraf 17 Aktien im Nennwert von 5.000,00 EUR sowie 34 Aktien im Nennwert von 2.500,00 EUR. Die Aktien hatte Herr J als Rechtsvorgänger der Kläger zwischen dem 16. September 1965 und dem 10. Oktober 1994 nach und nach erworben. Bei den Aktien der K-AG handelte es sich um vinkulierte Namensaktien, die nicht an der Börse gehandelt wurden. Nach § 7 der Satzung der K-AG musste die erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats zur rechtsgeschäftlichen Übertragung der Aktien verweigert werden, wenn der Erwerber entweder nicht Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet der Stadt XXX war oder wenn ihm bereits mehr als 5% der Aktien der Gesellschaft gehörten oder ihm nach der Übertragung gehören würden.
Nachdem der M-Konzern sein Interesse an der Übernahme der K-AG bekundet hatte und die Satzung der K-AG geändert wurde, veräußerte Herr J auf das Angebot des M-Konzerns vom xx. November 2002 hin seine Anteile für 275.000,00 EUR je Anteil zu einem Nennwert von 5.000,00 EUR und für 137.500,00 EUR je Anteil zum Nennwert von 2.500,00 EUR. Hierdurch wurde ein Gesamtveräußerungserlös in Höhe von 9.350.000,00 EUR erzielt.
Nach Abzug der Veräußerungs- (213,00 EUR) sowie Anschaffungskosten (410.402,11 EUR) erklärte Herr J einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 8.939.384,89 EUR, sodass sich nach Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von 4.469.692,00 EUR ergab. Der Beklagte erließ mit Datum vom xx. Juli 2004 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2002, gegen welchen der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom xx. August 2004 Einspruch eingelegt hat.
Während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens ist Herr J verstorben und wurde durch die Kläger beerbt.
Das Einspruchsverfahren ist aufgrund anhängiger Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zunächst bis zur Entscheidung des BVerfG vom 7. Juli 2010 (Az. 2 BvR 748/05 u.a.) ruhend gestellt worden.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 erklärte das BVerfG die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung vom 24. März 1999 für partiell nichtig, soweit in dem Veräußerungsgewinn auch Wertsteigerungen steuerlich erfasst wurden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 bereits entstanden waren und die entweder - wenn die Kapitalanteile bis zu diesem Zeitpunkt schon veräußert waren - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden wären oder - bei einer Veräußerung der Kapitalanteile nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86). Der Beklagte nahm das Einspruchsverfahren sodann wieder auf.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens bei der Sparkasse den Wert der Aktien angefragt und folgende Antwort erhalten:
Kurs von K-Aktien
Sehr geehrter Herr (anonymisiert),
bezüglich Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass der gewichtete Durchschnittskurs der über die frühere Sparkasse L gehandelten vinkulierten Namensaktien der K-AG (Wertpapierkennnummer xx) im Zeitraum vom 23.10.1999 bis zum 23.10.2000 bei 1.260,75 % lag.
Der dementsprechende Wert der "kleinen" Aktie (Nennwert 2.500 EUR) beträgt 31.518,75 EUR, der Wert der "großen" Aktie (Nennwert 5.000 EUR) 63.037,50 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
Sparkasse L
Herr E
Daraufhin rief eine Rechtsbehelfsbearbeiterin des Finanzamts bei Herrn E von der Sparkasse L an und erhielt folgende Auskunft (Telefonvermerk vom xx. März 2011):
Es habe keinen Börsenhandel gegeben. Die vinkulierten Namensaktien seien über Kreditinstitute gehandelt und nur sporadisch verkauft worden. Im Jahreszeitraum vom 23. Oktober 1999 bis zum 23. Oktober 2000 seien 5 Verkäufe zum Nennwert von insgesamt 50.000 EUR getätigt worden. Die Verkäufe seien am 27. Oktober 1999, am 17. März 2000 sowie drei Verkäufe am 26. Mai 2000 erfolgt. Am 26. Mai 2000 sei zugleich der höchste und der niedrigste Kurs im Jahreszeitraum erzielt worden (1.250 % und 1.325 %). Die hohen Kurssteigerungen zwischen den Jahren 2000 und 2002 seien auf den Kauf der N-GmbH und auf die Verkaufsverhandlungen mit verschiedenen Interessenten (zum Beispiel I), die sich gegenseitig überboten hätten, zurückzuführen. Deshalb habe sich der Kurs teilweise innerhalb von 8 Wochen vervierfacht.
Der Prozessbevollmächtigte hat im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Erlass der BVerfG-Entscheidung ursprünglich beantragt, lediglich den Verkaufspreis abzüglich des von der Sparkasse mitgeteilten Wertes, abzüglich der Anschaffungskosten sowie abzüglich der Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn anzusetzen, wobei die Veräußerungskosten nun neben den bereits erklärten 203 EUR zusätzlich 24.002 EUR Steuerberatungskosten enthielten. Die Steuerberatungskosten beruhten auf einer Rechnung vom xx. Dezember 2010 und resultierten aus einer vereinbarten Geschäftsgebühr für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Einkommensteuerveranlagung des Herrn J für das Jahr 2002.
Die Finanzverwaltung reagierte auf den Beschluss des BVerfG mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 2010 (BStBl. I 2011, 16). In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass bei Steuerpflichtigen, die in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung an dem Kapital der Gesellschaft mindestens zu 10 % und höchstens zu 25 % beteiligt waren, der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen nicht steuerbar sei, soweit der Wertzuwachs auf den Zeitraum bis zum 31. März 1999 entfalle (Anmerkung A. II Nr. 1). Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns trete abweichend von § 17 Abs. 2 EStG der gemeine Wert der veräußerten Anteile zum 31. März 1999 an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten.
Die Finanzverwaltung hat aus Vereinfachungsgründen zugelassen, den Umfang des steuerbaren Wertzuwachses der veräußerten Anteile entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamthaltedauer zeitanteilig linear (monatsweise) zu ermitteln (Anmerkung A. II Nr. 1 Buchst. a). In den Fällen, in denen die zeitanteilig lineare Aufteilung des Wertzuwachses zu offensichtlichen Widersprüchen zu den tatsächlichen Wertverhältnissen führen würde und klare, nachweisbare Anhaltspunkte für eine wesentliche - den linear ermittelten steuerbaren Wertzuwachs übersteigende - Wertsteigerung für den Zeitraum nach dem 31. März 1999 und dem Veräußerungszeitpunkt vorliegen würden, könne eine andere - im Einzelfall sachgerechtere - Aufteilung des Wertzuwachses durchgeführt werden (Anmerkung A. II Nr. 1 Buchst. c).
Diese Grundsätze sollten für die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf mindestens 1 % durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) entsprechend angewendet werden. Das StSenkG sei am 26. Oktober 2000 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (Anmerkung D.).
Nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens haben die Kläger beantragt, von einer linearen zeitlichen Verteilung der Wertsteigerungen auszugehen und den Gewinn entsprechend herabzusetzen, da keine gegenteiligen Feststellungen vorlägen, nach welchen die Wertsteigerung sich anders entwickelt habe. Die besonderen Konditionen des Verkaufs der K-AG hätten zu dem in 2002 erzielten Preis geführt. Es müsse berücksichtigt werden, dass in der Satzung der K-AG das Stimmrecht von Aktionären mit Anteilen von mehr als 5% entscheidend beschränkt gewesen sei und es in der Vergangenheit schlicht kein vergleichbares Angebot gegeben habe. Nur eine lineare Verteilung würde den über die Jahre stetig gestiegenen inneren Wert der Anteile adäquat widerspiegeln.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom xx. Mai 2011 als teilweise unbegründet zurück und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2002 von 2.117.581 EUR auf 1.691.542 EUR herab. Diese Herabsetzung ergab sich daraus, dass er anstatt des ursprünglich angenommenen Veräußerungsgewinns in Höhe von 8.939.384,89 EUR (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten) nunmehr von einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 7.182.510 EUR ausging, den er folgendermaßen ermittelte:
| Veräußerungserlös | 9.350.000 EUR |
|---|---|
| abzgl. Wert 26.10.2000 | - 2.143.275 EUR |
| abzgl. Veräußerungskosten (inkl. Steuerberaterkosten) | - 24.215 EUR |
| Veräußerungsgewinn | = 7.182.510 EUR |
| Steuerpflichtiger Gewinn (x 50%) | = 3.591.255 EUR |
Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass der Rechtsvorgänger der Kläger mit einem Anteil von 1,79 % an der K-AG wesentlich beteiligt im Sinne der neuen Fassung des § 17 EStG gewesen sei. Die Veräußerung habe im November 2002 stattgefunden, sodass die Wertsteigerungen der Aktien ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung am 26. Oktober 2000 steuerbar seien. Bei der Ermittlung des Veräußerungspreises würde daher der gemeine Wert der veräußerten Anteile zum 26. Oktober 2000 an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten treten. Anhand der durch die Sparkasse mitgeteilten Verkaufspreise für Verkäufe im Verlauf eines Jahres vor dem 26. Oktober 2000 lasse sich der Kurs der nicht an der Börse gehandelten vinkulierten Namensaktien mit 1.260,75 % bestimmen, woraus sich der gemeine Wert der Aktien zum 26. Oktober 2000 von insgesamt 2.143.275 EUR ableiten lasse. Nur wenn man von diesem Wert ausgehe, werde dem durch die beginnenden Verkaufsverhandlungen ausgelösten steilen Kursanstieg zwischen den Jahren 2000 und 2002 Rechnung getragen. Die vom BMF zur Vereinfachung eingeführte lineare Wertermittlung führe hingegen zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis und sei damit nicht anwendbar. Die Ausführungen der Kläger zum sogenannten inneren Wert der Aktien seien nicht stichhaltig, da innere Tatsachen im Steuerrecht nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden könnten. Äußeres Merkmal einer Aktie sei der Preis, zu dem sie ge- und verkauft werden könne. Aufgrund der tatsächlich erzielten Preise ergebe sich im Jahr 2000 ein deutlich niedrigerer Kurs als im Jahr 2002. Es sei zudem widersprüchlich, dass die Kläger zunächst dargelegt hätten, dass es in der Vergangenheit kein vergleichbares Angebot gegeben habe und andererseits ausführten, nur die lineare Verteilung der Wertsteigerung berücksichtige sachgerecht vergleichbare Angebote in der zurückliegenden Zeit. Dafür, dass spätestens zum 26. Oktober 2000 bereits ein annähernd hoher Veräußerungserlös hätte erzielt werden können, hätten die Kläger weder Nachweise erbracht noch würden die Umstände der Wertentwicklung der Aktien für eine solche Annahme sprechen, da erst das Wechselspiel zwischen Angebotspreis und Aktienkurs kurstreibend gewirkt habe.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom xx. Juni 2011. Sie vertraten nunmehr zunächst die Auffassung, dass kein Veräußerungsgewinn zu besteuern sei. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sich das Marktgeschehen in der Branche der K-AG bereits im Jahr 2000 massiv entwickelt habe, sodass bereits in diesem Zeitpunkt für andere Unternehmen der Branche deutlich höhere Werte bezahlt worden seien. Die Kläger stellten Relationen zwischen erzieltem Verwertungserlös sowie produzierter Menge im Vergleich zur K-AG her, um anhand dessen aufzuzeigen, dass der innere Wert der Aktien bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sei. Der verglichen zu dem Verkauf des Z-Konzerns vergleichsweise geringe Verkaufspreis im Jahr 2002 habe seine Ursache darin, dass sich die Werte im Laufe des Jahres 2002 wieder negativ entwickelt hätten. Der Wert zum 31. Dezember 2001, auf welchen abzustellen sei, sei höher gewesen als zum Zeitpunkt des Verkaufs, sodass kein zu besteuernder Veräußerungsgewinn angefallen sei.
Beide Beteiligten erklärten sich mit dem Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim BFH geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen IX R 19/12 einverstanden. Das Verfahren ruhte daher gemäß Beschluss vom xx. Oktober 2013 abermals. Das BFH-Verfahren seinerseits wurde bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 364/13 ausgesetzt. Nachdem die Verfassungsbeschwerde erfolglos war (Beschluss des BVerfG vom 6. Januar 2023, 2 BvR 364/13, NJW 2023, 1715), wurde das BFH-Verfahren IX R 19/12 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet.
Die Kläger führen nach der Fortführung des vorliegenden Verfahrens zur weiteren Begründung aus, dass der vom Beklagten herangezogene Handel mit vinkulierten Namensaktien nicht unter Marktbedingungen stattgefunden habe und der hieraus abgeleitete Wert ungeeignet sei, einen der Besteuerung zugrunde zu legenden Wert herzuleiten. Ein Marktpreis werde nicht widergespiegelt. Dies gelte umso mehr, da sich der Wert aus lediglich fünf Verkäufen ableite. Zudem müsse der Beklagte darlegen, wer wann zu welchem Preis mit welcher Motivation
Anteile veräußert habe. Die Aufstellung von insgesamt 13 Verkäufen von Anteilen an der KAG, die der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens neu zu den Akten gereicht hat, sei ebenfalls nicht geeignet, um eine Preisfindung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen abzuleiten. Die Beweislast für Wertsteigerungen nach Verkündung des Gesetzes liege nach der Rechtsprechung des BVerfG beim Finanzamt.
Außerdem sei der vom Finanzamt verwendete Ermittlungszeitraum ungeeignet, da für die nicht zu berücksichtigenden Wertsteigerungen auf das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2002 abzustellen sei, nicht den Zeitpunkt der Verkündung am 23. Oktober 2000. In dem Urteil des BVerfG vom 7. Juli 2010 habe dieses entschieden, dass es auf die Möglichkeit der steuerfreien Realisierung angekommen sei, welche bis zum 31. Dezember 2001 bestanden habe.
Aus den von der Sparkasse ermittelten Kursen ließen sich keine offensichtlichen Widersprüche der linearen Aufteilung zu den tatsächlichen Verhältnissen ableiten, sodass die lineare Aufteilung anzuwenden sei. Da die Wertsteigerungen zumindest bis zur Verkündung des StSenkG zu berücksichtigen seien und zwischen dem Verkündungstermin und der Veräußerung nur ein relativ kurzer Zeitraum liege, in dem die wesentlichen Wertzuwächse zwar offenbar geworden, aber nicht entstanden seien, führe das Vereinfachungsverfahren aus dem BMF-Schreiben nicht zu völlig unzutreffenden Ergebnissen.
Die wesentlichen Wertsteigerungen habe die K-AG durch den Zukauf der N-GmbH und das Marktgeschehen ab 1999 mit dem Konzentrationsprozess in der internationalen und konkret der deutschen Branchenlandschaft erfahren. Die Öffnung für Dritte und damit für eine Preisbildung nach Angebot und Nachfrage zeige erst auf, welche Werte dem Unternehmen innewohnten. Dieser innewohnende Wert sei jedoch nicht erst mit der Angebotsabgabe durch den M-Konzern geschaffen worden. Der vom M-Konzern gebotene Preis sei die Manifestation des spätestens bis zur Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 erreichten Wertes der K-AG gewesen.
Die Kläger weisen zudem auf das Urteil des BFH (vom 25. September 2024 II R 49/22, BStBl. II 2025, 493) hin. Darin stelle der BFH klar, dass sich der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft nur dann aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten ließe, wenn die Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolge, der die marktwirtschaftlichen Grundsätze von Angebot und Nachfrage vollziehe. Vorliegend handele es sich bei dem von der Sparkasse genannten Durchschnittskurs um absurd niedrige Werte, die keineswegs den Marktwert widerspiegeln würden. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass Anteile im engeren Kreis aus nicht fremdüblichen Gründen weitergereicht worden seien. Der Beklagte sei nicht in der Lage zu begründen, weshalb die gezahlten Preise den Marktwert widerspiegeln sollen. Er habe nicht dargelegt, dass die Durchschnittskurse aus Verkäufen unter fremden Dritten stammen würden.
Die Kläger führen ergänzend aus, dass die in dem zu einem ähnlich gelagerten Verfahren ergangenen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zu dem Az. 13 K 196/12 angeführten Verweise auf die Rechtsprechung des BVerfG andere Fallgestaltungen betroffen hätten, weshalb sie nicht geeignet seien, die Besteuerung der Wertsteigerung bereits ab Gesetzesverkündung zu untermauern, sondern an den Grundsätzen aus der Entscheidung vom 7. Juli 2010 festzuhalten sei. Aufgrund des in vorherigen Jahren eingeschränkten Marktes habe zudem keine Wahlfreiheit der Kläger zur Realisierung der Wertzuwächse bestanden, da wegen der besonderen Bedingungen lediglich die geringeren Wertzuwächse hätten realisiert werden können. Wahlfreiheit hätte nur bei einem vollwertigen Markt bestanden, welcher vorliegend gerade nicht gegeben gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom xx. Juli 2004, geändert durch Bescheid vom xx. April 2010, in der Fassung des Änderungsbescheides sowie der Einspruchsentscheidung vom xx. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aufgrund des Anteilsverkaufs an der K-AG aus § 17 EStG auf 439.446,76 EUR vermindert wird und die Einkommensteuer entsprechend reduziert festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass es nicht sachdienlich sei, den Wert am Veräußerungspreis eines anderen Unternehmens unter Heranziehung der Produktionsmenge als Vergleichsgröße ermitteln zu wollen, insbesondere in Anbetracht der tatsächlich verwirklichten Verkaufspreise im Jahr 2000. Entscheidend für die Bestimmung des zutreffenden Wertzuwachses sei nicht, dass nur ein begrenzter Handel mit vinkulierten Namensaktien erfolgt sei, sondern welcher Wert der Aktien hätte realisiert werden können. Dieser Wert könne nur der Verkaufspreis sein, der sich in den tatsächlich vorgenommenen Verkäufen gezeigt habe. Die Begrenzungen, denen der Handel mit den Aktien unterlegen habe, seien für diese wesensbestimmend gewesen, da sämtliche Aktionäre hiervon betroffen gewesen seien. Der von den Klägern angeführte innere Wert der Aktien hätte im Jahr 2000 so nicht realisiert werden können, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Übernahmeangebot vorgelegen habe.
Ergänzend reichte der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens ein Schreiben der beiden Vorstandsmitglieder der K-AG vom xx. Dezember 2000 zur Akte, das folgenden Wortlaut hat:
Bewertung der Aktien unserer Gesellschaft
Sehr geehrter Herr (anonymisiert),
wir teilen Ihnen mit, dass die uns bekannten Kaufpreise für Aktien unserer Gesellschaft im Nennwert von 5.000 EUR innerhalb der letzten 12 Monate nach unserer Kenntnis und aufgrund von eingeholten Informationen der Sparkasse L zwischen 125.000 DM und 130.000 DM betragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Außerdem reichte der Beklagte eine angefertigte Aufstellung über Anteilsverkäufe aus dem Jahr 2000 ein, die in anonymisierter Form folgende Daten enthielt:
Datum Anteile Nennwert in EUR Kaufpreis in EUR Kurs in % 15.02.2000 2.500 33.250 1.330 15.03.2000 2.500 33.250 1.330 26.05.2000 5.000 62.500 1.250 26.05.2000 5.000 62.500 1.250 26.05.2000 4 x 2.500 125.000 1.250 30.05.2000 5.000 62.500 1.250 24.07.2000 2.500 32.500 1.300 15.08.2000 2 x 5.000 125.000 1.250 22.08.2000 3 x 2.500 94.125 1.255 17.10.2000 3 x 5.000 195.000 1.300 17.10.2000 4 x 2.500 130.000 1.300 21.11.2000 2.500 35.800 1.432 Datum fehlt 2.500 33.250 1.330 Durchschnittlicher Kurswert 1.024.675 1.281
Hierzu führt der Beklagte aus, dass aus den Klarnamen der Erwerber und Verkäufer hervorgehe, dass ein Verkäufer an fünf verschiedene Erwerber veräußert habe und ein anderer Veräußerer an drei verschiedene Erwerber veräußert habe und dabei keine wesentlichen Schwankungen bei den Verkaufspreisen vorlägen und auch keine Anhaltspunkte für Verwandtschaftsverhältnisse gegeben seien.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat den Verkauf der Anteile an der K-AG durch den Rechtsvorgänger der Kläger zu Recht als steuerpflichtige Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gewertet (dazu unter Nr. 1). Außer Ansatz bleiben lediglich die Wertzuwächse bis zum 26. Oktober 2000, nicht die Wertzuwächse bis zum 31. Dezember 2001 (dazu unter Nr. 2). Der Beklagte hat den gemeinen Wert einer sogenannten "großen Aktie" mit einem Nennwert von 5.000 EUR am 26. Oktober 2000 zwar zu hoch mit 63.037,50 EUR und den gemeinen Wert einer sogenannten "kleinen Aktie" mit einem Nennwert von 2.500 EUR am 26. Oktober 2000 mit 31.518,75 EUR angenommen (Kurswert 1.260,75 %) anstatt mit dem zutreffend ermittelten Kurswert von 1.274,17 %, woraus sich für die große Aktie ein gemeiner Wert von 63.708,50 EUR und für die kleine Aktie ein gemeiner Wert von 31.854,25 EUR ergibt (dazu unter Nr. 3). Die sich hieraus grundsätzlich ergebende Änderung zu Gunsten der Kläger wird jedoch aufgrund zu Unrecht gewährter Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns vollständig kompensiert (dazu unter Nr. 4.).
1. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat mit dem Verkauf der Anteile an der K-AG im Streitjahr den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG verwirklicht.
a. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2002 gültigen Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
b. Die Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG ist durch das StSenkG vom 23. Oktober 2000, verkündet am 26. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) von mindestens 10 % auf mindestens 1 % herabgesenkt worden. Art. 1 Nr. 40 des StSenkG regelt in § 52 Abs. 34a EStG, dass § 17 EStG in der neuen Fassung erstmals auf Veräußerungen anzuwenden ist, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft vorgenommen werden, für das das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung des Art. 3 des StSenkG erstmals anzuwenden ist. Das KStG ist in der neuen Fassung nach Art. 3 Nr. 20 des StSenkG bei kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden (§ 34 Abs. 1 KStG). Die K-AG hatte ab dem Jahr 2001 ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr. Deshalb ist § 17 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 34a EStG in der Fassung des StSenkG erstmals für Verkäufe der Anteile ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden. Da der hier zu beurteilende Veräußerungsvorgang erst auf das Angebot des M-Konzerns vom xx. November 2002 erfolgte, ist die Beteiligungsgrenze von 1 % einschlägig.
c. Es ist geklärt, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf 1 % durch das StSenkG vom 23. Oktober 2000 nicht gegen die Verfassung verstößt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist nicht verletzt (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 6. November 2023, 2 BvR 364/13, NJW 2023, 1715 [BVerfG 06.01.2023 - 2 BvR 364/13]). Dies wird von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogen.
d. Die Veräußerung der insgesamt 51 Anteile an der K-AG im Nennwert von insgesamt 170.000 EUR auf das Angebot des M-Konzerns vom xx. November 2002 unterfällt der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, weil der Rechtsvorgänger der Kläger im Zeitpunkt der Veräußerung - und damit innerhalb der letzten fünf Jahre - am Kapital der Gesellschaft unmittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bleiben nur die Wertzuwächse bis zum 26. Oktober 2000, nicht jedoch die Wertzuwächse bis zum 31. Dezember 2001 außer Betracht.
a. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG wird der Veräußerungsgewinn dergestalt ermittelt, dass von dem Veräußerungspreis die Veräußerungskosten und die historischen Anschaffungskosten abgezogen werden. Allerdings hat bereits der Beklagte diese Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend ausgelegt.
aa. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/95, BVerfGE 127, 61 ff.) im Zusammenhang mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und deshalb nichtig ist, soweit in dem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach der Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.
bb. Die Entscheidung des BVerfG betrifft zwar nicht unmittelbar die Absenkung der Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % auf mindestens 1 % durch das StSenkG vom 23. Oktober 2000. Die Finanzverwaltung ist aber der Ansicht, dass die Grundsätze des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 a.a.O. auf die weitere Absenkung der Beteiligungsgrenze entsprechend anzuwenden sind (vgl. BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010, BStBl I 2011, 16 unter Abschnitt D.). Zwischen den Beteiligten ist deshalb nicht streitig, dass die Wertzuwächse bis zur Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 nicht der Besteuerung unterworfen werden. Streitig ist lediglich, ob auch die Wertzuwächse zwischen der Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 und dem Inkrafttreten der abgesenkten Beteiligungsgrenze am 1. Januar 2002 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns außer Betracht bleiben.
b. Bei Betrachtung der bisher zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, dass bislang nur die Wertzuwächse bis zur Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 von der Besteuerung ausgenommen worden sind.
aa. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 (12 K 10250/09, EFG 2012, 1337) die Auffassung vertreten, dass die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes keine weitergehende Steuerfreistellung rechtfertigen würden, weil seit dem 26. Oktober 2000 bekannt war, dass Beteiligungen in einer Größenordnung von mindestens 1 % ab dem 1. Januar 2002 in die Steuerpflicht hineinwachsen würden. Den Steuerpflichtigen sei klar gewesen, dass bei einem Verkauf der Beteiligung nach dem 1. Januar 2002 eine Besteuerung erfolgen würde. Sie hätten daher die Möglichkeit gehabt, sich auf die Besteuerung einzustellen. Insbesondere hätten sie die Besteuerung dadurch vermeiden können, dass sie die Beteiligung noch vor dem 1. Januar 2002 steuerfrei verkauften.
Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH (IX R 19/12) wurde zunächst im Hinblick auf eine anderweitig anhängige Verfassungsbeschwerde ausgesetzt (siehe dazu auch unten). Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Daraufhin wurde das Verfahren beim BFH wiederaufgenommen. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hatten die Kläger allein zu tragen, weil sie mit ihrem Begehren, die Wertzuwächse zwischen dem 26. Oktober 2000 und dem 1. Januar 2002 steuerfrei zu belassen, keinen Erfolg hatten (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2023 IX R 7/23 (IX R 19/12), BFH/NV 2023, 1098 [BFH 21.06.2023 - IX B 58/22]).
bb. Das Finanzgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 6. Oktober 2011 (8 K 3811/09 E, EFG 2012, 516) eine Klage ab, mit der sich der Kläger dagegen gewehrt hatte, dass nach der Absenkung der Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % auf mindestens 1 % die Wertzuwächse ab dem 26. Oktober 2000 der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterworfen wurden. Da der Kläger zunächst lediglich eingewandt hatte, dass der Gesetzgeber mit der Absenkung der Beteiligungsgrenze das Gebot der Belastungsgleichheit und der Folgerichtigkeit verletzt habe, finden sich in dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf keine expliziten Aussagen zu der steuerlichen Behandlung der Wertzuwächse in dem Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001.
In dem anschließenden Revisionsverfahren beim BFH vertrat der Kläger ausdrücklich die Rechtsansicht, dass auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, weil die Wertsteigerungen zwischen dem 26. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 von der Besteuerung auszunehmen seien. Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. In dem Urteil vom 24. Oktober 2012 (IX R 36/11, BFHE 239/334, BStBl II 2013, 164) führte der BFH aus, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Wertsteigerungen zwischen der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1 % - Grenze steuerlich erfasst worden seien. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. im Hinblick auf die Wertsteigerungen zwischen Verkündung und Inkrafttreten der neuen Rechtslage keine Gleichheitswidrigkeit angenommen. Die Frage der Erfassung von Wertsteigerungen zwischen der Verkündung des Gesetzes bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sei eine Frage des Vertrauensschutzes, nicht eine des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die anschließend erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das BVerfG führte in seinem Nichtannahmebeschluss vom 6. Januar 2023 (2 BvR 364/13, NJW 2023, 1715) aus, dass die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig sei, soweit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gerügt werde. Der Beschwerdeführer hatte die Ungleichbehandlung darin gesehen, dass Steuerpflichtige mit einer Beteiligung zwischen 1 % und 10 %, die ihre Anteile in dem Zeitraum zwischen der Verkündung des StSenkG und dessen Inkrafttreten verkauft hätten, den Veräußerungsgewinn steuerfrei hätten vereinnahmen können (Rz. 89 bei juris). Das BVerfG meinte, es fehle an einer hinreichenden Aufarbeitung der Rechtslage zum einfachen Recht und zum Verfassungsrecht (Rz. 91 bei juris). Zu den Anforderungen des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG führte das BVerfG aus, dass der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet habe, dass der BFH von vornherein keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG angenommen habe. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung darin gesehen, dass Steuerpflichtige ihre Beteiligung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung noch steuerfrei hätten veräußern können, während Steuerpflichtige, die die Beteiligung erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung veräußert hätten, die Wertsteigerungen vor dem Inkrafttreten der abgesenkten Beteiligungsgrenze hätten versteuern müssen. Die verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung resultiere daraus, dass im Zeitpunkt der Realisierung ein über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der Besteuerung unterworfen werde (Rz. 98 bei juris).
Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht mit möglichen Rechtfertigungsgründen auseinandergesetzt. Diese würden in dem Umstand liegen, dass die Anteilseigner seit der Verkündung des Gesetzes am 26. Oktober 2000 wussten, dass ihre Beteiligung mit dem Beginn der zeitlichen Anwendbarkeit der abgesenkten Beteiligungsgrenze in die Steuerpflicht hineinwachsen würden. Ihnen sei seit der Verkündung des Gesetzes klar gewesen, dass zukünftig eintretende Wertsteigerungen bei einer Veräußerung nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit der Neuregelung des § 17 Abs. 1 EStG nicht mehr steuerfrei erzielt werden könnten. Sie hätten sich auf die neue Rechtslage durch eine Veräußerung vor dem 1. Januar 2002 einstellen können (Rz. 101 bei juris).
cc. Der BFH hat sich zu der vorliegenden Problematik am Rande auch in den Urteilen vom 12. März 2024 (IX R 8/23 [IX R 37/15], BFH/NV 2024, 755 und IX [BFH 05.09.2023 - VIII R 2/20] R 9/23 [IX R 38/15], BFH/NV 2024, 836 [BFH 29.02.2024 - VI R 2/22]; Vorinstanz: Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. April 2015, 13 K 254/12, EFG 2024, 32 und 13 K 255/12) geäußert. Es lag aber eine etwas abweichende Fallkonstellation vor. Zwar handelte es sich erneut um die Veräußerung von Aktien der K-AG im Dezember 2002. Die Mutter der beiden Kläger hielt eine Beteiligung von 1,04 % am Kapital der K-AG. Mit Vertrag vom 5. Dezember 2000 übertrug die Mutter der Kläger jeweils die Hälfte des Aktienpakets auf die beiden Kläger (Beteiligung bei den Klägern ab dem 5. Dezember 2000 jeweils 0,52 %). Infolge des veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriffs entschied der BFH, dass die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG in keinem Veranlagungszeitraum überschritten war. In diesem Zusammenhang führte der BFH aus, dass die Übertragung der Anteile auf die Kläger am 5. Dezember 2000 zwar erst im Anschluss an die Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 erfolgt sei, dass dies aber unschädlich sei, weil das Vertrauen der Kläger auf die bis dahin geltende Rechtslage weiterhin schutzwürdig gewesen sei. Andernfalls würde sich die Rechtsänderung durch das StSenkG faktisch bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung auswirken (Rz. 32 bei juris).
Nach Auffassung des erkennenden Senats kann aus dieser Entscheidung kein Rückschluss auf die Frage gezogen werden, ob die Wertsteigerungen bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung von der Besteuerung ausgenommen werden müssen. Die Ausführungen des BFH verdeutlichen nur, dass der veranlagungszeitraumbezogene Beteiligungsbegriff auch dann anzuwenden ist, wenn eine steuervermeidende Transaktion erst nach der Verkündung des Steueränderungsgesetzes stattgefunden hat. Dies ist auch einsichtig, weil unter Anwendung eines veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriffs eine im Jahr 2000 vorgenommene Reduzierung der Beteiligungshöhe auf 0,52 % nicht steuerschädlich sein kann, wenn die Beteiligungsgrenze erst ab dem 1. Januar 2002 auf mindestens 1 % sinkt. Dies muss auch dann gelten, wenn im Zeitpunkt der steuervermeidenden Transaktion bereits bekannt ist, dass ab dem 1. Januar 2002 die Beteiligungsgrenze auf mindestens 1 % sinkt. Für die hier vorliegende Fallgruppe ergibt sich daraus aber nicht, dass das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit künftiger Veräußerungen auch noch nach der Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 schützenswert ist. Während sich der BFH in seinen Urteilen vom 12. März 2024 a.a.O. mit der Reichweite des veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriffs auseinandergesetzt hat, steht vorliegend die sich unterscheidende Frage einer verfassungskonformen Einschränkung des Berechnungsschemas für den Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG im Streit (siehe hierzu Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2024 13 K 196/12, EFG 2025, 697).
dd. Zuletzt ist das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 12. November 2024 (13 K 196/12, EFG 2025, 697) unter umfassender Auswertung der bisher ergangenen Rechtsprechung sowie der bestehenden Literaturmeinungen (siehe hierzu EFG 2025, 697, Rz. 112 - 114) zu der Entscheidung gelangt, dass es weder auf Grund der Grundsätze des verfassungskonformen Vertrauensschutzes noch auf Grund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten sei, alle Wertzuwächse bis zum 31. Dezember 2001 aus der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen.
c. Der erkennende Senat schließt sich den Erwägungen des 13. Senats unter Verweis auf dessen umfassende Ausführungen (EFG 2025, 697, Rz. 116 - 137) an. Es bedarf keiner Einschränkung des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend, dass bei einer Beteiligung zwischen 10 % und 1 % an dem Kapital der Gesellschaft und einer Veräußerung der Beteiligung nach dem 31. Dezember 2001 alle Wertzuwächse bis zum 31. Dezember 2001 aus der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ausgenommen werden. Der erkennende Senat möchte dabei insbesondere hervorheben, dass die Ausführungen des BVerfG (vom 7. Juli 2010 a.a.O.) im Lichte der dort zugrundeliegenden Konstellation einer "unechten Rückwirkung" des zu prüfenden Gesetzes zu betrachten sind, während vorliegendem Fall eine Gesetzesänderung mit Wirkung für die Zukunft zugrunde liegt.
aa. Die von den Klägern geforderte Einschränkung des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht aufgrund der Grundsätze des verfassungskonformen Vertrauensschutzes geboten.
(1) Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 a.a.O. ausgeführt, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eine "unechte Rückwirkung" darstelle, soweit sie sich tatbestandlich auf Beteiligungsverhältnisse bezieht, die bereits vor der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bestanden haben (Rz. 50 bei juris). Eine solche "tatbestandliche Rückanknüpfung" ist verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich unzulässig. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, dass der Staatsbürger vor jeder Enttäuschung bewahrt wird. Die bloß allgemeine Erwartung, dass das geltende Recht zukünftig unverändert fortbestehen wird, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Rz. 46 bei juris). Allerdings muss der Gesetzgeber auch in Fällen der "unechten Rückwirkung" im Rahmen einer Abwägung dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maße Rechnung tragen (Rz. 47 bei juris). Das BVerfG trifft dabei folgende Unterscheidung:
Soweit aufgrund der geänderten Beteiligungsgrenze Wertsteigerungen steuererheblich werden, die erst nach der Verkündung des Gesetzes eintreten, begegnet die darin liegende gesetzgeberische Wertentscheidung zur Höhe der steuerpflichtigen Beteiligungsgrenze im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber seine Bewertung der Sachlage für alle Zeiten unverändert lässt. Die Erwartung, dass ein etwaiger Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmt werden kann, geht nicht über die allgemeine Erwartung hinaus, dass das geltende Recht unverändert bleiben wird. Es fehlt ein besonderes Moment der Schutzbedürftigkeit, das den Gesetzgeber verpflichten könnte, auf die Erwartungen des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Die Enttäuschung der Hoffnung, dass auch zukünftig Vermögenszuwächse steuerfrei vereinnahmt werden können, stellt noch keine Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte dar (Rz. 51 f. bei juris).
Werden dagegen durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze Wertzuwächse steuerlich erfasst, die bis zur Verkündung des steuerverschärfenden Gesetzes bereits entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung zwischen der rückwirkenden Inkraftsetzung der Vorschrift und der Verkündung des Gesetzes - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden wären oder - bei einer Veräußerung nach der Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können, liegt ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes vor. Wertzuwächse von Beteiligungen, die die aktuelle Beteiligungsgrenzen für den Besteuerungszugriff nicht überschreiten, verfestigen sich zu einem konkret vorhandenen Vermögensbestand im grundrechtlichen Verfügungsbereich, der durch die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze nachträglich entwertet wird (Rz. 53 ff. bei juris).
(2) Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze können uneingeschränkt auf die hier zu beantwortende Frage übertragen werden, ob bei einer Beteiligung zwischen 1 % und 10 % an dem Kapital der Gesellschaft und bei einer Veräußerung der Beteiligung nach dem 31. Dezember 2001 nur die Wertzuwächse bis zur Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 oder die Wertzuwächse bis zum Inkrafttreten des StSenkG am 1. Januar 2002 steuerlich außer Betracht bleiben müssen. Nach den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen sind allenfalls die Wertzuwächse bis zur Verkündung des StSenkG zu einem konkreten Vermögensbestand verfestigt, der durch die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf mindestens 1 % nachträglich entwertet wird. Nach der Verkündung des neuen Gesetzes am 26. Oktober 2000 wird lediglich die Erwartung der Steuerpflichtigen, dass die Wertzuwächse auch zukünftig steuerfrei vereinnahmt werden können, enttäuscht. Die Steuerpflichtigen wussten ab dem 26. Oktober 2000, dass sich das geltende Recht ändern werde und dass die nunmehr erwirtschafteten Wertzuwächse nur noch dann steuerfrei realisiert werden konnten, wenn die Veräußerung vor dem 1. Januar 2002 stattfinden würde. Es fehlt daher das besondere Moment der Schutzbedürftigkeit der Steuerpflichtigen. Die bloße Enttäuschung der Hoffnung, dass auch zukünftig Vermögenszuwächse steuerfrei vereinnahmt werden können, stellt noch keine Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte dar (siehe Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2024 13 K 196/12, EFG 2025, 697).
bb. Es liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor.
(1) Zwar hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung angenommen, wenn Steuerpflichtige, die bis zum Zeitpunkt der Absenkung der Beteiligungsgrenze die Beteiligung veräußern, die Wertzuwächse steuerfrei vereinnahmen können, während Steuerpflichtige, die die Beteiligung nach dem Zeitpunkt der Absenkung der Beteiligungsgrenze veräußern, nicht nur die Wertzuwächse ab dem Zeitpunkt der Absenkung der Beteiligungsgrenze, sondern auch die schon vorher entstandene Wertzuwächse ab dem Zeitpunkt der Verkündung des neuen Gesetzes versteuern müssen (Rz. 56 bei juris).
Dabei verkennt das BVerfG nicht, dass die Leistungsfähigkeit einkommensteuerrechtlich in Abschnitten (nach Veranlagungszeiträumen) bemessen wird. Es betont aber, dass der besteuerungsrelevante Wertzuwachs nicht erst im Zeitpunkt der Realisation entsteht, sondern dass ein über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierter Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der Besteuerung unterworfen wird. Deshalb kommt es auf die formale Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum nicht an. Maßgeblich ist, dass sich die höhere Leistungsfähigkeit materiell auf den gesamten Zeitraum zwischen der Anschaffung in der Veräußerung der Beteiligung bezieht (Rz. 57 bei juris).
In dem Beschluss vom 7. Juli 2010 a.a.O. erkannte das BVerfG - für die damalige Konstellation der rückwirkenden Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 - keine hinreichend gewichtigen Gründe für die Ungleichbehandlung an. Weder das Ziel der Verbreiterung der Besteuerungsgrundlage (Rz. 59 bei juris), noch die Notwendigkeit der Gegenfinanzierung von Steuererleichterungen (Rz. 60 bei juris), noch der Aspekt der Missbrauchsbekämpfung (Rz. 61 bei juris), noch das Bedürfnis, Besteuerungslücken zu schließen (Rz. 62 bei juris), noch die Streitanfälligkeit einer stichtagsbezogenen Wertfeststellung (Rz. 63 bei juris) rechtfertigten nach Ansicht des BVerfG die rückwirkende Erfassung der Wertzuwächse.
(2) Indes stellt sich die Sachlage im vorliegenden Fall gänzlich anders dar. Die Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 erfolgte nicht rückwirkend für einen bereits vergangenen Zeitpunkt, sondern für die Zukunft, weil das StSenkG erst am 1. Januar 2002 in Kraft trat.
Die Steuerpflichtigen wussten seit dem 26. Oktober 2000, dass Beteiligungen in Höhe von mindestens 1 % ab dem 1. Januar 2002 in die Steuerpflicht hineinwachsen würden. Sie hatten die Möglichkeit, sich auf diese Besteuerung einzustellen. Insbesondere konnten sie die Beteiligung vor dem 1. Januar 2002 steuerfrei verkaufen. Sie konnten auch steuervermeidende Transaktionen vor dem 1. Januar 2002 vornehmen (vgl. BFH-Urteile vom 12. März 2024 IX R 8/23 [IX R 37/15], BFH/NV 2024, 755 und IX [BFH 05.09.2023 - VIII R 2/20] R 9/23 [X R 38/15], BFH/NV 2024, 836 [BFH 29.02.2024 - VI R 2/22]: unentgeltliche Übertragung von Teilen der Beteiligung auf mehrere Dritte). Wenn sich Steuerpflichtige bei dieser Sachlage dazu entschlossen haben, die bislang entstandenen Wertzuwächse nicht steuerfrei zu realisieren und auch nicht die Beteiligungshöhe an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen, dann geschah dies in dem Bewusstsein, dass zukünftige Veräußerungen der Beteiligungen zu einer Steuerpflicht führen würden.
Diese Handlungsfreiheit ist für die verfassungsrechtliche Würdigung von Bedeutung. Es besteht ein verfassungsrechtlich relevanter Unterschied, ob die Besteuerung aufgrund einer legislativen, vom Steuerpflichtigen nicht mehr beeinflussbaren Maßnahme des Gesetzgebers ausgelöst wird oder ob das Handeln oder Nichthandeln des Steuerpflichtigen in Ausübung seiner Dispositionsfreiheit die Ursache für die Besteuerung ist (so auch BFH-Urteil vom 5. April 2022 IX R 19/20, BFHE 276, 343, BStBl II 2023, 18, Rz. 30 bei juris, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az des BVerfG: 2 BvR 1427/22). Der Gesetzgeber hat den Steuerpflichtigen, die eine Beteiligung zwischen 10 % und 1 % innehatten, die Wahl gelassen, ob sie die Wertzuwächse vor dem 1. Januar 2002 realisieren oder die zukünftige Besteuerung in Kauf nehmen wollten. Das "Hineinwachsen in die Steuerrelevanz" ist damit letztlich der Sphäre des Steuerpflichtigen und nicht dem Gesetzgeber zuzurechnen (so auch BFH-Urteil vom 5. April 2022 IX R 19/20, a.a.O., Rz. 30 bei juris).
So hätte auch der Rechtsvorgänger der Kläger die Möglichkeit gehabt, seine Beteiligung in Höhe von über 1 % an der K-AG vor dem 1. Januar 2002 zu realisieren. Er hätte dann aber in Kauf nehmen müssen, dass der Kurswert der Aktie erheblich niedriger gewesen wäre, als zu dem Zeitpunkt des Kaufangebots vom M-Konzern im Herbst des Jahres 2002. Im Zeitpunkt der Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 betrug der Kurswert der Aktie nach den Ermittlungen des Finanzamts 1.260,75 %, was für den Aktienbestand des Rechtsvorgängers der Kläger mit einem Nennwert von 170.000 EUR einen gemeinen Wert von 2.143.275 EUR bedeutete. Dagegen erhielt der Rechtsvorgänger der Kläger durch den Verkauf der Aktien an den M-Konzern 9.350.000 EUR (Kurswert 5.500 %). Vor diesem Hintergrund gab es zwar nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe für den Rechtsvorgänger der Kläger, die Wertzuwächse der Aktien nicht vor dem 1. Januar 2002 zu realisieren. Der Rechtsvorgänger der Kläger "erkaufte" sich aber die Erwartung auf einen höheren Gewinn mit dem Hineinwachsen in die Steuerpflicht. Hierbei handelte es sich um eine autonome Entscheidung des Steuerpflichtigen.
(3) Soweit die Kläger ausführen, dass die Wertzuwächse der Anteile ohne Dispositionen der Kläger entstanden sind, ist den Klägern zuzustimmen. Den von Klägerseite gezogenen Schlussfolgerungen vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Entscheidend ist für die Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht, ob die Wertzuwächse selbst der Dispositionsbefugnis der Kläger unterlagen, sondern, ob es der Dispositionsbefugnis der Kläger unterlag, eine steuerfreie Veräußerung der Anteile herbeizurufen. Dies war aufgrund des Übergangszeitraums zwischen der Verkündung des Gesetzes sowie des Eintritts der Steuerpflicht nach Auffassung des erkennenden Senats zweifelsfrei möglich.
Auch die in diesem Kontext von den Klägern wiederholt vorgetragene Auffassung, dass für den Rechtsvorgänger der Kläger aufgrund der satzungsgemäßen Verkaufsbeschränkungen der K-AG kein vollwertiger Markt und damit keine Dispositionsfreiheit dahingehend bestanden hätte, die Anteile zu ihrem tatsächlichen inneren Wert zu veräußern, trägt nicht. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es nur erheblich, dass dem Steuerpflichtigen eine Dispositionsfreiheit dahingehend eingeräumt wird, eine Veräußerung vor Eintritt der Steuerpflicht realisieren zu können. Die Frage zu welchen Werten diese Veräußerung vollzogen werden kann, betrifft eine andere Ebene, die an dieser Stelle nicht berücksichtigt werden kann, sondern vorwiegend Relevanz hinsichtlich der Frage hat, in welcher Höhe die Anteile in einem bestimmten Zeitpunkt zu bewerten waren. Es ist zu beachten, dass Verkaufsbeschränkungen ohnehin wesens- und damit auch wertprägend für vinkulierte Namensaktien sind.
Nach Auffassung des Senats stellt die den Steuerpflichtigen eingeräumte Dispositionsbefugnis eine hinreichende Rechtfertigung dafür dar, dass die Wertzuwächse ab der Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 der Besteuerung unterworfen werden. Infolge der vorhandenen Kenntnis der Steuerpflichtigen von der zukünftigen Steuerpflicht stand es den Steuerpflichtigen mit Beteiligungen zwischen 10 % und 1 % am Kapital der Gesellschaft ab dem 26. Oktober 2000 frei, entweder die Beteiligungen vor dem 1. Januar 2002 steuerfrei zu veräußern oder zuzuwarten und auf höhere Veräußerungsgewinne in der Zukunft zu hoffen. Die ungleiche steuerliche Behandlung einer Veräußerung vor dem 1. Januar 2002 und einer Veräußerung nach dem 31. Dezember 2001 ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass den Steuerpflichtigen die Möglichkeit offenstand, die Chance der steuerfreien Realisierung vor dem 1. Januar 2002 zu ergreifen. Wenn diese Möglichkeit nicht ergriffen wurde, geschah dies im Wissen um die dann einsetzende Steuerpflicht.
(4) Vor diesem Hintergrund hat der 13. Senat sogar Zweifel daran geäußert, ob es überhaupt zwingend gewesen ist, die Wertzuwächse bis zum 26. Oktober 2000 aus verfassungsrechtlichen Gründen steuerfrei zu belassen (siehe Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2024 13 K 196/12, EFG 2025, 697). Denn es bleibe dem Gesetzgeber unbenommen, bisher nicht erschlossene Besteuerungsgegenstände für die Zukunft einer Steuerpflicht zu unterwerfen. Der verfassungsrechtlich garantierte Vertrauensschutz und der Gleichheitsgrundsatz könnten nicht tangiert sein, wenn der Gesetzgeber ein Gesetz verkündet, das erst in der Zukunft bisher steuerfreie Wertsteigerungen im Falle einer Veräußerung als steuerpflichtig behandelt. Wegen der vom Gesetzgeber eingeräumten Reaktionsmöglichkeiten für die betroffenen Steuerpflichtigen erscheine diese Vorgehensweise verfassungsrechtlich unproblematisch. Dies gelte auch hinsichtlich Wertsteigerungen, die bei einer Veräußerung in früheren Veranlagungszeiträumen steuerfrei geblieben wären. Aufgrund des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO konnte der 13. Senat diese Fragestellung im Ergebnis jedoch offenlassen.
Auch im vorliegenden Streitfall hat der Beklagte die Wertzuwächse bis zum 26. Oktober 2000 nicht der Besteuerung unterworfen, so dass der erkennende Senat ebenfalls gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gehindert wäre. Gleichwohl folgt der erkennende Senat den schlüssigen Ausführungen des 13. Senats und sieht ebenso kein verfassungsrechtliches Gebot für die Freistellung der vor der Verkündung entstandenen Wertzuwächse. Stellt man auf die eingeräumte Dispositionsmöglichkeit als maßgebliches Kriterium für die Frage ab, werden weder Vertrauensschutzaspekte noch der allgemeine Gleichheitssatz tangiert. Denn der Steuerpflichtige hatte gleichermaßen die Möglichkeit, die bis zur Gesetzesverkündung sowie die zwischen Verkündung und Inkrafttreten entstandenen Wertsteigerungen steuerfrei zu realisieren. Ein aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotener Differenzierungsgrund für die vor oder nach Gesetzesverkündung entstandenen Wertzuwächse ist im Falle einer eingeräumten Dispositionsbefugnis - und damit anders als bei der unechten Rückwirkung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 - für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
cc. Gestützt wird diese Auffassung durch die Entscheidung des BVerfG vom 10. April 2018 (1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303) zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft gemäß § 7 Satz 2 GewStG. Zugrunde lag die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, die durch schuldrechtlichen Vertrag vom 5. August 2001 vereinbart und am 1. Februar 2002 dinglich vollzogen wurde. Der Gewinn aus dieser Veräußerung war nach der Gesetzeslage bis zum 31. Dezember 2001 nicht steuerbar. Ab dem 1. Januar 2002 wurde der diesbezügliche Gewinn durch die Neufassung des § 7 Satz 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Dieses Gesetz wurde am 10. September 2001 in den Bundestag eingebracht, am 14. Dezember 2001 verabschiedet und am 24. Dezember 2001 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Da der am 5. August 2001 abgeschlossene schuldrechtliche Vertrag im Vertrauen auf die damalige Rechtslage, die keine Gewerbesteuerpflicht vorsah, zustande gekommen war, wurde ein Verstoß gegen die Grundsätze des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes eingewandt. Der BFH hatte mit Urteil vom 22. Juli 2010 (IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) jedoch entschieden, dass § 7 Satz 2 GewStG weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoße noch ein überwiegendes Gewicht des Vertrauensschutzinteresses der Steuerpflichtigen bestehe, obwohl die Vorgängerregelung seit Jahrzehnten Bestand hatte. Infolge des Ergehens des BVerfG-Beschlusses vom 7. Juli 2010 a.a.O. zur Absenkung der Beteiligungsgrenze gemäß § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % mutmaßte die Literatur, dass diese Auffassung des BFH verfassungsrechtlich nicht haltbar sei. Die bis zur Verkündung des Gesetzes am 24. Dezember 2001 entstandenen Wertsteigerungen müssten steuerfrei gestellt werden. Es dürften nur die Wertzuwächse zwischen dem 24. Dezember 2001 (Verkündung des Gesetzes) und dem 1. Februar 2002 (Vollzug des Veräußerungsgeschäfts) besteuert werden (Birk, FR 2011, 1 (5 f.); Schmidt/Renger, DStR 2011, 693 (697 f.)).
Das angerufene BVerfG sah in seinem Beschluss vom 10. April 2018 a.a.O. in der Neufassung des § 7 Satz 2 GewStG weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsätze. Vielmehr war das BVerfG der Meinung, dass das Vertrauen in die alte Regelung bereits mit der Zuleitung der Gesetzesvorlage an den Bundesrat zerstört worden sei. Ausdrücklich betonte das BVerfG, dass die Steuerpflichtigen ab der Veröffentlichung des Gesetzesvorhabens die Möglichkeit gehabt hätten, sich in ihrem Verhalten auf die Gesetzesänderung einzustellen. Es sei den Steuerpflichtigen zumutbar, bei in die Zukunft wirkenden Dispositionen darauf Bedacht zu nehmen (Rz. 150 ff. bei juris).
Es mag sein, dass der Beschluss des BVerfG vom 10. April 2018 a.a.O. in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 a.a.O. steht, weil nach der neueren Entscheidung des BVerfG sogar die Wertzuwächse, die vor dem vertrauenszerstörenden Zeitpunkt entstanden sind, der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Das kann im vorliegenden Fall aber offenbleiben, weil das Finanzamt die Wertzuwächse bis zum 26. Oktober 2000 - dem Zeitpunkt der Verkündung des StSenkG - sowieso nicht der Besteuerung unterworfen hat. Von Bedeutung für den vorliegenden Fall ist aber die Begründung des BVerfG, dass in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, auf das bevorstehende Inkrafttreten eines Gesetzes zu reagieren, keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, etwaige Wertzuwächse von der Besteuerung auszunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige in Kenntnis der bevorstehenden Steuerpflicht gegen eine Realisierung der Wertzuwächse in dem Zeitraum der noch bestehenden Steuerfreiheit entscheidet. Der Senat hält dies für den entscheidenden Punkt. Das BVerfG sieht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, Wertzuwächse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, von der Besteuerung freizustellen, wenn der Steuerpflichtige auf die neue Rechtslage reagieren kann (siehe auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2024 13 K 196/12, EFG 2025, 697). Entgegen der Auffassung der Kläger vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Erwägungen aus dem vorgenannten Urteil auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar wären. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 a.a.O zur Konstellation der unechten Rückwirkung ergangen ist, während im Streitfall die für den Steuerpflichtigen nachteiligen Folgen erst in der Gesetzesverkündung nachfolgenden Besteuerungszeiträumen eingetreten sind.
dd. Auch in seinem nachfolgenden Urteil hat das BVerfG maßgeblich auf den Umstand abgestellt, dass der Steuerpflichtige ab dem Zeitpunkt einer möglichen Kenntnisnahme von einer geplanten Gesetzesänderung weniger schutzwürdig sei, weil er sich auf eine Änderung der Rechtslage für die Zukunft einstellen könne (BVerfG vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, BVerfGE 157, 177, NJW 2021, 2424, Rz. 63 ff. bei juris, zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Beschränkung der sofortigen Absetzbarkeit von Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen gemäß § 11 Abs. 2 EStG). Auch diese Entscheidung bestärkt den Senat in der Annahme, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 das "Moment der besonderen Schutzbedürftigkeit" entfallen ist. Die Wertzuwächse in dem Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 stellen wegen des Wissens um die zukünftige Besteuerung keine schon verfestigten Erwartungen auf nicht mehr entziehbare Vermögenspositionen dar. Anders als die Kläger vermag der Senat auch hinsichtlich dieser Entscheidung für die in dem gegenständlichen Verfahren entscheidenden Aspekte des Vertrauensschutzes sowie der Schutzbedürftigkeit keine mangelnde Vergleichbarkeit zu erkennen.
3. Der Beklagte hat allerdings in fehlerhafter Weise den Veräußerungsgewinn und sodann unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens den steuerpflichtigen Gewinn ermittelt.
Gemäß § 17 Abs. 2 EStG ist der zu versteuernde Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Der Veräußerungspreis beträgt unstreitig 9.350.000 EUR. Als angefallene Veräußerungskosten wurden in fehlerhafter Höhe zugunsten der Kläger 24.215 EUR berücksichtigt (siehe hierzu unter Nr. 4.). Eine Ermittlung der Anschaffungskosten der Beteiligung ist im vorliegenden Fall obsolet, da - wie bereits ausgeführt - die Wertsteigerungen bis zur Verkündung des Steuersenkungsgesetzes am 26. Oktober 2000 nicht berücksichtigt werden. Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, wie hoch die Wertsteigerungen sind. Der Beklagte hat den gemeinen Wert der sogenannten "großen Aktie" der K-AG mit einem Nennwert von 5.000 EUR zum maßgeblichen Zeitpunkt am 26. Oktober 2000 mit 123.290 DM = 63.037,50 EUR und den gemeinen Wert einer sogenannten "kleinen Aktie" mit einem Nennwert von 2.500 EUR mit 61.645 DM = 31.518,75 EUR angesetzt (Kurswert 1.260,75%). Richtigerweise hätte das Finanzamt den gemeinen Wert der Aktien ausgehend von einem Kurswert zum 26. Oktober 2000 von 1.274,17 % ermitteln und diesen für die große Aktie mit 63.708,50 EUR und für die kleine Aktie mit 31.854,25 EUR annehmen müssen. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung des bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigenden gemeinen Wertes um 22.814 EUR auf 2.166.089 EUR.
a. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung vom 29. Oktober 1997 (BewG) werden Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag keine Notierung vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgeblich (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BewG).
Die Aktien der K-AG wurden nicht an der Börse gehandelt. Dies ergibt sich aus dem Telefonvermerk des Beklagten vom 10. März 2011 mit dem zuständigen Mitarbeiter der Sparkasse L (Herrn E). Herr E gab an, dass es sich um vinkulierte Namensaktien gehandelt habe, die nur sporadisch über Kreditinstitute verkauft worden seien. Diese Angabe stimmt mit den Informationen überein, die das Gericht bei der Bearbeitung anderer Verfahren wegen des Verkaufs von Aktien der K-AG an den M-Konzern erhalten hat. Auch die Klägerseite hat nicht behauptet, dass es einen Börsenhandel gab. Deshalb scheidet eine Bewertung der Aktien gemäß § 11 Abs. 1 BewG anhand des im amtlichen Handel notierten Kurses aus.
b. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert wird in § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG dahingehend definiert, dass er durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BewG), nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG), zu denen auch Verfügungsbeschränkungen gehören, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind (§ 9 Abs. 3 BewG) (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. November 2022 X R 17/20, BFHE 279, 44, BStBl II 2023, 484, Rz. 65 bei juris).
In § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG werden zwei Methoden zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgegeben: Vorrangig muss der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Im vorliegenden Fall kann der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen.
aa. Dabei ist zunächst auf die durch den Beklagten angefertigte Aufstellung über 13 Anteilsverkäufe aus dem Jahr 2000 abzustellen, da diese Aufschluss über die tatsächlich im Jahr vor der Gesetzesverkündung realisierten Kaufpreise für die Anteile der K-AG gibt. Nicht angesetzt werden darf dabei der Verkauf vom 21. November 2000, der zeitlich nach dem Bewertungsstichtag am 26. Oktober 2000 liegt, weil nicht erkennbar ist, dass die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt worden ist (BFH-Urteil vom 2. November 1988 II R 52/85, BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80, Rz. 15 bei juris). Auch der Verkauf ohne Angabe des Verkaufsdatums darf nicht berücksichtigt werden, weil nicht bekannt ist, ob der Verkauf in Zeitnähe zu dem Bewertungsstichtag erfolgt ist. Danach ergibt sich folgendes Bild:
| Datum | Anteile Nennwert in EUR | Kaufpreis in EUR | Kurs in % |
|---|---|---|---|
| 15.02.2000 | 2.500 | 33.250 | 1.330 |
| 15.03.2000 | 2.500 | 33.250 | 1.330 |
| 26.05.2000 | 5.000 | 62.500 | 1.250 |
| 26.05.2000 | 5.000 | 62.500 | 1.250 |
| 26.05.2000 | 4 x 2.500 | 125.000 | 1.250 |
| 30.05.2000 | 5.000 | 62.500 | 1.250 |
| 24.07.2000 | 2.500 | 32.500 | 1.300 |
| 15.08.2000 | 2 x 5.000 | 125.000 | 1.250 |
| 22.08.2000 | 3 x 2.500 | 94.125 | 1.255 |
| 17.10.2000 | 3 x 5.000 | 195.000 | 1.300 |
| 17.10.2000 | 4 x 2.500 | 130.000 | 1.300 |
| Durchschnittlicher Kurs | 75.000 | 955.625 | 1.274,17 |
bb. Diese Wertermittlung wird durch die Auskunft der Sparkasse L vom xx. November 2010 gestützt, auf deren Basis der Beklagte im Einspruchsverfahren die Ermittlung des anzusetzenden Veräußerungsgewinns vorgenommen hat und aus der ein ähnlicher Rahmen an erzielten Verkaufspreisen hervorgeht. In diesem Schreiben führte die Sparkasse aus, dass der gewichtete Durchschnittskurs der über die Sparkasse gehandelten vinkulierten Namensaktien der K-AG im Zeitraum vom 23. Oktober 1999 bis zum 23. Oktober 2000 bei 1.260,75 % lag und dass der Wert der "großen Aktie" im Nennwert von 5.000 EUR einen Betrag in Höhe von 63.037,50 EUR umfasste. Der Betrachtungszeitraum betrug ziemlich genau ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag. Allerdings umfasste die Ermittlung nur fünf Verkäufe. Aus diesem Grund ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die nunmehr durch den Beklagten vorgelegte breitere Datenbasis für die Ermittlung des gemeinen Wertes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zugrunde zu legen ist.
cc. Auch das Schreiben der beiden Vorstandsmitglieder der K-AG vom xx. Dezember 2000 kann als Bestätigung für den oben ermittelten Kurswert herangezogen werden. Danach betrugen die Kaufpreise für die K-Aktien für die letzten 12 Monate - also vom xx. Dezember 1999 bis zum xx. Dezember 2000 - zwischen 125.000 DM (63.911,48 EUR) und 130.000 DM (66.467,94 EUR).
dd. Aufgrund der gegenüber dem Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des Beklagten nun im Verfahren vorliegenden breiteren Datenbasis von elf Verkäufen hält es der Senat für geboten, den sich aus dieser Basis ergebenden Durchschnittswert von 1.274,17 % als gemeinen Wert zum 26. Oktober 2000 anzusetzen. Zugunsten der Kläger geht der Senat davon aus, dass die über die Sparkasse abgewickelten Verkäufe, aus denen sich der Mittelwert von 1.260,75 % ergab, in der Aufstellung bereits enthalten und in dem ermittelten Kurswert von 1.274,17 aufgegangen sind.
ee. Soweit die Kläger einwenden, dass die vorhandenen Nachweise für den Kurswert am 26. Oktober 2000 keinen ausreichenden Nachweis für einen abweichenden Wert im Sinne des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 16, Anmerkung C. II. 1. c.) seien und dass deshalb die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung anzuwenden sei, folgt der Senat dem nicht. Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung entspricht - jedenfalls für den vorliegenden Fall - nicht den gesetzlichen Bewertungsvorgaben in § 11 Abs. 2 BewG und § 9 Abs. 2 BewG. Die Finanzverwaltung ist auch nicht aus Gründen der "Selbstbindung der Verwaltung" verpflichtet, eine nicht gesetzeskonforme Wertermittlung vorzunehmen, weil sie aus "Vereinfachungsgründen" in einer Verwaltungsvorschrift angeordnet wird. Hinzu kommt, dass im BMF-Schreiben ein Abweichen von der Vereinfachungsregel ausdrücklich zugelassen wird, wenn die zeitanteilig lineare Aufteilung der Wertzuwächse - wie hier - zu offensichtlichen Widersprüchen zu der tatsächlichen Wertfindung führt (BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010, BStBl I 2011, 16, Anmerkung C. II. 1. c.; siehe dazu auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2024 13 K 196/12, EFG 2025, 697).
ff. Soweit die Kläger einwenden, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die von dem Beklagten ausgewerteten Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hätten, ist der Vortrag ohne Substanz geblieben. Die Kläger vermissen Nachweise insbesondere dazu, ob Verkäufe zwischen Angehörigen stattgefunden hätten. Dabei handelt es sich lediglich um einen abstrakt möglichen Einfluss auf die Höhe des Verkaufspreises. Konkrete Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Verkaufspreise nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entstanden sind, haben die Kläger nicht vorgetragen. Diese ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen.
Da sämtliche bekannten Verkäufe der K-Aktien im Jahr vor dem Bewertungsstichtag in die Wertermittlung eingeflossen sind, besteht eine Vermutung dafür, dass die Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden haben. Im Klageverfahren hat der Beklagte eine Excel-Tabelle vorgelegt, aus der sich nicht nur die Beteiligungshöhen der erfassten Verkäufe, sondern auch die Klarnamen der Veräußerer und Erwerber ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Verkäufe zwischen Angehörigen gehandelt haben könnte, sind aus den Namen der Veräußerer und Erwerber nicht ableitbar.
gg. Soweit die Kläger auf die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen hinweisen, ist ihnen grundsätzlich zuzustimmen. Der BFH hat bereits entschieden, dass die Finanzverwaltung für die Wertsteigerungen, die nach der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind, die Feststellungslast trägt (BFH-Urteil vom 25. November 2010, IX R 47/10, BFHE 232, 335, BFH/NV 2011, 887, Rz. 10 bei juris). Nichts anderes kann für die Wertsteigerungen gelten, die nach der Verkündung des StSenkG am 26. Oktober 2000 entstanden sind. Indes greifen die Grundsätze über die Feststellungslast erst dann ein, wenn der Wert der Aktien nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden ist. Ein ausreichender Nachweis ist vorliegend nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch vorhanden. Die von den Klägern aufgezeigte Möglichkeit einer Wertverzerrung in dem vorliegenden Datenmaterial ist demgegenüber lediglich abstrakter Art. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Datenmaterial keine zutreffenden Werte wiedergibt, haben die Kläger nicht benannt. Es liegen ausreichende und nachvollziehbare Daten über die Verkäufe innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag vor, welche den nunmehr anzusetzenden Wert von 1.274,17 % stützen. Dies stellt eine Anwendung der vorrangigen Bewertungsvorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG dar (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht vom 17. April 2024, 3 K 81/22, EFG 2024, 1399; Rz. 32 bei juris, mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Wertermittlungsmethode geht einer Unternehmensbewertung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BewG vor (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2024 13 K 196/12, EFG 2025, 697).
hh. Soweit die Kläger meinen, dass sich aus den Verkäufen anderer Unternehmen der Branche ergebe, dass der Unternehmenswert der K-AG bereits vor dem Angebot vom M-Konzern höher gewesen sein müsse, als von dem Beklagten angenommen, sprechen die konkret ermittelten Verkaufsergebnisse bis zum 26. Oktober 2000 gegen diese Behauptung.
Der erkennende Senat teilt auch nicht die Auffassung der Kläger, dass die erzielten Verkaufspreise nicht berücksichtigt werden dürften, weil der innere Wert der Aktien sehr viel höher gewesen sei. Die K-AG habe den Kurswert der Aktien niedrig gehalten. Dies sei aufgrund der satzungsmäßigen Verkaufsbeschränkungen möglich gewesen, und weil die Aktienverkäufe nur mit Zustimmung der K-AG hätten stattfinden können.
Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es sich in Anbetracht der im Jahr 2000 verwirklichten Verkaufspreise so dar, dass der Rechtsvorgänger der Kläger, wenn er am 26. Oktober 2000 die Veräußerung seiner Aktien vorgenommen hätte, lediglich einen Veräußerungspreis in Höhe von ca. 63.000 EUR bis 66.000 EUR für eine Aktie im Nennwert von 5.000 EUR hätte erhalten können. Dieser Umstand wird auch von den Klägern nicht bestritten. Die Kläger haben lediglich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Veräußerungspreise, die im Jahr 2000 verwirklicht werden konnten, nicht dem inneren Wert der Aktie entsprochen hätten.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind solche Chancen nicht von dem Begriff einer "verfestigten Vermögensposition" umfasst. Dabei kann nach Auffassung des Senats dahinstehen, dass nach § 7 der Satzung der K-AG ein Verkauf der Aktien nur möglich war, wenn der Erwerber Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk der Stadt XXX war und eine Veräußerung an einen Aktionär mit einem Aktienbesitz von über 5 % der gesamten Aktien nicht möglich war. Denn diesen einschränkenden Bedingungen sahen sich alle Aktionäre der K-AG ausgesetzt. Solche Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerbarkeit waren für alle Aktien der K-AG wesensbestimmend. Für die Bestimmung des zutreffenden Wertzuwachses im Zeitpunkt der Verkündung des neuen Gesetzes kommt es darauf an, welcher Wert der Aktien unter Einbezug dieser eben aufgezählten Beschränkungen hätte realisiert werden können. Das ist nur der Verkaufspreis, der sich in den tatsächlich vorgenommenen Verkäufen im Jahr 2000 herausgebildet hat, nicht aber der "innere Wert" der Aktie, der jedenfalls im Jahr 2000 so nicht hätte realisiert werden können. Denn es ist nicht vorgetragen, dass der M-Konzern oder ein anderer international tätiger Konzern bereits im Jahr 2000 ein Angebot zur Übernahme der K-AG abgegeben hat. Einen höheren Preis, als der durch die Aufstellung des Beklagten als Durchschnittswert ermittelte und von den Vorstandsmitgliedern der K-AG bestätigte, hätte der Rechtsvorgänger der Kläger daher im Jahr 2000 nicht realisieren können (siehe auch Niedersächsisches Finanzgericht vom 28. Februar 2012 12 K 10250/09, EFG 2012, 1337).
In diesem Kontext trägt nach Auffassung des erkennenden Senats auch der Hinweis der Kläger auf das BFH-Urteil vom 25. September 2024 (II R 49/22, BStBl. II 2025, 493), aus dem sich ergeben soll, dass vorliegend aufgrund der satzungsgemäß bestehenden Verkaufsbeschränkungen kein Markt bestand, nicht. Darin führt der BFH aus, dass sich der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten lässt, wenn die Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt, der die marktwirtschaftlichen Grundsätze von Angebot und Nachfrage vollzieht. Der BFH stellt dabei klar, dass es nicht Bedingung ist, dass ein "perfekter Markt" vorliegt. Ein frei ausgehandelter Preis, der auf Angebot und Nachfrage beruht, liege hingegen beispielweise dann nicht vor, wenn eine bestimmte Reihenfolge bei den Personen einzuhalten ist, denen die Anteile zum Kauf angeboten wurden. Dieses Vorgehen schließe es aus, dass sich bei mehreren Interessenten der Preis aufgrund der dann höheren Nachfrage erhöht und sich damit ein Preis in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage bilde (BFH-Urteil vom 25. September 2024 II R 49/22, BStBl. II 2025, 493, Rz. 30 bei juris). Vorliegend war eine derartige Reihenfolge der Abfragung möglicher Interessenten nicht vorgesehen. Zwar gab es nach der Satzung der K-AG einen eingeschränkten Interessentenkreis, welchem die Anteile zum Kauf angeboten werden konnten. Innerhalb dieses (eingeschränkten) Marktes konnte jedoch ein reguläres Bieten um die zum Verkauf angebotenen Anteile stattfinden, sodass nach Auffassung des Senats von einem Markt im Sinne der BFH-Rechtsprechung auszugehen ist, der zur Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG geeignet war.
4. Die sich aus der Erhöhung des gemeinen Wertes ergebende Änderung zugunsten der Kläger ist jedoch mit zu Unrecht berücksichtigten Veräußerungskosten in Höhe von 24.002 EUR zu kompensieren. Diese nicht als Veräußerungskosten in Abzug zu bringenden Kosten übersteigen den Betrag in Höhe von 22.814 EUR, um welchen der zu berücksichtigende gemeine Wert der Anteile zu erhöhen ist. Aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ergibt sich, dass die festgesetzte Einkommensteuer nicht zu ändern ist.
a. Die durch den Beklagten im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Veräußerungskosten berücksichtigten Steuerberatungskosten in Höhe von 24.002 EUR, die den Klägern im Rahmen der Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens entstanden sind, stellen keine Veräußerungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der K-Aktien durch den Rechtsvorgänger der Kläger im Jahr 2002 dar.
b. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Veräußerungsgewinn derjenige Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Nach der früheren Rechtsprechung des BFH waren Veräußerungskosten nur Aufwendungen, die in einem "unmittelbaren sachlichen Zusammenhang" mit der Veräußerung standen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74, BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100, Rz. 15 bei juris; BFH-Urteil vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149. 557, BStBl II 1987, 561, Rz. 32 bei juris; BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520, Rz. 23 bei juris).
In der jüngeren Rechtsprechung hat der BFH das Merkmal des "unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs" zur Bestimmung der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 EStG aufgegeben und durch das allgemeine Veranlassungsprinzip ersetzt. Maßgeblich ist nunmehr, ob das "auslösende Moment" für die Aufwendungen bei wertender Betrachtung in dem Veräußerungsvorgang liegt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458, Rz. 11 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736, Rz. 17; BFH-Urteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768, Rz. 15 bei juris). Diese Rechtsprechung ist auf den Begriff der Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG übertragen worden (BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008 1658, Rz. 13 bei juris; BFH-Urteil vom 27. März 2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768, Rz. 15 bei juris).
c. Die soeben dargestellte neuere Rechtsprechungsentwicklung führt jedoch nicht dazu, dass die in hiesigem Verfahren entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG abzuziehen waren. Die Kosten für die Rechtsverfolgung stehen bei wertender Beurteilung des auslösenden Moments nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang im Jahr 2002.
aa. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (IX R 25/12, BFHE 242, 513, BStBl II 2014, 102) zu Aufwendungen für ein zwischenstaatliches Verständigungsverfahren wegen des Gewinns aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung ausgeführt, dass derartige Rechtsverfolgungskosten nicht als Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG abgezogen werden können. Für die vorliegend im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Kosten schließt sich der erkennende Senat dieser Rechtsprechung an. Der BFH führt richtigerweise aus, dass derartige Rechtsverfolgungskosten nicht durch die steuerbare Anteilsveräußerung veranlasst sind. Sie dienen nicht der Durchführung der Veräußerung der Aktien. Nicht die Veräußerung selbst ist das auslösende Moment für die Rechtsverfolgungskosten, sondern der Streit über die Steuerbarkeit der Veräußerung. Die Rechtsverfolgungskosten sind nur mittelbar durch die Veräußerung der Aktien verursacht. Sie entstehen nicht im Zuge der Veräußerung. Es fehlt an einer hinreichenden Beziehung zum Veräußerungsvorgang.
bb. Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewandt werden, dass der IX. Senat des BFH in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 a.a.O. ohne auf die neue Rechtsprechungsentwicklung einzugehen auf den früheren Begriff des "unmittelbaren sachlichen Zusammenhangs" abgestellt hat. Zwar ist nicht bestreitbar, dass der IX. Senat diese Begrifflichkeit in seinen Urteilsgründen erwähnt (Rz. 10 bei juris). Er führt aber auch aus, dass die Aufwendungen durch die Veräußerung "wirtschaftlich veranlasst" sein müssen (ebenfalls Rz. 10 bei juris). Deshalb hat der I. Senat des BFH in zwei weiteren Urteilen vom 12. März 2014 (I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719, Rz. 13 bei juris) und vom 9. April 2014 (I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861, Rz. 14 bei juris) die Auffassung vertreten, dass nicht erkennbar sei, dass sich der IX. Senat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 a.a.O. von der Rechtsprechungsentwicklung der letzten Jahre habe distanzieren wollen. Vielmehr habe der IX. Senat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 a.a.O. die BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 (IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067, Rz. 33 bei juris) und vom 8. Februar 2011 (IX R 15/10, BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684, Rz. 12 bei juris) zitiert, die beide bei der Bestimmung der Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG auf den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang abgestellt haben. Daraus sei zu schließen, dass der IX. Senat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 a.a.O. bei seiner Sachverhaltswürdigung zwar das allgemeine Veranlassungsprinzip zugrunde gelegt habe, dass die wertende Beurteilung des konkreten Einzelfalls aber zur Verneinung eines ausreichenden Veranlassungszusammenhangs geführt habe (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2024 13 K 196/12, EFG 2025, 697.
cc. Der erkennende Senat geht ebenfalls davon aus, dass der IX. Senat die vorgenommene Würdigung unter wertender Anwendung des Veranlassungsprinzips vorgenommen hat.
(1) Dies gilt unabhängig davon, dass Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich der einkommensteuerlichen Qualifikation des Gegenstands der Rechtsverfolgung folgen. Wegen dieser Annexqualifikation sind Rechtsverfolgungskosten regelmäßig der Erwerbssphäre zuzuordnen, wenn der Gegenstand der Rechtsverfolgung mit einer Einkunftsart zusammenhängt (BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711, Rz. 11 ff. bei juris; BFH-Beschluss vom 1. August 2005 IV B 45/04, BFH/NV 2005, 2186, Rz. 3 f. bei juris: BFH-Urteil vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038, Rz. 12 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 18. Oktober 2023 X R 7/20, BFHE 282, 388, BStBl II 2024, 288, Rz. 14 bei juris; Urteil des FG Münster vom 3. Dezember 2019 - 1 K 494/18 E, EFG 2020, 185, Rz. 25 ff. bei juris; Urteil des FG Münster vom 15. Dezember 2023 - 12 K 1090/21 E, EFG 2024, 809, Rz. 40 bei juris).
(2) In der vorliegenden Konstellation der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht zudem die Besonderheit, dass nicht nur der (allgemeine) Veranlassungszusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu prüfen ist. Vielmehr muss nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ein (spezieller) Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang selbst bejaht werden. Nur dann handelt es sich bei den Aufwendungen um "Veräußerungskosten" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Darauf weist der IX. Senat des BFH in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 a.a.O. in Randziffer 11 auch ausdrücklich hin, wenn er ausführt, dass der objektive Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung bestehen muss. Die Kosten können deshalb nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um "Kosten der Veräußerung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und nicht um "Kosten zur Vermeidung der Steuerpflicht" handelt (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. November 2024 13 K 196/12, EFG 2025, 697).
Bei wertender Betrachtung können Kosten, die rund 8 Jahre nach der Veräußerung der K-Aktien (Honorarrechnung des Prozessbevollmächtigten vom xx. Dezember 2010) den Rechtsnachfolgern der veräußernden Person entstanden sind, nicht mehr als "Kosten der Veräußerung" der K-Aktien im Jahr 2002 beurteilt werden. Die Aufwendungen stehen in einem Veranlassungszusammenhang zu dem einkommensteuerlichen Streit über die Steuerpflicht, nicht in einem Veranlassungszusammenhang zu dem eigentlichen Veräußerungsvorgang im Jahr 2002.
d. Entgegen der hier vertretenen Auffassung hat das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (10 K 1208/23, EFG 2024, 1379, Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 12/24) unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechungsentwicklung den Schluss gezogen, dass auch Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG anfallen, als Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind. Zur Begründung führt das Hessische Finanzgericht aus, dass derartige Steuerberatungskosten allein auf den nach § 17 EStG zu versteuernden Veräußerungsvorgang zurückzuführen seien. Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen jedoch nicht.
e. Ein nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage grundsätzlich noch möglicher Abzug der betreffenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben kommt vorliegend nicht in Betracht, da der für eine Berücksichtigung maßgebliche Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG frühestens nach der entsprechenden Rechnungsstellung im Jahr 2010 erfolgt ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Revision wird zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Unter dem Aktenzeichen des BFH IX R 12/24 ist ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, welche Aufwendungen als Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG angesehen werden können. Zu der Frage der zeitlichen Grenzen der Erfassung von Wertzuwächsen nach der Absenkung der Beteiligungsgrenze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG von mindestens 10 % auf mindestens 1 % dürfte sich demgegenüber nach Auffassung des erkennenden Senats der BFH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2012 (IX R 36/11, BFHE 239/334, BStBl II 2013, 164) hinreichend positioniert haben, unabhängig davon, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 6. Januar 2023 (2 BvR 364/13, NJW 2023, 1715) keine inhaltliche Aussage zu dieser Frage getroffen hat.