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Abschnitt 1 RL FördSpK-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
Redaktionelle Abkürzung
RL FördSpK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen im Bereich der Sprachförderung von erwachsenen Geflüchteten mit dem Ziel des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache. Die Sprachkurse richten sich an Personen, die nach ihrer Einreise und aufgrund ihrer Lebensumstände Bedarf an einem niedrigschwelligen Einstiegs- oder Orientierungsangebot haben. Dies sind vorrangig Schutzsuchende. Sind darüber hinaus Plätze vorhanden, können insbesondere auch folgende Personengruppen teilnehmen:

  • Schutzberechtigte und ihre Familien sowie andere Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt,

  • EU-Zugewanderte.

1.2 Das Ziel der Förderung besteht in der Sicherstellung eines flächendeckenden Angebots von zielgruppengerechten Sprachkursen für erwachsene Geflüchtete. Die Sprachkurse dienen dem Zweck, eine Orientierung über das Leben und die Kultur in Deutschland, das demokratische System und regionale Gepflogenheiten zu geben. Zudem können sie das Ziel verfolgen, auf eine Berufsausbildung, die Integration in den Arbeitsmarkt, das Nachholen eines Schulabschlusses im Zweiten Bildungsweg oder auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder eine gleichwertige Prüfung vorzubereiten.

1.3 Die Zuwendung erfolgt beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)