Versionsverlauf


Abschnitt 4 SBStErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Gefördert werden nur organisatorisch eigenständige Schuldnerberatungsstellen, die

  • für Ratsuchende als solche erkennbar sind,

  • jeder Person zugänglich sowie an mindestens zwei Werktagen pro Woche geöffnet sind,

  • die Leistungen gegenüber den Ratsuchenden unentgeltlich erbringen,

  • regelmäßig an der Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes durch Übermittlung der entsprechenden Datensätze teilnehmen,

  • die Maßnahmen der persönlichen Hilfe nach Nummer 1.1 entsprechend den Vorgaben des Landes nach Nummer 6 aufzeichnen und

  • als geeignete Stelle i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelten und ihre Absicht, Schuldenbereinigung durchzuführen, schriftlich angezeigt haben oder als geeignete Stelle anerkannt sind.

4.2 Das Angebot der Schuldnerberatungsstelle muss vorrangig Maßnahmen der persönlichen Hilfe (Einzelfallhilfe) umfassen, deren Ziel die Übernahme von Eigenverantwortung und aktives Mitwirken der Betroffenen bei der Entschuldung sind. Dabei sollen die Stellen einen niederschwelligen Zugang auch für Personen bieten, die nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 618)