Abschnitt 9 MSPR-RdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- MSPR-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für die schulische Teilhabe und den Bildungserfolg der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler ist eine enge, vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von besonderer Bedeutung. Sie setzt die gegenseitige Information und das gemeinsame aktive Bemühen um gegenseitiges Verständnis voraus.
Ein positives Verständnis von Diversität an Schulen zu entwickeln und zu leben, ist eine Aufgabe der gesamten Schulgemeinschaft und sollte folglich von allen Lehrkräften, pädagogischen Fachkräften, Erziehungsberechtigten und auch Schülerinnen und Schülern gefördert und praktiziert werden.
Die Schulen verpflichten sich, auf die Erziehungsberechtigten zuzugehen, sie zu beraten und zu informieren, z. B. zu folgenden Aspekten:
Teilhabe an Bildungsangeboten
Elternsprechtage, Elternabende
gemeinsame Aktivitäten
Beratungsgespräche
Anerkennung und Nutzung von Mehrsprachigkeit
Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten
Erwartungen des Schulsystems an die Erziehungspartnerschaft.
Erziehungsberechtigte sollen dabei ermutigt und darin unterstützt werden, familiäre Mehrsprachigkeit nach eigenem Wunsch und Ausprägung zu leben und gleichzeitig die Aneignung der deutschen Sprache fortzusetzen.
Die Mitwirkung zugewanderter Erziehungsberechtigter im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen sowie die Möglichkeiten, sie in die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens einzubeziehen, sind zu nutzen und zu fördern. Auf entsprechendes mehrsprachiges Material auf dem Bildungsportal ist hinzuweisen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2024 (SVBl. S. 656)