Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 02.08.2022, Az.: S 43 AL 66/20

Aufhebung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
02.08.2022
Aktenzeichen
S 43 AL 66/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 71242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2022:0802.43AL66.20.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Aufhebung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit.

Der Kläger stand in der Zeit vom 01.03.2018 bis 30.11.2018 in einem Arbeitsverhältnis bei der A. aus B.. Nach einer Bescheinigung der C. Betriebskrankenkasse D. stand der Kläger in der Zeit vom 01.12.2018 bis 23.05.2020 im Bezug von Krankengeld.

Mit Schreiben vom 20.04.2020 wies die Deutsche Rentenversicherung Z. (DRV) auf den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen darauf hin, dass ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe als Antrag auf Rente gelten könne, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig sei und ein Erfolg von Leistung zur Teilhabe nicht zu erwarten sei. Nach den dortigen Feststellungen sei der Kläger vermindert erwerbsfähig. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien erfüllt. Mit Bescheid vom 27.04.2020 wies die DRV den Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen ab. Die Voraussetzungen für Leistung zur Teilhabe lägen bei dem Kläger nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit durch Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne.

Am 22.04.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. In einer E-Mail vom 22.04.2018 stellte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass der Kläger die letzte Tätigkeit auf gesund aufgrund gesundheitlicher Einschränkung nicht mehr habe ausüben können, fest, dass ein Verdachtsfall nach § 145 SGB III vorliege.

Mit Schreiben vom 20.05.2020 wies die Deutsche Rentenversicherung darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 28.04.2020 empfohlen hätten, den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen. Bislang sei seitens des Klägers aber keine Reaktion erfolgt.

Nach einem Ergebnisprotokoll vom 20.05.2020, Blatt 318 der VA, gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst ab dem 24.05.2020 Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit mit einem täglichen Bemessungsentgelt von 90,56 EUR. Mit Bescheid vom 25.05.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach §§ 136 ff. SGB III. Der Grund der vorläufigen Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III liege darin, dass die Leistungen nur gewährt werden könnten, wenn ein Ausweisdokument vorliege. Mit Bescheid vom 27.05.2020 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 24.05.2020 bis 22.05.2022 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von 36,35 EUR. Die Zahlung erfolge vorläufig auf Grundlage des § 328 SGB III. Hinsichtlich Umfang und Grund der vorläufigen Entscheidung werde auf das vorgenannte Schreiben verwiesen.

Nach einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Amtsärztin der Beklagten Dr. med. E. von 27.05.2020 lagen bei dem Kläger zu diesem Zeitpunkt Herzrhythmusstörungen mit rezidivierenden Synkopen bei Hinweisen auf Tachyarrhythmia absoluta (TAA), rezidivierende Lumboischalgien, eine belastungsabhängige Gonalgie rechts und einen Innenmeniskusriss rechts vor. Nach dem genannten Gutachten war der Kläger zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich über sechs Monate, aber nicht auf Dauer außerstande, am Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Diese gutachterliche Stellungnahme beruhte (wohl vor allem) auf einem Telefonat der vorgenannten Amtsärztin mit dem behandelnden Arzt des Klägers, Herrn Dr. F. vom gleichen Tag, dem 27.05.2020. Nach einem von der Amtsärztin gefertigten Vermerk über dieses Telefonat teilte der behandelnde Arzt mit, dass bei dem Kläger Herzrhythmusstörung vorlägen. Auf gezielte Nachfrage habe der behandelnde Arzt erklärt, dass es sich um eine TAA handele. Durch Medikation (Eliquis) sei eine mäßige Besserung der Beschwerden eingetreten. Zumindest träten keine plötzlichen Synkopen mehr auf. Der Kläger leide jedoch weiter unter rezidivierenden Palpitationen. Daneben bestünden Lumboischalgien mit einem Nervenwurzelreizsyndrom. Zudem sei der Kläger von Dr. W. (Neurochirurg Christliches Krankenhaus C-Stadt) vor längerer Zeit voroperiert worden. Der Nachfolger habe bei aktuellem Schmerzrezidiv keine erneute Operationsindikation gestellt.

Mit Schreiben vom 27.05.2020 forderte die Beklagte den Kläger dazu auf, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen. Sollten Rehabilitationsleistungen nicht in Betracht kommen, gelte dieser Antrag als Rentenantrag.

Mit Vermerk vom 05.06.2020 nahm Frau G. von der DRV auf, dass der Kläger sich telefonisch gemeldet und mitgeteilt habe, dass er aktuell keinen Rentenantrag stellen wolle. Er werde eine Reha durch die Krankenkasse durchführen und laut Aussage seines Arztes absehbar wieder arbeitsfähig sein.

Mit Bescheid vom 10.06.2020 lehnte die Krankenkasse des Klägers einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rehabilitation ab. Nach Stellungnahme des medizinischen Dienstes liege bei dem Kläger kein medizinischer Grund vor, der eine Rehabilitation erforderlich machen würde.

Mit Schreiben vom 30.06.2020 teilte die DRV der Beklagten mit, dass der Kläger keinen Antrag gestellt habe. Daraufhin hob die Beklagte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 30.06.2020 für die Zeit ab dem 04.07.2020 auf. Der Kläger habe eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht beantragt oder im Verfahren nicht hinreichend mitgewirkt. Rechtsgrundlage sei § 145 SGB III.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem am 03.07.2020 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Er habe am 21.04.2020 eine Reha bei der DRV beantragt, die am 27.04.2020 abgelehnt worden sei. Zudem habe er einen Antrag auf Reha bei der Krankenkasse gestellt.

Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens wies die Beklagte mit Schreiben vom 06.07.2020 darauf hin, dass nach ihrer Erkenntnislage Arbeitslosengeld bewilligt worden sei, obwohl darauf spätestens ab dem 04.07.2020 kein Anspruch mehr bestanden habe. Der Kläger habe einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen gestellt. Diese Leistungen seien aber nicht in Betracht gekommen. Auch im Rentenverfahren müsse der Kläger mitwirken. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger erneut Widerspruch ein (Blatt 365 der VA). Mit Schreiben vom 09.07.2020 wurde erneut, nunmehr anwaltlich vertreten, Widerspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 09.07.2020 wandte sich der Kläger an die DRV und teilte mit, dass er nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin der DRV, Frau H., doch einen Rentenantrag stellen wolle. Er habe die Rentenleistungen in der Annahme abgelehnt, dass er ab dem 19.06.2020 wieder gesundgeschrieben sei. In der Zwischenzeit habe die Agentur für Arbeit die Leistungen aber gestrichen. Dementsprechend sei er auf die Leistungen angewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 03.07.2020 gegen den Bescheid vom 30.06.2020 zurück. Der Kläger sei mit Schreiben vom 20.05.2020 aufgefordert worden, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen zu stellen. Auf den Rehaantrag habe die Rentenversicherung mit Schreiben vom 20.04.2020 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, aber eine Umdeutung in einen Rentenantrag möglich sei. Der Kläger habe es abgelehnt, den Rentenantrag zu stellen.

Mit Bescheid vom 14.07.2020 änderte die Beklagte den angegriffenen Bescheid vom 30.06.2020 ab. Der Kläger stehe den Vermittlungsbemühungen für die Zeit ab dem 01.07.2020 nicht mehr zur Verfügung. Die Deutsche Rentenversicherung habe festgestellt, dass der Kläger nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten könne. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2020 erneut Widerspruch ein.

Gegen den Bescheid vom 30.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2020 hat der Kläger am 20.07.2020 Klage erhoben. Er sei nicht untersucht worden. Er habe nicht persönlich vorstellig werden müssen. Dementsprechend habe die gutachterliche Stellungnahme aus seiner Sicht keinerlei Aussagekraft. Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes vom 09.06.2020 sei der letzte Tag seiner Arbeitsunfähigkeit der 19.06.2020. Diese Bescheinigung hat der Kläger vorgelegt, Blatt 17 der Gerichtsakte. Seit dem 20.06.2020 sei er wieder arbeitsfähig und stehe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Voraussetzungen des § 66 SGB I lägen nicht vor. Er sei nicht nach § 66 Abs. 3 SGB I belehrt worden. Es werde im vorliegenden Rechtsstreit nach wie vor die Feststellung begehrt, dass er arbeits- und erwerbsfähig sei.

Mit Bescheid vom 10.09.2020 hat die DRV beginnend zum 01.05.2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Diese bestehe längstens bis zum 31.01.2023. Ab dem 01.10.2020 würden die laufenden Leistungen aufgenommen. Diese würden pro Monat 830,14 EUR netto betragen. Für die Zeit vom 01.05.2020 bis 30.09.2020 werde ein Betrag von 4.129,88 EUR nachgezahlt.

Mit Schreiben vom 13.01.2021 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Frau Dr. E. auch nicht für aussagekräftig gehalten werde. Es liege zudem eine Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Ablehnungen der Rentenversicherung und der Krankenversicherung, was die Rehaanträge angehe, vor.

Nach Beiziehung der Unterlagen der Rentenversicherung hat die Kamer am 16.06.2021 darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsstreit mit Gewährung der Rente mit Bescheid vom 10.09.2020 erledigt haben dürfte. Zwar dürfe das Feststellungsmonopol der Rentenversicherung nach § 145 SGB III hier nicht eingreifen, da dieses der Beklagten nur die Feststellung einer vollständigen Erwerbsminderung vor der Rentenversicherung versage, nicht aber die Feststellung des Gegenteils (unabhängig vom Zeitpunkt). Allerdings dürfte die Rente zum Ruhen des Anspruchs nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III geführt haben. Die Ausnahme des § 156 Abs. 3 Nr. 2 SGB III dürfte hier wohl nicht vorliegen, da gerade eine Aufhebung der Leistung (nach dem SGB III) vorliege und deshalb keine Leistung für die streitgegenständliche Zeit gewährt worden sei.

Daraufhin hat die Klägerseite wie folgt Stellung genommen: Er wolle nicht Rente und Arbeitslosengeld gleichzeitig erhalten, er begehre die Feststellung, dass er nicht erwerbsgemindert, sondern nach wie vor erwerbsfähig sei.

Der Kläger beantragt,

im Verfahren weiter zu ermitteln, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage seines Gesundheitszustandes in der streitgegenständlichen Zeit, ob eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 138 SGB III, 15 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, bestand,

hilfsweise,

den Bescheid vom 30.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Der Kläger sei gerade nicht voll erwerbs- und arbeitsfähig, denn die DRV habe mit Bescheid vom 10.09.2020 rückwirkend zum 21.04.2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Der Aufhebungsbescheid sei auch nicht auf § 66 SGB I, sondern 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III gestützt worden, denn der Kläger sei gegenüber der Rentenversicherung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Der Vorsitzende hat angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht. Dies wurde seitens Klägerseite abgelehnt, sodass am 02.08.2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Auf das Protokoll wird verwiesen.

Zudem wird ergänzend auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide erweisen sich nicht als rechtswidrig und beschweren den Kläger damit nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB III.

Die Voraussetzungen der Aufhebung der Leistungen lagen nach § 48 SGB X vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Die wesentliche Änderung ist hier spätestens die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung, da das Arbeitslosengeld dadurch ruhte. Nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Zwar modifiziert § 156 Abs. 3 Nr. 2 SGB III diesen Grundsatz für den Normalfall dahingehend, dass das Ruhen erst mit der laufenden Zahlung der Rente beginnt, was hier mit dem 01.10.2020 der Fall wäre. Diese Regelung soll eine Aufhebung für die Vergangenheit verhindern und eine Erstattung der Träger untereinander zur Vereinfachung der Abläufe - auch zugunsten des Bürgers - ermöglichen. Das gezahlte Arbeitslosengeld gilt nach § 107 SGB X als Erfüllung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung. Für die Zeit vom 22.05.2020 (Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Bescheid vom 27.05.2020, Bl. 331 der VA) bis 30.06.2020 (Aufhebung ab dem 04.07.2020, Bescheid vom 30.06.2020, Bl. 356 der VA; danach aber: Aufhebung zum 01.07.2020, Bescheid vom 14.07.2020, Bl. 384 der VA).

Für die Zeit ab dem 04.07.2020 liegt trotz der späteren Aufnahme laufender Zahlungen durch die Rentenversicherung zum 01.10.2020 bereits ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor, da für diese Zeit die Leistungen der Rentenversicherung an den Kläger ausgekehrt wurde. Der Grund der Regelung des § 156 Abs. 3 Nr. 2 SGB III - die Erstattung der Träger untereinander - kann hier nicht erfüllt werden. Dementsprechend bleibt es hier bei der Grundregel des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Der Kläger kann nicht gleichzeitig Arbeitslosengeld und Renten wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Da der Bescheid der Rentenversicherung bestandskräftig ist, steht hier auch keine (weitere) Änderung der Verhältnisse an.

Damit kann offen bleiben, ob ein Mitwirkungsverstoß vorlag (was zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids noch der Fall sein dürfte, anschließend wegen der Rentenantragsstellung jedoch wohl nicht mehr). Die Kammer kann offen lassen, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Da ein Ruhen des Anspruchs vorliegt, war hier auch nicht weiter zu ermitteln.

Die Aufhebung erfolgte für die Zukunft, so dass Vertrauensschutz nicht zu prüfen ist. Der Bescheid vom 14.07.2020 ändert nur die Begründung der Aufhebung, nicht den Beginn der Aufhebung. Insoweit begründete die Beklagte die Aufhebung auch nicht mehr unter Rückgriff auf § 145 Abs. 3 SGB III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.