Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.11.2024, Az.: 2 OAus 64/24

Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung bei einer Gesamtstrafenentscheidung an die polnischen Justizbehörden

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.11.2024
Aktenzeichen
2 OAus 64/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 27871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:1127.2OAUS64.24.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erweist sich die Auslieferung bei einer Gesamtstrafenentscheidung des ersuchenden Staates hinsichtlich einer einbezogenen Strafe einer Verurteilung als unzulässig, etwa weil diese in Abwesenheit des Verfolgten und seines Verteidigers ergangen ist (§ 83 IRG), ist die Auslieferung zur Vollstreckung durch das deutsche Gericht nur insoweit unzulässig und im Übrigen für den Teil der weiteren einbezogenen Strafe(n) für zulässig zu erklären, wenn diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Auslieferung und keine Ausnahmetatbestände vorliegen.

  2. 2.

    Es obliegt dann dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, diesen Teil der erkannten Strafe der Art und Höhe nach zu bestimmen und die Strafe nur insoweit zu vollstrecken. 3. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Auflösung der Gesamtstrafenentscheidung nicht möglich sein sollte.

In dem Auslieferungsverfahren
gegen den polnischen Staatsangehörigen
M. S. Z.,
geboren am ...,
wohnhaft: ...,
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX am 27. November 2024 beschlossen:

Tenor:

Gegen den Verfolgten wird zum Zwecke seiner Auslieferung an die polnischen Justizbehörden zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Opole vom 26.01.2023 (Az. III Kop 54/22) bezeichneten und durch die Verurteilung durch das Amtsgerichts Brzeg (Az. II K 499/18) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe

I.

Die polnischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Opole vom 26.01.2023 (Az. III Kop 54/22) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung.

Ausweislich des in deutscher Übersetzung vorliegenden Europäischen Haftbefehls ist gegen den Verfolgten durch Urteil des Amtsgerichts Brzeg vom 08.12.2021 (Az. II K 361/21) eine nachträgliche Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verhängt worden, die noch vollständig zu verbüßen ist.

Die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe ist aus der mit Urteil des Amtsgerichts Brzeg in dem Verfahren mit dem Az. II K 678/17 verhängten Strafe und der mit Urteil des selben Gerichts in dem Verfahren mit dem Az. II K 499/18 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr gebildet worden.

In der Hauptverhandlung in dem Verfahren bei dem Amtsgericht Brzeg mit dem Az. II K 678/17 am 12.03.2018 ist - ausweislich einer Mitteilung der polnischen Behörden vom 24.01.2024 - weder der Verfolgte noch sein Verteidiger zugegen gewesen oder persönlich geladen worden.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Brzeg mit dem Az. II K 499/18 haben der Verfolgte und sein Verteidiger an der Hauptverhandlung persönlich teilgenommen. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 07.01.2018 gegen 6.45 Uhr verstieß er beim Führen eines Personenwagens der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Straße zwischen den Ortschaften P. und K. K. vorsätzlich gegen die Sicherheitsregeln im Landverkehr in der Weise, dass er in einem Trunkenheitszustand (0,83 mg/dm3 Alkohol in der Atemluft) einen geraden Straßenabschnitt in Richtung K. K. befuhr, seine Geschwindigkeit nicht den vorherrschenden Straßenverhältnissen anpasste, nach rechts von der Fahrbahn abkam und dort das Fahrzeug zum Umkippen brachte. Infolgedessen erlitten die Insassen des Fahrzeugs - M. S. und R. Z. - Verletzungen, wobei diese bei den genannten Personen eine andere als die in Art. 156 § l des polnischen Strafgesetzbuches genannte und länger als sieben Tage dauerte Verletzung der Funktionen der Körperorgane und eine Gesundheitsstörung verursacht haben und daher die in Art. 157 § l des polnischen Strafgesetzbuches genannten Auswirkungen darstellen.

In dem Verfahren über die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe sind der Verfolgte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer persönlicher Ladung nicht anwesend gewesen.

Der Verfolgte hat von dem Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden noch keine Kenntnis.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zunächst mit Zuschrift vom 08.07.2024 beantragt,über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zu entscheiden.

Mit Verfügung vom 12.07.2024 hat der Senat den Vorgang zunächst ohne förmliche Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Auslieferung lediglich hinsichtlich der Tat aus dem Urteil des Amtsgerichts Brzeg mit dem Az. II K 499/18 zulässig sein dürfte, an die Generalstaatsanwaltschaft zurückgesandt. Diese hat daraufhin - mehrfach - bei den polnischen Justizbehörden angefragt, ob trotz der nach den dortigen prozessualen Bestimmungen fehlenden Möglichkeit der Auflösung der mit der Entscheidung des Bezirksgerichts Opole vom 08.12.2021 gebildeten Gesamtstrafe der Europäische Haftbefehl aufrecht erhalten bleiben soll, wenn zu erwarten ist, dass die Auslieferung nur hinsichtlich der einen in die Gesamtstrafe einbezogenen Straftat für zulässig erklärt werden wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierauf jedoch keine Antwort erhalten.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr,gegen den Verfolgten nur hinsichtlich der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Opole vom 26.01.2023 (Az. III Kop 54/22) bezeichneten und durch die Verurteilung durch das Amtsgerichts Brzeg in dem Verfahren zum Az. II K 499/18 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist nach § 78 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 15, 17 IRG zu entsprechen.

1.

Die Auslieferung erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

a)

Der Europäische Haftbefehl liegt in polnischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung vor und enthält alle nach § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben.

b)

Die Auslieferungsfähigkeit der in dem Europäischen Haftbefehl aufgeführten Straftat des Verfolgten zu Ziff. E.2.2. (Urteil des Amtsgerichts Brzeg in dem Verfahren Az. II K 499/18) ist gegeben. Sie ist nach polnischem Recht strafbar (Art. 177 §1 i.V.m. Art. 178 § 1, 178a § 1 des polnischen Strafgesetzbuches). Die Strafbarkeit nach deutschem Recht folgt aus §§ 315c Nr. 1, 229 StGB.

c)

Der Verfolgte wurde für die Tat im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Maß vier Monate übersteigt (§ 81 Nr. 2 IRG). Die dem Verfolgten vorgeworfene Tat weist aufgrund der Tatörtlichkeit keine Bezüge zum deutschen Recht auf und der Verfolgte besitzt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

d)

Die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Spezialität werden durch die von EU-Staaten zu vollziehende innerstaatliche Transformation des insoweit bindenden RB-EuHB gewährleistet, einer besonderen Zusicherung des ersuchenden Staates bedarf es daher nicht.

e)

Durchgreifende Gründe, die der Auslieferung nach den Bestimmungen des IRG entgegenstehen könnten, sind hinsichtlich der in die Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgerichts Brzeg vom 08.12.2021 (Az. II K 361/21) einbezogenen Verurteilung des Verfolgten durch das selbe Gericht in dem Verfahren zum Az. II K 499/18 nicht ersichtlich.

Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland hat (§ 83b Abs. 2 IRG) haben könnte. Wesentliches Indiz hierfür wäre in erster Linie die Dauer ihres Aufenthalts im Inland. Dabei ist regelmäßig erst ab einem rechtmäßigen, fünfjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt eine Bindung zu dem Vollstreckungsstaat anzunehmen, die derjenigen eines Einheimischen entspricht (vgl. Zimmermann in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 83b Rn. 40; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2016, 352 [BGH 25.08.2016 - 2 StR 585/15]). Der Verfolgte ist jedoch erst seit dem 01.04.2020 in Deutschland amtlich gemeldet. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 83b Abs. 2 IRG ist danach derzeit nicht erkennbar.

f)

aa)

Hinsichtlich der in die Gesamtstrafenentscheidung des Amtsgerichts Brzeg vom 08.12.2021 (Az. II K 361/21) einbezogenen Verurteilung des Verfolgten durch das selbe Gericht in dem Verfahren zum Az. II K 678/17 fehlt es hingegen an der Auslieferungsfähigkeit der abgeurteilten Tat gem. § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG, weil die Entscheidung ausweislich der Mittelung der polnischen Behörden vom 24.01.2024 in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist. In der Hauptverhandlung am 12.03.2018 war weder der Verfolgte noch sein Verteidiger zugegen oder persönlich geladen, so dass kein Fall des § 83 Absatz 2 IRG vorgelegen hat. Die in der Verhandlung ergangene Entscheidung ist auch lediglich durch Niederlegung zugestellt worden, so dass auch insoweit keine Wahrung der Beteiligungsrechte erfolgte. Die Verteidigungsrechte sind auch nicht durch die spätere ordnungsgemäße Ladung des Verfolgten zur Verhandlung über die Bildung des Gesamturteils und damit die nachträgliche Gesamtstrafe ausreichend gewahrt worden, weil sich aus den weiteren Ausführungen der ersuchenden Behörde ergibt, dass das dort erkennende Gericht nach Artikel 85 §§ 1, 2 polnischen StGB vorzugehen verpflichtet war. Der Verfolgte hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, sich zu seiner Verteidigung zu dem Verfahren zum Az. II K 678/17 einzulassen und möglicherweise auch auf eine Aufhebung der dort ausgeurteilten Strafe hinzuwirken.

bb)

Die Auslieferung des Verfolgten nur hinsichtlich der einbezogenen Verurteilung des Verfolgten durch das Amtsgerichts Brzeg in dem Verfahren zum Az. II K 499/18 ist trotz der erfolgten Einbeziehung in die Gesamtstrafenentscheidung des selben Gerichts vom 08.12.2021 (Az. II K 361/21) grds. zulässig.

Zwar ist in früheren Beschlüssen des Senats angeklungen, dass eine Auslieferung zur Strafvollstreckung als unzulässig anzusehen sein könnte, wenn das Auslieferungsersuchen auf einer Gesamtstrafenverurteilung wegen mehrerer Taten beruht und bei einer oder mehrerer abgeurteilter Taten z.B. aufgrund einer Abwesenheitsverurteilung oder einer fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit die materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit nicht gegeben sind (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19.09.2022, 2 AR (Ausl) 50/22). Nach der in der veröffentlichten Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung ist es in derartigen Konstellationen jedoch Aufgabe des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, den nach Ausscheiden der nicht auslieferungsfähigen Taten verbliebenen Teil der Strafe der Art und Höhe nach zu bestimmen und die Strafe nur insoweit zu vollstrecken, damit dem Spezialitätsgrundsatz Genüge getan ist. Dementsprechend ist die Auslieferung hinsichtlich der Tat(en) für zulässig zu erklären, bei der/denen die Auslieferungsfähigkeit gegeben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 31.03.1977 - 4 ARs 8/77 -, juris; OLG Brandenburg Beschl. v. 4.3.2024 - 1 OAus 9/24, OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16 (19/16) -, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.07.2011 - 1 Ausl A 76/11 -, juris; OLG Köln, Beschl. v. 15.04.2009 - 6 AuslA 19/08 -, juris; OLG Jena, Beschl. v. 05.06.1996 - Ausl 2/95 -, juris; Kubiciel in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, § 3 Rd. 30; Schierholt in: Schomburg/ Lagodny, a.a.o., zu § 3 IRG Rd. 35).

Dem schließt sich der Senat an. Da die Strafzumessung Aufgabe des erkennenden Gerichts des ersuchenden Staates ist, soll damit vermieden werden, dass das mit der Sache befasste deutsche Gericht die von einem ausländischen Gericht verhängte Gesamtstrafe auflösen und dabei eine eigene Entscheidung treffen muss. Ob und in welcher Form dies dem ersuchenden Staat möglich ist, kann im Auslieferungsverfahren grds. dahinstehen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.03.2017 - 53 AuslA 39/16 (19/16) -, juris). Es obliegt allein den polnischen Behörden, ob sie nur einen Teil des Gesamturteils vollstrecken oder das Gesamturteil aufheben und nur die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brzeg mit dem Az. II K 499/18 vollstrecken (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.05.2021, 1 AR (Ausl.) 2/21). Selbst wenn nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Auflösung der Gesamtstrafenentscheidung nicht möglich sein sollte, bleibt die Teilvollstreckung eine faktisch denkbare Möglichkeit, um dem Spezialitätsgrundsatz Rechnung zu tragen und dem Auslieferungsersuchen soweit wie möglich zu entsprechen (aA wohl OLG Köln, Beschl. v. 15.04.2009 - 6 AuslA 19/08). Die Regelungen zum Europäischen Haftbefehl (Achter Teil, §§ 78 ff. IRG) sollen nämlich die Überstellungspflicht umsetzen, die sich aus dem Rahmenbeschluss ergibt (Schierholt in: Schomburg/Lagodny, a.a.o., vor § 2 Rn. 2). So statuiert § 79 Abs. 1 S. 1 IRG eine grundsätzliche Verpflichtung zur Bewilligung zulässiger Aus- und Durchlieferungsersuchen. Bei zulässigen Ersuchen ist eine Ablehnung der Bewilligung allein in den in § 83b IRG enumerativ aufgeführten Fällen sowie unter den Voraussetzungen von § 73 S. 2 IRG statthaft (Hackner in: Schomburg/Lagodny, a.a.o., § 79 Rn. 4). Diese Ausnahmetatbestände liegen hinsichtlich der Verurteilung des Verfolgten durch das Amtsgerichts Brzeg in dem Verfahren zum Az. II K 499/18 gerade nicht vor. Sofern man trotz dessen die Auslieferung insgesamt für unzulässig erachten würde, würde dies der Überstellungspflicht und mithin einem zentralen Grundsatz des Auslieferungsrechts zuwiderlaufen. Darüber hinaus haben sich die polnischen Behörden in dem vorliegenden Verfahren trotz mehrfacher Anfragen der Generalstaatsanwaltschaft nicht dazu geäußert, ob der Europäische Haftbefehl aufrechterhalten bleiben soll, sodass davon auszugehen ist, dass sie weiterhin die Auslieferung des Verfolgten - auch trotz teilweiser Unzulässigkeit - begehren und mithin die teilweise Vollstreckung grds. umsetzbar ist.

2.

Es besteht auch die Gefahr, dass der Verfolgte ohne die Anordnung der Auslieferungshaft sich dem Auslieferungsverfahren entziehen würde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Fluchthemmende Faktoren, die dem aus dem Maß der zu vollstreckenden Strafe resultierenden hohen Fluchtanreiz hinreichend entgegenwirken könnten, sind nicht ersichtlich.

Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Auslieferungshaft erscheinen hiernach nicht geeignet, deren Zweck, nämlich das Durchführen der zulässigen Auslieferung, zu gewährleisten (§ 25 IRG). Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen steht gleichfalls nicht in Frage.

III.

Der Senat wird gemäß § 26 Abs. 1 IRG eine Haftprüfung durchführen, wenn sich der Verfolgte zwei Monate in Auslieferungshaft befunden haben wird.