Art. 2 BesRNRG - Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- BesRNRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Die oder der Versorgungsberechtigte hat einen Anspruch auf Versorgung, der über die in diesem Gesetz vorgesehene Versorgung hinausgeht und sich aus im Rang über diesem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften ergibt, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Versorgung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geltend zu machen."
- 2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge weitergewährt werden."
- 3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 3 werden die Worte "Ausgleichszulagen nach § 13 BBesG" durch die Worte "Ausgleichszulagen nach den §§ 40, 41 und 65 Abs. 2 NBesG" ersetzt.
- bb)
In Nummer 4 wird die Verweisung "§ 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 1 NBesG" ersetzt.
- cc)
In Nummer 5 wird die Verweisung "§ 42 BBesG" durch die Verweisung "§ 37 NBesG" ersetzt.
- dd)
Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
"7.
allgemeine Stellenzulagen nach der Anlage 9 NBesG,8.
besondere Stellenzulagen- a)
nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 184,07 Euro und
- b)
nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 147,25 Euro,
wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist,".
- ee)
In Nummer 10 werden die Worte "Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes" durch die Worte "§ 42 Satz 1 und § 68 Abs. 5 NBesG" ersetzt.
- b)
In den Absätzen 2 und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort "Dienstaltersstufe" durch das Wort "Erfahrungsstufe" ersetzt.
- c)
In Absatz 7 Sätze 1, 5, 7 und 9 wird jeweils die Angabe "§ 26" durch die Angabe "§ 29" ersetzt.
- 4.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe "§ 26" durch die Angabe "§ 29" ersetzt.
- b)
Die Sätze 3 bis 6 werden durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:
"3Besteht für Zeiten nach Satz 1 Anspruch auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. 4Für die zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend. 5Dient eine zusätzliche Versorgungsleistung allein dem Ausgleich dafür, dass während der Beurlaubung eine gegenüber dem übertragenen Amt höherwertige Tätigkeit ausgeübt wird, ist der Berechnung, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, abweichend von § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, die der Tätigkeit während der Beurlaubung entspricht."
- 5.
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Besteht für Zeiten nach Absatz 1 Anspruch auf zusätzliche, nicht nach den §§ 65 bis 68 anrechenbare Versorgungsleistungen, so dürfen diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als dadurch die Summe aus den zusätzlichen Versorgungsleistungen, dem Ruhegehalt und den nach § 66 anzurechnenden Renten die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschreitet. 2Für die zusätzlichen Versorgungsleistungen gilt § 66 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 entsprechend."
- 6.
§ 13 erhält folgende Fassung:
"§ 13
Nicht zu berücksichtigende ZeitenZeiten, die nach § 26 NBesG nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, sind nicht ruhegehaltfähig."
- 7.
In § 15 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "bis zum Doppelten" durch das Wort "doppelt" ersetzt.
- 8.
§ 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 4 werden die Worte "das 67. Lebensjahr vollendet wird" durch die Worte "die Altersgrenze nach § 35 NBG erreicht werden würde" ersetzt.
- b)
Satz 7 wird gestrichen.
- 9.
§ 18 erhält folgende Fassung:
"§ 18
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf ProbeEin Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts kann bewilligt werden
- 1.
Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit, die vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurden, und
- 2.
Beamtinnen und Beamten auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen sind oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen wurden."
- 10.
In § 32 Abs. 4 wird die Verweisung "§ 9 BBesG" durch die Verweisung "§ 14 NBesG" ersetzt.
- 11.
§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3.
Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall (§ 37),". - 12.
§ 34 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Geschäftsort,". - b)
Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"3In Betracht kommen die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397), in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben."
- 13.
§ 37 wird wie folgt geändert:
- a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Verdienstausfall" angefügt.
- b)
Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) 1Einer nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person, die weder Beamtin oder Beamter noch Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter ist, wird ein für den Zeitraum der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 nachgewiesener Verdienstausfall erstattet. 2Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder § 43 dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder § 43 Abs. 1 Nr. 1 nicht übersteigen."
- 14.
§ 40 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Der Ruhegehaltssatz wird nach § 16 Abs. 1 mit der Maßgabe berechnet, dass für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 statt 1,79375 Prozent anzusetzen sind; dieser Ruhegehaltssatz wird um 20 Prozentpunkte erhöht."
- 15.
§ 53 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BBesG)" durch den Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 NBesG)" ersetzt.
- b)
Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1.
die Beamtin oder der Beamte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 BeamtStG entlassen ist oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wurde,".
- 16.
§ 54 erhält folgende Fassung:
"§ 54
Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 39 Satz 1 NBG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld. 2Das Übergangsgeld beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der die Beamtin oder der Beamte sich zur Zeit der Entlassung befunden hat.
(2) 1Die Zahlung des Übergangsgeldes beginnt nach Ablauf der Zeit, für die nach § 9 Abs. 3 NBesG Dienstbezüge gewährt werden. 2Es wird für die Dauer der Zeit gewährt, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren.
(3) § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die oder der Entlassene Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6, so verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 75 Nr. 11 findet keine Anwendung."
- 17.
In § 56 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "im Ausland" durch die Worte "außerhalb der Europäischen Union" und die Worte "nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Worte "der Zahlung nach der Außenwirtschaftsverordnung" ersetzt.
- 18.
In § 58 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI)" durch die Worte "nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen Zeiten der Pflege eines Kindes" ersetzt.
- 19.
§ 60 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat," gestrichen.
- b)
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Wird einer Beamtin oder einem Beamten Pflegezuschlag für ein nach § 58 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind gewährt, so wird daneben ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt."
- 20.
§ 64 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"2Liegen der Höchstgrenze ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus einer der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zugrunde, so erhöht sich die Höchstgrenze für den Monat Dezember um 420 Euro."
- bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- b)
In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 2)" gestrichen.
- 21.
In § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ruhegehalt" das Komma und das Wort "Altersgeld" gestrichen.
- 22.
§ 66 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort "zuzüglich" die Worte "der vor Vollendung des 17. Lebensjahres tatsächlich abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten," eingefügt.
- b)
Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"2In diesem Fall
- 1.
sind Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht ruhegehaltfähig,
- 2.
gelten die Zeiten nach den §§ 8 und 9 nur als ruhegehaltfähig, soweit sie nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen, und
- 3.
finden § 16 Abs. 3 und § 17 keine Anwendung."
- 23.
In § 69 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Prozent" gestrichen.
- 24.
In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes" ersetzt.
- 25.
§ 73 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "dieses Gesetzes" durch die Worte "des Grundgesetzes" ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Angabe "Sätze 1, 2 und 4" durch die Angabe "Sätze 1 und 2" ersetzt.
- bb)
Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"4Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz befindet."
- 26.
§ 75 Nr. 11 erhält folgende Fassung:
"11.
die Bezüge, die die Beamtin oder der Beamte nach § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBesG weiter erhält, als Ruhegehalt;". - 27.
In § 79 Abs. 3 wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BBesG)" durch den Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 NBesG)" ersetzt.
- 28.
§ 80 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "nach den §§ 37 und 38" durch die Worte "nach § 37 Abs. 1 bis 4 und § 38" ersetzt.
- b)
In Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(§ 36)" ein Komma und die Worte "Erstattung von Verdienstausfall (§ 37 Abs. 5)" eingefügt.
- 29.
In § 82 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "haben" die Worte "oder für die aufgrund des Ausscheidens eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) zu zahlen ist" eingefügt.
- 30.
§ 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1.
§ 3 Abs. 1, 2 und 4;". - b)
In Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
Es wird die folgende Nummer 11 angefügt:
"11.
§ 93 Abs. 5 Satz 1."
- 31.
§ 86 Abs. 3 wird gestrichen.
- 32.
§ 88 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Hat der Ruhestand zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 begonnen und ist die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich in diesem Zeitraum, jedoch nach Ruhestandsbeginn der ausgleichspflichtigen Person, wirksam geworden, so wird das Ruhegehalt abweichend von Absatz 2 erst dann gemäß § 69 gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 gewährt wird."
- b)
In Absatz 8 Nr. 6 wird die Zahl "1,85" jeweils durch die Zahl "1,875" ersetzt.
- c)
Absatz 13 erhält folgende Fassung:
"(13) Auf Versorgungsverhältnisse, die zwischen dem 31. August 2006 und dem 1. Dezember 2011 eingetreten sind, finden § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 49 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes Anwendung; § 43 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Beträge die in § 48 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Beträge treten."
- 33.
§ 89 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:
"3.
abweichend von Absatz 2 § 66 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes nicht anzuwenden."
- 34.
In § 90 Abs. 3 werden nach dem Wort "ist" die Worte "außer in Fällen des § 35 Abs. 3 NBG" eingefügt.
- 35.
Nach § 90 wird der folgende § 90a eingefügt:
"§ 90a
Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte(1) Soweit den Versorgungsbezügen der am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern Besoldungsgruppen und Stufen nach den Anlagen 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 423), zugrunde liegen, werden diese mit Wirkung vom 1. Januar 2017 durch die entsprechenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nach den Anlagen 5 und 16 NBesG ersetzt; § 73 Satz 1 NBesG gilt entsprechend.
(2) Bei am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, denen ein Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird der Pflegezuschlag wie folgt in die ab 1. Januar 2017 geltende Fassung übergeleitet:
- 1.
Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage.
- 2.
Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.
- 3.
Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. a der Anlage.
- 4.
Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage.
- 5.
Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 3 Buchst. b der Anlage.
- 6.
Für Fälle nach Absatz 4 Nr. 3 der Anlage in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt der Betrag nach Absatz 4 Nr. 4 Buchst. a der Anlage.
(3) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt § 60 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, wenn die Pflege nicht über den 31. Dezember 2016 hinausging. 2Für die Höhe des Pflegezuschlags gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Für am 1. Januar 2017 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, gilt, wenn die Pflege über den 31. Dezember 2016 hinausging, für die Pflege bis zum 31. Dezember 2016 § 60 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für die Höhe des Pflegezuschlags Absatz 2 entsprechend gilt. 2Für die Pflege ab dem 1. Januar 2017 gilt § 60 dieses Gesetzes. 3Ist der Pflegezuschlag nach Satz 1 höher, so gilt dieser auch für die Pflege nach dem 31. Dezember 2016."
- 36.
In § 93 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach der Angabe "Teilsätze 2 und 3" die Worte "sowie, soweit darin die Berücksichtigung der Zeit vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ausgeschlossen wird, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14a Abs. 2 und § 14b Abs. 2" eingefügt und das Wort "findet" durch das Wort "finden" ersetzt.
- 37.
Dem § 94 wird der folgende Satz 5 angefügt:
"5Verzichtet die Beamtin oder der Beamte nach § 66 Abs. 9 auf die Anerkennung der Vordienstzeiten, so ist der nach Satz 1 gewahrte Betrag des Ruhegehalts in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 9 Sätze 1 und 2 zu ermitteln."
- 38.
Dem § 96 Abs. 2 Nr. 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"3Ist das Versorgungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2011 eingetreten, so ist der nach Satz 1 ermittelte Ruhegehaltssatz für die Zeit nach dem 31. Dezember 2016 mit 0,95667 zu multiplizieren."
- 39.
Die Anlage (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung:
"Anlage
(zu den §§ 58 bis 61)
Gültig ab 1. Januar 2017
Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,56 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
1. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 0,85 Euro, 2. im Fall von § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,65 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,71 Euro, für weitere Monate 0,85 Euro.
(4) 1Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person des
- 1.
Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,56 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,18 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,79 Euro, - 2.
Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,79 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,53 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,25 Euro, - 3.
Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,10 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,94 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,77 Euro, - 4.
Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person
a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,69 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,59 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,48 Euro.
2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die Beträge entsprechend des nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,85 Euro."