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§ 7 Nds. InsOeTabVO - Unveränderlichkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. InsOeTabVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32220

Es ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signieren nach § 6 auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.