Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 18.05.2026, Az.: 1 ORs 12/26

Angriffskrieg; Friedensstörungseignung; Aggressionsdelikt; Nachahmungsgefahr

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
18.05.2026
Aktenzeichen
1 ORs 12/26
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 15171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2026:0518.1ORS12.26.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Duderstadt - 15.06.2023 - AZ: 3 Cs 25/23
LG Göttingen - 18.09.2025 - AZ: 17 NBs 11/25

Amtlicher Leitsatz

Zur Friedensstörungseignung beim Vorwurf des Billigens von Straftaten.

Für die Friedensstörungseignung in Deutschland ist es jedenfalls beim Aggressionsdelikt des § 13 VStGB ausreichend, wenn aufgrund der konkreten gesellschaftlichen und massenpsychologischen Situation zur Zeit der Tat die nicht nur fernliegende Möglichkeit besteht, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommt, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert wird; einer Nachahmungsgefahr durch deutsche Führungskräfte im Sinne des § 13 Abs. 4 VStGB bedarf es nicht.

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. September 2025 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Duderstadt vom 15. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe auf 45 Tagessätze zu je 33,- € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I.

Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Duderstadt vom 15. Juni 2023 wegen Billigung von Straftaten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 33,- € belegt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat die Kammer durch das angefochtene Urteil vom 18. September 2025 verworfen.

Nach den Feststellungen der Kammer veröffentlichte die Zeugin A, Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt Göttingen, am 13. April 2022 unter anderem auf der Profilseite des russischen Online-Kontaktnetzwerkes "odnoklassniki.ru" eine Pressemitteilung, in der sie kritisierte, dass es am 10. April 2022 in Hannover zu "Pro-Putin Demos und Auto-Korsos" gekommen sei, die den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine feierten und verherrlichten. Sie rief die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland auf, sich von solchen Veranstaltungen zu distanzieren, das Z-Symbol nicht zu verwenden und "Gegenmaßnahmen" zu ergreifen. Die Angeklagte kommentierte die Pressemitteilung noch am selben Tag mit den folgenden Worten:

"Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen."

Dieser Post war nach den Feststellungen der Kammer jedenfalls für die etwa 800 Kontakte der Zeugin A sowie die Kontakte der Angeklagten in dem genannten Netzwerk einsehbar.

Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer weder den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil noch die für die Angeklagte mit Belastungen verbundene lange Verfahrensdauer berücksichtigt.

Gegen das in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 23. September 2025, im EGVP des Landgerichts eingegangen am selben Tag, für die Angeklagte Revision eingelegt und diese zugleich mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. September 2025 aufzuheben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts Göttingen zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zuletzt beantragt, auf die Revision der Angeklagten das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. September 2025 teilweise aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts Duderstadt vom 15. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 33,- € auf eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 33,- € herabgesetzt werde sowie die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision der Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO) und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt ihr der Erfolg jedoch weitgehend versagt. Soweit es den Schuldspruch betrifft, ist die Revision auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen (dazu nachfolgend unter 1). Die Rechtsfolgenentscheidung der Kammer ist hingegen rechtsfehlerhaft. Sie konnte jedoch vom Senat gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auf ein angemessenes Maß korrigiert werden (dazu nachfolgend unter 2).

1.

Der Schuldspruch wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Tat im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative StGB (nämlich der russische Angriffskrieg) in Deutschland nicht strafbar ist (vgl. § 1 Satz 2 VStGB), ist ohne Bedeutung. Taugliches Objekt der Billigung kann auch eine dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts nicht unterfallende Katalogtat sein, wenn sie nur zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 3 StR 435/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, juris, a.a.O, Rn. 19 ff.; Safferling, Macht und Ohnmacht des Völkerstrafrechts Der Krieg in der Ukraine als neuerliche Bewährungsprobe für das Völkerstrafrecht, GA 2022, 361, 370).

Nähere Ausführungen sind allein zur Friedensstörungseignung geboten. Insoweit hält es der Senat im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschlüsse vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, juris, Rn. 32 und vom 5. September 2023, 5 ORs 15/23, juris, Rn. 6, 8) auch bei Billigung einer Straftat gemäß § 13 VStGB nicht für ausreichend, wenn die Tat bloß geeignet ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den öffentlichen Frieden zu stören. Eine so verstandene Friedensstörungseignung stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 3 StR 435/16, juris; BGH, Beschluss vom 4. April 2024, AK 32/24, juris; Rn. 47) und der Literatur (Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Aufl, § 140, Rn. 39; Graf von Schlieffen in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB, 3. Aufl., 2020 Rn. 7; Albrecht, jurisPR-StrfR 4/2024 Anm 1; Safferling, a.a.O., S. 370, insbesondere Fußnote 67), wonach eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandstat nur dann taugliches Objekt einer Billigung im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB ist, wenn sie eine kriminogene Inlandswirkung hat. Zumindest nach deutschem Recht gilt das Weltrechtsprinzip und der damit verbundene Verzicht auf eine kriminogene Inlandswirkung nur für Taten nach §§ 6 bis 12 VStGB (§ 1 Satz 1 VStGB), gemäß § 1 Satz 2 VStGB aber gerade nicht für das Aggressionsdelikt des § 13 VStGB (Baier in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 13 VStGB, Rn. 77 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Tötungsdelikte betrifft, ist nach Auffassung des Senats auf § 13 VStGB zu übertragen. Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs vom 1. Juni 2016 (Bt. Drucksache 18/8621), mit dem § 13 VStGB eingefügt wurde und §§ 140, 138 StGB angepasst wurden, ist die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass für das Verbrechen der Aggression gerade andere Maßstäbe als bei den übrigen Straftaten nach dem VStGB gelten sollen. Weil Aggressionsdelikte in besonderer Weise von außenpolitscher Relevanz sind, soll deren Verfolgung nach dem Willen des Gesetzgebers einem internationalen Strafgericht überlassen bleiben, sofern kein "Deutschlandbezug" bestehe (vgl. Seiten 12 und 13 des Gesetzentwurfs). Das rechtfertigt zwar nicht zwingend das Erfordernis einer kriminogenen Inlandswirkung bei § 140 StGB, weil die Tathandlung, nämlich die Billigung der Straftat, hier im Inland erfolgt. Eine uneingeschränkte Weltjustiz wäre aber, wie in den Gesetzesmaterialien weiter ausgeführt wird (Seite 13), auch praktisch nicht leistbar. Das lässt sich auf den Straftatbestand des § 140 StGB insoweit übertragen, als die deutsche Strafjustiz überfordert wäre, wollte sie die Friedensstörungseignung in einem weit entfernten Staat prüfen.

Letztlich kommt es darauf hier aber nicht an, weil eine kriminogene Inlandswirkung gegeben ist. Der öffentliche Friede ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands (BGH, Beschluss vom 4. April 2024, AK 32/24, juris, Rn. 47 m.w.N.). Für eine Friedensstörungseignung in Deutschland ist es jedenfalls beim Aggressionsdelikt des § 13 VStGB ausreichend, wenn aufgrund der konkreten gesellschaftlichen und massenpsychologischen Situation zur Zeit der Tat die nicht nur fernliegende Möglichkeit besteht, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommt, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert wird (ebenso: Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Aufl, § 140, Rn. 39). Der vom Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 31. Januar 2023 (5 Ws 5/23, juris, Rn. 28) und Teilen der Literatur (Hohmann in: Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 13) geforderten Nachahmungsgefahr durch deutsche Führungskräfte im Sinne des § 13 Abs. 4 VStGB bedarf es demgegenüber nach Auffassung des Senats nicht. Dass die Eignung zur Friedensstörung nur in Betracht kommt, wenn die Begehung der von § 140 StGB erfassten Tatbestände zu besorgen ist, lässt sich dem Straftatbestand nicht entnehmen.

Die so verstandene Eignung zur Friedensstörung hält der Senat auf der Basis der Feststellungen der Kammer für gegeben. Denn das Landgericht führt zwar abstrakt aus, dass es auf eine kriminogene Inlandswirkung nicht ankomme, sondern "auch" ("u. U") eine entsprechende Wirkung im Ausland genüge. Der Post im Netzwerk "odnoklassniki.ru" war aber fraglos geeignet, jedenfalls bei vielen der etwa 800 Kontakte der Zeugin A, der Vorsitzenden des Integrationsrates der Stadt Göttingen, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und deren Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern. Bei den Kontakten der Vorsitzenden des Integrationsrates handelt es sich, mag die Plattform auch eine russische sein, offenkundig um Personen, die zumindest ganz überwiegend im Inland leben. Denn ein Integrationsrat hat gerade die Aufgabe, die Interessen von Einwohnern und Einwohnerinnen mit Zuwanderungsgeschichte wahrzunehmen.

Dass der Senat die Friedensstörungseignung bei der Billigung eines Verbrechens der Aggression (§ 13 VStGB) abweichend von der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 31. Januar 2023,5 Ws 5/23, juris, Rn. 28), die vor dem Hintergrund der Führungsklausel (§ 13 Abs. 4 VStGB) ausdrücklich die Gefahr einer entsprechenden Tatbegehung im Inland fordert, definiert, nötigt nicht zur Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG; denn die Entscheidung, von der abgewichen wird, ist keine Revisionsentscheidung (vgl. Feilcke in Karlsruhe Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 121 GVG, Rn. 19). Von der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. September 2023 (5 ORs 15/23, juris) weicht der Senat nicht entscheidungserheblich (zu diesem Erfordernis: Feilcke, a.a.O., Rn. 31) ab, weil sich die Entscheidung vom 5. September 2023 nicht zur Gefahr einer Tatbegehung durch Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 4 VStGB äußert. Auf die im Beschluss vom 5. September 2023 aufgeworfene Frage, ob eine kriminogene Außenwirkung genügt, kommt es nicht an, weil der Senat vorliegend von einer kriminogenen Inlandswirkung ausgeht.

2.

Die Strafzumessung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn die Kammer hat weder den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil in ihren Strafzumessungserwägungen berücksichtigt noch die für die Angeklagte mit Belastungen verbundene lange Verfahrensdauer. Beide Umstände sind indes eigenständige bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte (vgl. zuletzt: BGH, Beschluss vom 17. Februar 2026, 6 StR 483/25, juris, Rn. 6 m.w.N.).

Der Senat sieht jedoch gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ab und setzt die Tagessatzanzahl stattdessen nach Anhörung sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch der Verteidigung wie tenoriert herab. Eine solche Entscheidung konnte getroffen werden, weil ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht, der den Senat zu einer eigenen Entscheidung berechtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007, 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05, juris, Rn. 81).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 StPO. Der geringfügige Teilerfolg der Revision, mit der auch der Schuldspruch angegriffen wurde, gibt keinen Anlass zur Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.