Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 5 AÖGWAbk - Geschäftsführender Ausschuss (1)

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Redaktionelle Abkürzung
AÖGWAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

Nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. November 2022/20. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 4) tritt dieses Abkommen am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben des Kuratoriums in der Zeit zwischen den Kuratoriumssitzungen wahr; ausgenommen sind der Erlass von Satzungen, die Bildung von Beiräten und die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Aufgaben.

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Kuratoriums. Ein Mitglied ist die oder der Vorsitzende des Kuratoriums, zwei weitere Mitglieder werden aus der Mitte des Kuratoriums für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 5.

(3) Der Geschäftsführende Ausschuss kann außerhalb einer Kuratoriumssitzung in Präsenz oder in digitaler Form zusammentreten, darüber hinaus auf Anregung eines Mitgliedes oder wenn die oder der Vorsitzende die Entscheidung über ein Vorbringen der Präsidentin oder des Präsidenten der Akademie für dringlich hält.

(4) Die oder der Vorsitzende hat auf jeder Sitzung des Kuratoriums über die Tätigkeit des Ausschusses zu berichten. Das Kuratorium kann Entscheidungen des Geschäftsführenden Ausschusses ändern.