Abschnitt 7 AbSZRdErl - Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- AbSZRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1 Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Mitgestaltung des sozialen Lebens (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NSchG). Ein entsprechendes Engagement der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit anzuregen, gehört zu den Aufgaben der Schule. Soweit sich ein solches Engagement im Rahmen der Schule entfaltet, kann es nach Nr. 6.6 in Abgangs- und Abschlusszeugnissen gewürdigt werden.
7.2 Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule stattfindet, kann die Würdigung beispielgebender Aktivitäten insbesondere in einem Beiblatt zum Zeugnis erfolgen. Als ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Einsatz
im sozialen, karitativen und diakonischen Bereich,
im politischen und zivilgesellschaftlichen Bereich,
im kulturellen Bereich (z. B. Kunst, Theater, Musik, Gedenkstätten- und Denkmalpflege),
im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,
in der Jugendarbeit und
im Sport
gewürdigt werden.
7.3 Schülerinnen und Schüler, die eine Würdigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule wünschen, erhalten von der Schule ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 15, das von der jeweiligen Organisation in eigener Verantwortung auszufüllen und der Schule bis zum 1. Juni zuzuleiten ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die bescheinigte Tätigkeit den vorstehend genannten Grundsätzen entspricht. Die Bescheinigung wird als Beiblatt zum Zeugnis ausgehändigt. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 10 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 8. November 2021 (SVBl. S. 646)