Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.09.2025, Az.: 1 LA 73/25

Einfügen eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung trotz teilweise geringen Abständen zur Nachbarbebauung aufgrund der Gesamtbetrachtung der Bebauungsdichte; Keine Begrenzung des Stellplatzbedarfs durch örtliche Bauvorschriften; Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.09.2025
Aktenzeichen
1 LA 73/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0911.1LA73.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 20.05.2025 - AZ: 2 A 250/20

Fundstellen

  • BauR 2025, 1796-1798
  • ZfBR 2025, 681-683

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Bauvorhaben fügt sich bei offener Bebauung - und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann in die nähere Umgebung ein, wenn sein Abstand zur Nachbarbebauung zwar an einer oder mehreren Gebäudeseiten gering, an anderen Gebäudeseiten aber so groß ist, dass die sich daraus ergebende Bebauungsdichte in der maßgeblichen Gesamtbetrachtung in der näheren Umgebung ein Vorbild findet.

  2. 2.

    Der verursachte Stellplatzbedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO wird nicht durch die Zahl der bauordnungsrechtlich oder durch örtliche Bauvorschrift geforderten Stellplätze und Garagen begrenzt

  3. 3.

    Das Berufungsgericht ist zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO berufen, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz geführt wird.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 20. Mai 2025 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks unter der postalischen Adresse G. -Straße 22, H. -Stadt (Flurstück I., Flur R., Gemarkung J. -Stadt) im unbeplanten Innenbereich. Sie beabsichtigen dort, unter Abbruch zweier Bestandsgebäude ein Wohngebäude mit acht Wohneinheiten, drei Vollgeschossen und einem Walmdach nebst zugehörigen Stellplätzen zu errichten.

Auf dem südlich angrenzenden, ebenfalls im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück G. - Straße 22b (Flurstück K.) haben diese ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten und zwölf dazugehörigen Stellplätzen errichtet, das in seinen Ausmaßen dem Bauvorhaben entspricht. Auf den westlich angrenzenden Grundstücken G. -Straße 24b (Flurstück L., ehemals M.) und G. -Straße 26 (Flurstück N., ehemals O.) befinden sich Mehrfamilienhäuser mit sechs bzw. zehn Wohneinheiten, zudem zwei Carport-/Stellplatzanlagen mit insgesamt mindestens 20 Einstellplätzen und auf dem ebenfalls westlich angrenzenden Grundstück G. -Straße 28 (Flurstück P.) ein großes ehemaliges Bauernhaus mit einer unbekannten Anzahl von Wohneinheiten. Die Zufahrt zu diesen Gebäuden erfolgt über einen Stichweg, der westlich des direkt an die G. -Straße grenzenden Grundstücks G. -Straße 24a und des dahinterliegenden Grundstücks G. -Straße 24b verläuft.

Im Norden wird das Baugrundstück zunächst durch eine beschränkt befahrbare Straße, die Teil des Elberadwegs ist, sowie anschließend durch den Elbdeich begrenzt. Das Baugrundstück wird von der öffentlichen Straße G. -Straße über eine am Einmündungsbereich etwa 10 m, im weiteren Verlauf etwa 12 m breite und etwa 60 m lange Zuwegung erschlossen, die Teil des südlichen Grundstücks G. -Straße 22b ist und an der zugunsten des Hinterlieger(bau)grundstücks ein Wegerecht bestellt worden ist.

Im Jahr 2019 beantragten die Kläger den Erlass eines Bauvorbescheids mit folgenden Fragestellungen:

  1. 1.

    Ist die geplante Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus und Stellplätzen gemäß des anliegenden Lageplans nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?

  2. 2.

    Ist die Bebauung - ähnlich wie in den beigefügten Bauzeichnungen - zweigeschossig mit Staffelgeschoss, mit Firsthöhen in Anlehnung an die umgebende Bebauung (vorhanden und in Bau befindliche bzw. genehmigte Vorhaben) planungsrechtlich zulässig?

  3. 3.

    Ist die Anzahl der 8 geplanten Wohneinheiten planungsrechtlich zulässig?

Hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze hatten die Kläger ursprünglich die Absicht bekundet, zwölf Stellplätze nördlich des geplanten Gebäudes zwischen diesem und dem Deichverteidigungsweg zu errichten. Um Bedenken des Beklagten wegen der Verlagerung der Stellplätze in den rückwärtigen Grundstücksbereich Rechnung zu tragen, legten die Kläger eine Alternativplanung vor. Diese sieht die Anordnung von nur noch elf Stellplätzen entlang der Westgrenze der mit dem Wegerecht zugunsten des Vorhabengrundstücks belasteten Zuwegung vor. Die Stellplätze bilden in dieser Variante jeweils mit der Zufahrt einen nach Nordosten weisenden spitzen Winkel und können infolgedessen nur in dieser zum Vorhabengrundstück weisenden Richtung verlassen werden. Die Gemeinde H. -Stadt erteilte zu diesem Vorhaben ihr Einvernehmen.

Der Beklagte lehnte die Erteilung des Vorbescheids mit der Begründung ab, das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, und die Zufahrt- und Stellplatzsituation sei gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos.

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hinsichtlich der Planungsvariante, die Stellplätze rückwärtig hinter dem neu zu errichtenden Gebäude anzuordnen, abgewiesen. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben. Als nähere Umgebung hat es die Bebauung zwischen den Gebäuden G. -Straße 8 und G. -Straße 30 angesehen und der G. -Straße im Übrigen eine trennende Wirkung im Süden und dem Elbdeich in diesem Abschnitt im Norden beigemessen.

In die so abgegrenzte nähere Umgebung füge sich das Bauvorhaben ein. Das auf dem Nachbargrundstück G. -Straße 22b stehende Gebäude habe die gleichen Ausmaße wie das Bauvorhaben. Auch die auf weiteren Nachbargrundstücken befindlichen Mehrfamilienhäuser wichen von der äußeren Gesamtkubatur nicht wesentlich von dem geplanten Vorhaben ab. Auch hinsichtlich des Verhältnisses des Bauvorhabens zur umgebenden Freifläche finde das Bauvorhaben ein Vorbild in dem Gebäude auf dem Grundstück G. -Straße 22b. Gleiches gelte für die westlich vom Baugrundstück gelegenen Mehrfamilienhäuser bei der gebotenen Betrachtung auch ihrer Nebengebäude. Es halte sich auch an die vorhandenen Baulinien bzw. Baugrenzen. Die im Rahmen der Planungsalternative vorgesehene Anordnung von elf Stellplätzen entlang der bestehenden Grundstückszufahrt verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es befänden sich bereits fünf, zum Gebäude G. -Straße 22b gehörende Stellplätze im hinteren Bereich der Zufahrt. Zudem werde die Bestandsbebauung über diese Zufahrt erschlossen. Die auf der nordwestlichen Seite der Zuwegung befindlichen Gebäude unter der Adresse G. -Straße 24a und 24b seien ohnehin von einer Zufahrt, die von diversen Anwohnern genutzt werde, sowie von einer Carportanlage betroffen.

II.

Der gegen dieses Urteil, allein auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Der Beklagte verneint zu Unrecht, dass sich das geplante Gebäude in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt. Er hält im Grundsatz zwar die Gebäude G. -Straße 22b, 24b und 26 für vergleichbar. Das Bauvorhaben unterscheide sich aber von den Vergleichsgebäuden und - grundstücken durch die mit dem Neubau verbundenen Freiflächenabstände. Sein Abstand sowohl zur Nachbarbebauung wie auch der Abstand zwischen den Haupt- und Nebengebäuden finde in der maßgeblichen Umgebung kein Vorbild. Im Gegenteil würden noch vorhandene Freiflächenabstände benachbarter Wohngebäude reduziert.

Auf die absoluten Abstände auf den Vergleichsgrundstücken selbst bzw. des Bauvorhabens zu den Gebäuden auf den Vergleichsgrundstücken kommt es aber nicht maßgeblich an. Nach der auch vom Beklagten zitierten Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurt. v. 10.6.2024 - 1 LB 51/22 -, ZfBR 2024, 435 = BauR 2024, 1488 = NVwZ-RR 2025, 47 = juris Rn. 27) ist auf eine wertende Betrachtung des Vorhabengebäudes und der es umgebenden Freifläche abzustellen. Ein Bauvorhaben fügt sich danach bei offener Bebauung - und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann in die nähere Umgebung ein, wenn sein Abstand zur Nachbarbebauung zwar an einer oder mehreren Gebäudeseiten gering, an anderen Gebäudeseiten aber so groß ist, dass die sich daraus ergebende Bebauungsdichte in der maßgeblichen Gesamtbetrachtung in der näheren Umgebung ein Vorbild findet.

Daran gemessen fügt sich das Bauvorhaben ohne Weiteres ein. Das Verhältnis zwischen bebauter Fläche und Freifläche stellt sich auf dem Vorhabengrundstück eher noch günstiger dar als auf dem Referenzgrundstück G. -Straße 22b. Durch die veränderte Lage der Stellplätze weist das Grundstück auch nach Bebauung eine erhebliche Freifläche im Norden auf. Deren Zurechnung steht nicht entgegen, dass dort eine Bebauung wegen des notwendigen Abstands zum Deich voraussichtlich nicht möglich wäre. Insofern ist die Lage nicht anders als bei Flächen, die innerhalb der Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken liegen. Sie sind zwar nicht bebaubar, aber bei der Bemessung der Freiflächen dennoch zu berücksichtigen.

2.

Zu Unrecht meint der Beklagte, die Anzahl der Stellplätze übersteige den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO. In Anbetracht des am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen § 47 Abs. 1 Satz 3 NBauO, wonach der durch eine Wohnung verursachte Bedarf an Einstellplätzen nicht gedeckt zu werden brauche, handele es sich nicht mehr um notwendige Stellplätze. Grenzen setze das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot. Hier komme es zu Beeinträchtigungen über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinaus.

Zutreffend hat aber das Verwaltungsgericht nicht auf die durch § 47 NBauO vorgegebene Anzahl von notwendigen Stellplätzen, sondern auf den planungsrechtlichen Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO abgestellt. Danach sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. In unbeplanten, zusammenhängend bebauten Ortsteilen, die einem der Baugebiete nach der BauNVO - hier: einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet - entsprechen, ist § 12 Abs. 2 BauNVO nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB ebenfalls anzuwenden (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 12 Rn. 6, Stand: Februar 2025). Die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen haben Nachbarn im Regelfall hinzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 7).

Der verursachte Bedarf im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO wird nicht durch die Zahl der bauordnungsrechtlich oder durch örtliche Bauvorschrift geforderten Stellplätze und Garagen begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = ZfBR 1994, 97 = BauR 1994, 223 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 26; vgl. auch Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, ZfBR 2001, 274 = BauR 2001, 914 = NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 = juris Rn. 14 f.). Lediglich zur groben Orientierung bezüglich des Bedarfs kann auf die Richtzahlen zurückgegriffen werden, die in Niedersachsen durch die oberste Bauaufsichtsbehörde in den "Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO" (RdErl. d. Min. f. Bauen v. 16.12.2019 - 63-24 156/3-1, Nds. MBl. S. 24) festgelegt worden sind (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 12 Rn. 56, Stand: Februar 2025). Diese sehen bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden mit Wohnungen 0,5 bis 2,0 Einstellplätze je Wohnung vor, wobei davon 10 % für Besucher vorzusehen sind. Mit elf Einstellplätzen bei acht Wohnungen bewegt sich die Planung der Kläger im mittleren Bereich dessen, was danach gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO als durch die Nutzung verursachter Bedarf angesehen werden kann.

3.

Der Beklagte wendet überdies ein, jedenfalls die konkrete Anordnung der elf Einstellplätze in Schrägaufstellung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Da die viel befahrene G. - Straße nur im Vorwärtsverkehr angefahren werden könne, bedinge dies mehrere Rangierbewegungen. Insofern stellten die zusätzlichen elf Stellplätze und deren Schrägaufstellung in einem Winkel von etwa 25° bis 30° entlang einer etwa 60 m langen Zufahrt eine neue Qualität von Fahrzeugbewegungen dar. Für die Anlieger, insbesondere die Bewohner der Gebäude G. -Straße 24a und 24b, bedeute dies eine erhebliche Mehrbelastung, zumal sie bislang nur Parkverkehr in deutlich geringerem Ausmaß ausgesetzt seien.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sie vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6). Was bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich maßgeblich nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 19; v. 19.1.2021 - 1 ME 161/20 -, BauR 2021, 804 = juris Rn. 9 f.; v. 18.10.2022 - 1 ME 100/22 -, BauR 2023, 189 = juris Rn. 14).

Die konkrete Anordnung der Stellplätze ist hier entgegen der Ansicht des Beklagten nicht rücksichtslos. Die vom Beklagten besonders hervorgehobenen Bewohner der Gebäude G. - Straße 24a und 24b sind schon jetzt einer erheblichen Verkehrsbelastung ausgesetzt. Das Vorhaben bringt insofern nicht erstmals Verkehr in einen bislang diesem nicht ausgesetzten Bereich. Einer Erwartung, von Erschließungsverkehr abseits der G. -Straße verschont zu bleiben, ist bereits im jetzigen Zustand die Grundlage entzogen. Im Gegenteil wird der zusätzliche Verkehr nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen. Über die geplante Zufahrt für das Bauvorhaben wird schon jetzt zumindest teilweise der Verkehr zum Grundstück G. -Straße 22b geleitet. Das ebenfalls über den Weg erschlossene Vorhabengrundstück G. -Straße 22 ist zudem auch jetzt bereits nicht frei von Bebauung, die einen gewissen Verkehr erzeugt. Westlich der Grundstücke G. -Straße 24a und 24b verläuft auf dem Flurstück Q. eine Zufahrt sowohl zu diesen beiden Grundstücken, dient also sowohl der eigenen Erschließung als auch der zu dem Grundstücken G. -Straße 26 und 28. Insbesondere die von der Erschließung des Grundstücks G. -Straße 26 ausgehende Verkehrsbelastung dürfte angesichts der großzügigen Garagen-/Carportanlage von der Größenordnung mindestens so hoch ausfallen wie der durch das bereits bestehende Gebäude G. -Straße 22b erzeugte Verkehr.

Zutreffend ist allerdings, dass durch die besondere Anordnung der zusätzlichen Stellplätze in mindestens einer Fahrtrichtung von und zur G. -Straße Rangierverkehr entsteht. Dadurch wird aber keine Situation erzeugt, die ungeachtet der erheblichen Vorbelastung eine neue Größenordnung erreicht und deshalb die hohe Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitet (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.11.2021 - 1 ME 76/20 -, BauR 2022, 220 = BRS 89 Nr. 44 = juris Rn. 18). Die Gesamtsituation stellt sich qualitativ nicht anders dar, als wäre die gesamte Zufahrt, was ebenfalls denkbar wäre, mit Garagen bebaut. Auch dann müssten die Bewohner der Nachbargebäude hinnehmen, dass sie bei Verlassen und Rückkehr mehrmals mit Verkehrslärm und mit dem Parken verbundenen Geräuschen belastet würden (etwa Öffnen der Garage, Ausfahrt des Fahrzeugs, Verlassen des Fahrzeugs bei laufendem Motor, Schließen der Garage, erneute Anfahrt des Fahrzeugs etc.).

4.

Entgegen den Ausführungen des Beklagten hindern wieder der einzuhaltende Abstand zum Elbdeich noch die von ihm als defizitär dargestellte Situation der Oberflächenentwässerung die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.

Sowohl die Erteilung einer deichbehördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) als auch die Oberflächenentwässerung als Bestandteil der notwendigen Erschließung sind im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die Erteilung eines hier in Rede stehenden bauplanungsrechtlichen Vorbescheids käme nur dann mangels Sachbescheidungsinteresse nicht in Betracht, wenn bereits jetzt feststünde, dass der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und/oder der Oberflächenentwässerung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Dies ist nicht der Fall.

Der zuständige Deichverband hat im Rahmen seiner Beteiligung in Kenntnis des geplanten Standorts des Hauptgebäudes darum gebeten, eine konkrete, nur die - seinerzeit noch nördlich des Hauptgebäudes geplanten - Stellflächen betreffende Auflage in den Bauvorbescheid aufzunehmen. Dass somit aus deichrechtlicher Sicht das Bauvorhaben nicht realisierbar wäre, ist nicht ersichtlich.

Entsprechendes gilt auch für die Oberflächenentwässerung. Auch der Beklagte weist in seiner Stellungnahme vom 11. September 2025 nur auf besondere Schwierigkeiten aufgrund des hohen Grundwasserstandes an der Elbe hin, ohne zu erklären, dass sich diese auch unter Aufwendung erheblicher technischer Mittel nicht überwinden ließen. Immerhin waren die Probleme auch bei der Bebauung des Grundstücks Nr. 22b offenbar lösbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig. Der Senat ist zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Kläger gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO berufen, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz geführt wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.10.2001 - 12 A 4148/99 -, NVwZ-RR 2002, 785 [OVG Nordrhein-Westfalen 22.11.2001 - 8 A 3665/01.A] = juris Rn. 2, 6; BayVGH, Beschl. v. 14.11.2024 - 14 ZB 24.1441 -, NVwZ-RR 2025, 133 = juris Rn. 6).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1 Buchstabe d) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren. Die abweichende Festsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf den bei Klageerhebung geltenden niedrigeren Streitwertannahmen (statt aller Senatsbeschl. v. 28.6.2022 - 1 LA 173/21 -, BauR 2022, 1332 = ZfBR 2022, 693 = juris Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).