§ 7 Nds. InsOeTabVO - Unveränderlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. InsOeTabVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32220
Es ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signieren nach § 6 auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.