Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.09.2025, Az.: 8 U 76/25

Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber bei Verjährung der Mängelrechte des finanzierten Geschäfts

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.09.2025
Aktenzeichen
8 U 76/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2025:0903.8U76.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - AZ: 7 O 311/24

Fundstellen

  • MDR 2026, 53-54
  • VuR 2026, 78
  • WM 2025, 1890-1892
  • WuB 2025, 520-522
  • ZIP 2025, 2616-2618
  • ZIP 2026, 146-147

Amtlicher Leitsatz

Der Darlehensnehmer kann ungeachtet der eingetretenen Verjährung der Mängelansprüche den ihm gegenüber dem Verkäufer weiterhin zustehenden Einwand der Mangelhaftigkeit (§ 438 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 BGB) auch gegenüber der Darlehensgeberin geltend machen.

[Gründe]

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung festgestellt, dass sich der Kläger mit der Rückzahlung des Restdarlehens in Höhe 15.548 € aus dem zwischen den Parteien geschlossen Darlehensvertrag derzeit nicht in Verzug befindet und dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die erfolgte Lohnabtretung offen zu legen und auf Grundlage dessen Beträge einzuziehen.

1. Von der Berufung wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Darlehens- und der Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen.

Auch wird die Feststellung des Landgerichts, dass das finanzierte Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war (§ 434 BGB) nicht angegriffen. Auch steht nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens gegen die Verkäuferin fest, dass Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Verkäuferin verjährt sind und dem Kläger diesbezüglich keine Rückzahlungsansprüche gegen die Verkäuferin zustehen.

2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Landgericht mit in jeder Hinsicht überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger ungeachtet der eingetretenen Verjährung der Mängelansprüche den ihm gegenüber der Verkäuferin weiterhin zustehenden Einwand der Mangelhaftigkeit (§ 438 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 BGB) gemäß § 359 Abs. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten geltend machen kann.

Nach § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

a) Das Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendungen aus einem finanzierten Vertrag ist akzessorischer Natur. Deswegen ist hinsichtlich der Entstehung der Einwendung allein das Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts maßgebend. Bedarf es danach zur Begründung der Einwendung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verbrauchers, besteht die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs erst, wenn die Einwendung durch Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts entstanden ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, juris Rn. 25). Vorliegend hat der Kläger die Minderung nach § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt.

b) Zwar steht nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens fest, dass Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Verkäuferin verjährt sind und dem Kläger diesbezüglich keine Rückzahlungsansprüche gegen die Verkäuferin zustehen. Jedoch ist hinsichtlich der Verjährung der Mängelrechte der § 438 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 BGB zu beachten. Die daraus folgenden Einreden kann der Kläger als Verbraucher auch der Beklagten als Darlehensgeberin über § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenhalten.

aa) Bereits nach dem Wortlaut von § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt das Gesetz beim Einwendungsdurchgriff auf die hypothetische Rechtslage ab, die bestehen würde, wenn der Verbraucher nur dem Verkäufer gegenüberstünde (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2001 - XI ZR 109/01, BGHZ 149, 43 [juris Rn. 19] zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 1 Satz 3 VerbKrG). Daher ist der Käufer und Darlehensnehmer beim verbundenen Geschäft so zu stellen, wie bei einem nicht finanzierten Teilzahlungsgeschäft, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu entrichten hätte, stehen würde (BGH, aaO). Dabei sind offene Darlehensraten grundsätzlich wie Kaufpreisraten zu behandeln (BGH, aaO Rn. 20).

bb) Der Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG) lag die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, durch das an die Stelle des Abzahlungsgesetzes tretende Verbraucherkreditgesetz den Schutz des Verbrauchers zu erweitern und grundsätzlich jede Schlechterstellung des Käufers und Kreditnehmers aus der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in einen finanzierten Kauf und einen Darlehensvertrag zu vermeiden (BGH, aaO Rn. 22). Im Regierungsentwurf zum Verbraucherkreditgesetz heißt es insoweit ausdrücklich: "Der Verbraucher soll durch die rechtliche Aufspaltung nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihm - wie bei einem einfachen Abzahlungskauf - nur ein Vertragspartner gegenüberstünde" (BT-Drucks. 11/5462, S. 23). Die Neuregelung in § 359 BGB entsprach der bisherigen Regelung in § 9 VerbrKrG unter im Wesentlichen wörtlicher Übernahme des bisherigen Textes (BT-Drucks. 14/6040, S. 201).

cc) Da § 359 Abs. 1 BGB den Verbraucher vor den Risiken der rechtlichen Aufspaltung eines Teilzahlungskaufs schützen will, muss dann, wenn der Verbraucher gegenüber dem Verkäufer bei einem Teilzahlungskauf die Zahlung weiterer Raten verweigern kann, ihm dieses Recht auch gegenüber dem Darlehensgeber zustehen.

dd) Von diesen zutreffenden rechtlichen Grundsätzen geht auch die Berufungsbegründung aus, indem sie ausführt, dass für die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Einwendungen gegen den Kreditvertrag erheben könne, entscheidend sei, ob der Kläger, hätte er ein Teilzahlungsgeschäft geschlossen, zur Einstellung der Ratenzahlung berechtigt wäre.

Soweit die Beklagte dann weiter ausführt, aufgrund der Verjährung der Minderungsansprüche des Klägers gegenüber dem Unternehmer wäre er im Falle eines Teilzahlungsgeschäfts auch nicht berechtigt gewesen, die Ratenzahlung einzustellen, übersieht die Beklagte die Vorschrift des § 438 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 BGB.

Nach § 438 Abs. 5 BGB finden auf das in § 437 BGB bezeichnete Minderungsrecht § 218 BGB und § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung. § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt den Rücktritt für unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt wäre und sich der Verkäufer darauf beruft. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens steht im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall fest, dass die Minderung nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 438 Abs. 5 BGB unwirksam ist. Nach § 438 Abs. 4 Satz 2 BGB kann der Käufer gegenüber Verkäufer trotz Unwirksamkeit des erklärten Rücktritts - oder der erklärten Minderung (§ 438 Abs. 5 BGB) - und folglich Fortbestand des Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) die Zahlung insoweit verweigern, als er sie infolge des Rücktritts oder der Minderung verweigern könnte. Hat er also noch nicht oder nur zum Teil bezahlt, kann er gegenüber dem Verkäufer die Zahlung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung berechtigt sein würde (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 438 Rn. 19). Daher hätte der Kläger - wenn er mit der Verkäuferin ein Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen hätte - die weitere Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern können, als er aufgrund der Minderung dazu berechtigt sein würde.

Daher entfällt ein auf § 359 Abs. 1 Satz 1 BGB gestütztes Leistungsverweigerungsrecht nicht bereits dann, wenn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers gemäß § 438 BGB verjährt ist. Denn auch in diesem Fall kann der Käufer als Darlehensnehmer auch gegenüber dem Darlehensgeber nach § 438 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 BGB die weitere Zahlung teilweise verweigern (Erman/Koch, BGB, 17. Aufl., § 359 Rn. 14; Prütting/Stürner, BGB, 19. Aufl., § 359 Rn. 7; Eggert, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 17 Rn. 82; juris-PK-BGB/Hönninger, 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 359 Rn. 20; Staudinger/Habersack, BGB, Neubearb. 2021, § 359 Rn. 96; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 75. Ed. Stand: 01.02.2025, § 359 Rn. 18; BeckOGK BGB/Rosenkranz, § 359 BGB, Stand: 01.02.2024 Rn. 21; MünchKommBGB/Habersack, 9. Aufl., § 359 Rn. 39).

3. Daher schuldet der Kläger der Beklagten nur noch eine um den Minderungsbetrag reduzierte Ratenzahlung. Hinsichtlich der Rechtsfolgen - insbesondere des klägerischen Anspruchs auf Anpassung des Darlehens - kann auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (LGU 6) verwiesen werden, die von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden.