Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.02.2025, Az.: 7 U 77/24
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein online bestelltes Elektrofahrzeug Tesla nach Widerrufserklärung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.02.2025
- Aktenzeichen
- 7 U 77/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:0205.7U77.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 25.09.2024 - AZ: 11 O 110/24
Rechtsgrundlage
- § 312g Abs. 1 BGB
Redaktioneller Leitsatz
Eine Widerrufsbelehrung ist nicht deswegen zu beanstanden und insgesamt als nicht ordnungsgemäß anzusehen, weil sie die Angabe einer Telefonnummer des Verkäufers fehlt.
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 7. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin
am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht .... und die Richterin
am Oberlandesgericht .... am 05.02.2025 beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2024 verkündete und mit Beschluss vom 22.01.2025 berichtigte Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Widerrufserklärung die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein von ihm am 11.03.2022 online bestelltes Elektrofahrzeug Tesla Modell 3.
Der Kläger kaufte von der Beklagten mittels Bestellung auf ihrer Internetseite ein Elektrofahrzeug Tesla Modell 3 zum Kaufpreis von 45.170 € brutto. Bei der Bestellung leistete er eine Anzahlung in Höhe von 100,- € an die Beklagte. Im Rahmen des Bestellvorgangs erteilte die Beklagte dem Kläger eine Widerrufsbelehrung gemäß §§ 312g, 355 ff. BGB. Wegen des Inhalts der Belehrung wird auf die wörtliche Widergabe auf den Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 20.12.2022. Zuvor war dem Kläger bereits die Zulassungsbescheinigung Teil II übersandt worden.
Mit E-Mail und Einschreiben vom 21.11.2023 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des PKW-Kaufvertrags und forderte sie zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises binnen 14 Tagen auf. Diesem Rückabwicklungsverlangen kam die Beklagte indes - auch nach erneuter Rückzahlungsaufforderung vom 07.12.2023 durch den nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger - nicht nach.
Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien ist die Frage, ob der Widerruf vom Kläger innerhalb der Widerrufsfrist erklärt wurde und damit geeignet war, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln.
Der Kläger hat gemeint, dass zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe, weil die Kaufsache in drei Teillieferungen (Zulassungsbescheinigung - Fahrzeug - Einparkhilfe) ausgeliefert werde und die Funktion der Einparkhilfe erst mittels Software-Updates habe nachgeliefert werden sollen; mit entsprechenden Nachrüstmaßnahmen habe die Beklagte erst ab Oktober 2023 angefangen.
Jedenfalls sei aber bei Widerrufserklärung die - verlängerte - Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen seit Erhalt des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung sei nämlich in mehrfacher Hinsicht wegen unterbliebener Angaben - so u.a. zur Telefonnummer der Beklagten oder zu Zwecken der Klarstellung der verwendeten Rechtsbegriffe "Verbraucher" und "Fernkommunikationsmittel" - bzw. wegen irreführender Informationen - so u.a. zur Rückerstattung der Bestellgebühr, zu den Kosten der Rücksendung oder dem Beginn des Fristlaufs - fehlerhaft und widersprüchlich.
Das Landgericht, auf dessen mit Beschluss vom 22.01.2025 berichtigtes Urteil wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einem wirksam erklärten Widerruf durch den Kläger, weil zum Zeitpunkt seiner Erklärung die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.
Die Annahme, der Lauf der Frist habe bei Widerrufserklärung wegen einer vermeintlich ausstehenden Teillieferung im Zusammenhang mit der Einparkhilfe noch gar nicht eingesetzt, scheide - unabhängig davon, dass es sich bei der angekündigten Nachrüstung ohnehin nur um eine einseitige Erklärung der Beklagten gehandelt habe - schon unter Zugrundelegung des eigenen Klägervortrags aus. Denn hätte das Fahrzeug tatsächlich mit einer Einparkhilfe und den dafür erforderlichen Ultraschallsensoren ausgestattet sein müssen, läge in der Auslieferung ohne diese Ausstattungsmerkmale keine Teillieferung, sondern eine schlichte Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass deswegen von einer Teillieferung ausgegangen werden müsse, weil erst nach der Lieferung der Einparkhilfe geprüft werden könne, ob das Fahrzeug vertragsgerecht sei. Denn das Fehlen der nach seiner Behauptung geschuldeten Einparkhilfe und eine daraus abgeleitete Beschaffenheitsabweichung sei dem Kläger vielmehr schon nach Auslieferung des Fahrzeugs selbst möglich gewesen.
Dem Ablauf der Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stehe auch nicht eine fehlende Rechtskonformität der Widerrufsbelehrung entgegen. Denn die erteilte Belehrung genüge den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und darüberhinausgehende Angaben seitens der Beklagten seien nicht geschuldet gewesen. Gleichermaßen seien die Belehrung und die Angaben der Beklagten im Bestellvorgang bzw. bezüglich der Vertragsabwicklung auch nicht in einer Weise gestaltet, die darauf abziele, Verbraucher von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Rückzahlungsbegehren weiterverfolgt.
Seiner Auffassung nach sei der Widerruf rechtzeitig gewesen, weil die Widerrufsfrist wegen einer noch ausstehender letzten Teillieferung gem. § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte habe angekündigt, dass alle Fahrzeuge, die keine ultraschallsensorenbasierte Einparkhilfe hätten, diese per Update bei späterer Verfügbarkeit nachgeliefert bekämen. Infolgedessen habe die Beklagte die geschuldete Einparkhilfe erst zu einem späteren Zeitpunkt nachliefern und damit eine Teillieferung nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB vornehmen wollen. Auch ein Software-Update sei als Teil der Ware nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB zu qualifizieren, da unionsrechtlich der Begriff "Waren", wie er § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB zugrunde liege, auch "Waren mit digitalen Elementen" umfasse und das streitgegenständliche Fahrzeug eine solche Ware mit digitalen Elementen sei.
Jedenfalls habe aber nach Ansicht des Klägers bei Widerrufserklärung mangels hinreichender Informationen gem. § 356 Abs. 3 BGB noch ein Widerrufsrecht bestanden.
Neben der - indes fehlenden - Information über den Fristbeginn wegen der erfolgten Teillieferungen hätte, anders als das Landgericht meine, die Beklagte auch auf die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht verzichten dürfen, zumal sie seit Januar 2022 auf ihrer Homepage für eine Vielzahl ihrer TESLA-Stores Telefonnummern angebe und damit eine mögliche telefonische Vertragsabwicklung impliziere. Gleiches gelte im Übrigen auch für die Erforderlichkeit der Angabe einer - aktuellen und nicht etwa, wie der Kläger erst jüngst erfahren habe, nicht mehr funktionierenden - Faxnummer; schließlich sehe die Widerrufsbelehrung die Widerrufseinlegung durch Fax ausdrücklich vor. Zudem hätte die Möglichkeit eines mündlichen Widerrufs unter Anwesenden benannt werden müssen.
Außerdem bleibe mangels einer Definition der Begriffe "Verbraucher" und "ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" auch der Adressatenkreis sowie der sachliche Geltungsbereich der Widerrufsbelehrung unklar.
Ebenfalls stehe dem Fristbeginn entgegen, dass die Beklagte an unterschiedlichen Stellen inhaltlich abweichend und damit irreführend über die Erstattungsfähigkeit der Bestellgebühr belehrt habe. Gleichermaßen werde der Verbraucher wegen einer irreführenden Belehrung zum pauschalierten Abzug von Wertersatz sowie hinsichtlich der Kosten der Rücksendung verunsichert, weil diese nicht den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit entspreche.
Schließlich habe sich das Landgericht gehörsverletzend nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, dass sich die Widerrufsbelehrung nicht zu den besonderen, von der Beklagten aufgestellten Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts verhalte; hierbei handele es sich jedoch um Bedingungen der Widerrufsausübung im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgericht Hannover vom 25.09.2024 zu Aktenzeichen 11 O 110/24 die Beklagte zu verurteilen,
- a)
an den Kläger einen Betrag von 45.170,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 45.170,00 € seit dem 06.12.2023 zu zahlen;
- b)
an den Kläger einen Betrag von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfte nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sein.
Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung des Klägers darüber hinaus auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg:
1. Der Kläger hat trotz des von ihm erklärten Widerrufs vom 21.11.2023 keinen Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Online-Fahrzeugkaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug und dementsprechend keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.
Zwar stand dem Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, da der Verkauf im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB erfolgte. Allerdings war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch den Kläger am 21.11.2023 die vierzehntägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB, die einen Tag nach Erhalt des am 20.12.2022 gelieferten Fahrzeugs, also am 21.12.2022, zu laufen begonnen hatte, bereits abgelaufen. Damit ging der Widerruf des Klägers ins Leere und war nicht mehr geeignet, die Umwandlung des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug gemäß § 357 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis herbeizuführen.
a) Anders, als der Kläger meint, steht dem Ablauf der Widerrufsfrist nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung aufgrund eines ausstehenden Updates für das Kamerasystem der Einparkhilfe eine "Teilsendung" im Sinne von § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB noch ausgestanden und infolgedessen der Lauf der Widerrufsfrist noch gar nicht begonnen habe. Denn eine Teilsendung oder Lieferung in Stücken im Sinne der vorgenannten Bestimmung liegt hier nicht vor.
aa) Davon, dass sich eine solche nicht aus dem Umstand der gesondert übersandten Zulassungsbescheinigung Teil II begründet, die lediglich einen - unselbständigen - Annex darstellt und nicht Gegenstand einer gesonderten Übereignung ist, weil das Eigentum an ihr als Schuldurkunde analog § 952 Abs. 2 BGB dem Eigentum an dem Fahrzeug automatisch folgt (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2020 - V ZR 8/19, Rn. 32), geht offensichtlich mittlerweile auch der Kläger aus.
bb) Das Vorliegen einer Teilsendung ergibt sich aber auch nicht im Zusammenhang mit der von der Beklagten angekündigten Nachrüstung des Fahrzeugs bezüglich der Einparkhilfe.
Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine Einparkhilfe zum vertraglichen Lieferumfang gehörte, diese indes bei Auslieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht funktionierte, weil es zur (Wieder)herstellung der Funktion erst eines Software-Updates für das Kamerasystem bedurfte. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die Auslieferung des Fahrzeugs nur eine Teilsendung im Sinne von § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB darstellte und die letzte Teilsendung - in Form des Updates - noch ausstand.
(1) Für die Beurteilung, ob es sich bei dem Software-Update um die Lieferung eines "Teilstücks" einer einheitlichen Ware handelt - wie beispielsweise ein einzelner Lexikonband einer bestellten Reihe (vgl. Grüneberg, in Grüneberg BGB, 84. Aufl., § 356 Rn. 5) -, oder aber stattdessen um eine Maßnahme der Nacherfüllung zur Beseitigung eines der gelieferten Ware anhaftenden Sachmangels, kommt es maßgeblich auf das zwischen den Vertragsparteien Vereinbarte an.
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien im Streitfall bei Kaufvertragsschluss eine Auslieferung des Fahrzeugs mit "vorübergehend eingeschränkten oder inaktiven Funktionen" und "eine Nachlieferung der Funktion der Einparkhilfe mittels Software-Updates" vereinbart hätten, lassen sich auf der Grundlage des Klägervortrags, insbesondere der von ihm vorgelegten Vertragsunterlagen allerdings nicht feststellen. Entsprechendes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Mitteilungen der Beklagten auf ihrer Homepage von April und November 2022 (Anlagen K7 und K8). Denn da der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im März 2022 geschlossen wurde, sind die beiden vorgenannten, erst später erfolgten Ankündigungen einer Nachrüstung weder durch eine (ggf. konkludente) Inbezugnahme, noch über § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB als öffentliche Äußerungen Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien geworden.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob auch ein Software-Update als Teil der "Ware" nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB zu qualifizieren ist und der Begriff der "Ware" im Sinne der vorgenannten Norm auch "Waren mit digitalen Elementen" umfasst, nicht weiter an. Denn dass die Parteien das Update rechtlich als "Teillieferung" hätten einordnen wollen, lässt sich nach dem zuvor Gesagten nicht feststellen.
(2) Darüber hinaus war dem Kläger - wie schon der von ihm erklärte Widerruf belegt und im Übrigen die angefochtene Entscheidung nachvollziehbar aufzeigt - auch ohne die Lieferung des vermeintlich letzten "Teilstücks" in Form des Software-Updates mitnichten eine informierte Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages schlechthin unmöglich. Gerade das Unvermögen des Verbrauchers, sich bis zur Vornahme der Lieferung des letzten Bestandteils der Ware ein vollständiges Bild vom Vertragsgegenstand machen zu können, ist jedoch die hinter dem herausgeschobenen Fristbeginn für den Fall von Teilsendungen stehende ratio legis (vgl. Mörsdorf, in: BeckOGK BGB, Stand 01.08.2024, § 356 Rn. 32).
Daher führt nicht jede einseitig vom Hersteller beschlossene, nachträglich vorgenommene und angekündigte Konfiguration der Ware zur Annahme des Vorliegens einer Teillieferung, erst recht nicht, wenn diese keine oder allenfalls am Rande für die Kaufentscheidung relevanten Gesichtspunkte betrifft. Dies gilt umso mehr, wenn der Käufer - wie hier der Kläger - vor der Übergabe der Ware über den Umstand einer angekündigten Nachrüstung informiert wird und - für den Fall, das die Nachrüstung zu negativen Abweichungen der Beschaffenheit des Kaufgegenstands führen sollte - über das Gewährleistungsrecht geschützt ist (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 09.04.2024 - BeckRS 2024, 20165 Rn. 27).
b) Für den Kläger Günstigeres folgt auch nicht aus § 356 Abs. 3 BGB, wonach die Widerrufsfrist ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht zu laufen beginnt und das Widerrufsrecht für diesen Fall erst - spätestens - zwölf Monate und 14 Tage nach der Warenlieferung (weil es um einen Verbrauchsgüterkauf geht) erlischt. Insoweit erfolgte zwar im Streitfall die Widerrufserklärung noch innerhalb der zuletzt genannten Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen; hierauf kommt es aber nicht an, weil entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung geeignet war, die vierzehntägige Widerrufsfrist nach Fahrzeuglieferung in Gang zu setzen.
aa) Nach § 356 Abs. 3 BGB muss die Widerrufsbelehrung im Fall von (allgemeinen) Fernabsatzverträgen wie im Streitfall "den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ... des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" entsprechen. Dabei erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 509/07 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134, Rn. 14). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern in die Lage versetzt werden, dieses auch auszuüben. Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Dabei ist von einem "normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen" Verbraucher auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15 -, BGHZ 209, 86-104 Rn. 33 f. sowie BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 7, juris).
bb) Gemessen an diesem Maßstab ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffender, sich u.a. auf den Beschluss des Kammergerichts vom 23.07.2024 (Az. 27 O 20/24, n.v.) stützender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und die auch der Rechtsprechung des hiesigen Senats entspricht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.07.2024 und 29.10.2024 - 7 U 19/24, n.v.; Hinweisbeschluss vom 16.10.2024 - 7 U 43/24 n.v.), davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche, im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgeführte Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist, insbesondere den Anforderungen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB entspricht und keine Widersprüche aufweist, die geeignet sind, begründete Zweifel bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts hervorzurufen und den Verbraucher infolgedessen von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Mit seinen hiergegen erhobenen Berufungsrügen kann der Kläger nicht durchdringen.
Im Einzelnen:
(1) Anders, als der Kläger meint, ist die Widerrufsbelehrung nicht deswegen zu beanstanden und insgesamt als nicht ordnungsgemäß anzusehen, weil sie die Angabe einer Telefonnummer der Beklagten nicht enthält.
(a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründet sich - unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang die Website der Beklagten Angaben zu Telefonnummern für Kundenkontakte enthält - keine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer für den telefonischen Widerruf in einer Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge im Allgemeinen, insbesondere auch nicht aus den Gestaltungshinweisen zur Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB idF vom 21.03.2016), jedenfalls wenn - wie hier - der Unternehmer für die Belehrung des Verbrauchers nicht auf diese Muster-Widerrufsbelehrung zurückgreift, sondern eine von ihm selbst gestaltete Belehrung verwendet (Mörsdorf, in: BeckOGK BGB, Stand 01.08.2024, § 356, Rn. 42 mwN).
Denn weder Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB noch der darin erwähnte § 355 Abs. 1 BGB sehen vor, dass der Verbraucher über den Kommunikationsweg - und eben hierum handelt es sich bei der Angabe einer Telefonnummer, und nicht etwa um eine Angabe zum "Verfahren" für die Ausübung des Widerrufsrechts - aufgeklärt werden müsse. Stattdessen sind für den (allgemeinen) Fernabsatzvertrag die Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB und damit insbesondere die Angabe einer Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB gerade herausgenommen.
Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um ein redaktionelles Versehen, sondern um eine vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung. Entsprechendes belegt - wie das Landgericht Berlin mit Urteil vom 05.01.2024 (Az. 42 O 289/23, BeckRS 2024, 3486) gut nachvollziehbar begründet hat - im Übrigen auch die Bestimmung des § 312d BGB. Denn diese Vorschrift verweist bei Fernabsatzverträgen allgemein auf Art. 246a EGBGB, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hingegen auf Art. 246b EGBGB, der durch einen Verweis in § 2 Abs. 1 auf Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB auch die (vorvertraglichen) Informationspflichten in die Widerrufsbelehrung einbezieht, während eine solche systematische Verweisung für das Widerrufsrecht bei (allgemeinen) Fernabsatzverträgen durch Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB gerade nicht vorgesehen ist.
Darüber hinaus belegen auch andere Normen - wie das in § 356e S. 1 BGB i.V.m. Art. 249 § 3 EGBGB geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen oder die bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen geltende Regelung des § 514 Abs. 2 S. 3 BGB -, dass der Gesetzgeber die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtung über das Widerrufsrecht bewusst unterschiedlich geregelt hat (vgl. LG München, Urteil vom 05.03.2024 - 31 O 10361/23, BeckRS 2024, 14389).
Dabei spielt auch keine Rolle, ob - wie der Kläger meint - entsprechende Regelungen auf vorvertragliche und nicht widerrufsbezogene Informationen abstellen. Denn jedenfalls belegen diese Beispiele, dass der Gesetzgeber für unterschiedliche Vertragsformen unterschiedliche Informationspflichten vorsieht.
Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass - hätte der Gesetzgeber im Fall des § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB, der sich jedenfalls mit der widerrufsbezogenen Informationspflicht befasst, i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB gewollt, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch eine Telefonnummer nennt - er dies entsprechend geregelt oder jedenfalls zumindest auch die Bestimmung des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB in den Anwendungsbereich von § 356 Abs. 3 S.1 Alt. 1 BGB mit einbezogen hätte (vgl. LG München aaO). Denn dass der Gesetzgeber die Angabe einer verfügbaren Telefonnummer zwar als wesentliche widerrufsspezifische Informationspflicht betrachtet hätte, die bei Verwendung jedweder Widerrufsbelehrung greift und an deren Verletzung weitreichende, den Unternehmer empfindlich treffende Konsequenzen geknüpft werden, sich dann aber entschieden hätte, diese wesentliche Pflicht vom Verordnungsgeber in den - nach dem Wortlaut nur die Optik betreffenden - Gestaltungshinweisen für eine freiwillig verwendbare Muster-Widerrufsbelehrung "verstecken" zu lassen, ist fernliegend (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 36).
Damit folgt aus der unterbliebenen Einbeziehung einer Telefonnummer in den Pflichtenkatalog der zu machenden Angaben im Umkehrschluss, dass entgegen der Ansicht des Klägers ein einheitlicher Inhaltsmaßstab für die Belehrungen unabhängig von der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war und erst recht nicht die Muster-Widerrufsbelehrung den Mindeststandard an Pflichtinformationen zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB begründen sollte.
(b) Der Kläger kann seine gegenteilige Auffassung, die Beklagte sei zur Angabe ihrer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verpflichtet gewesen, auch nicht auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24. 09.2020 - I ZR 169/17 -, juris) und des EuGH (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19 -, juris) stützen, wonach die dortige Klägerin mit ihrer beanstandeten Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig iSv §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF gehandelt hat, weil sie in dieser die bei ihr verfügbare Telefonnummer entgegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 i.V.m. Anl. 1 EGBGB nicht angegeben hat.
(aa) Davon abgesehen, dass Gegenstand der vorgenannten Entscheidungen ausschließlich die Beurteilung etwaiger wettbewerbsrechtlicher Verstöße war und sie keine Aussage dazu enthalten, welche zivilrechtlichen Rechtsfolgen die Nichtangabe einer Telefonnummer in einer individuellen Widerrufsbelehrung hat, insbesondere, ob hiervon der Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB (a.F.) abhängig ist, beziehen sie sich ohnehin ausschließlich auf die Muster-Widerrufsbelehrung, um die es hier aber nicht geht.
Für die Annahme, die von BGH und EuGH für Musterwiderrufsbelehrungen aufgestellten Anforderungen müssten in gleicher Weise auch für die vom Unternehmer selbst formulierte Widerrufsbelehrung gelten, findet sich im Gesetz, der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur keine Stütze.
Wie oben bereits ausgeführt, beziehen sich die Gestaltungshinweise allein auf die Muster-Widerrufsbelehrung, während das Gesetz für die individuell verfasste Widerrufsbelehrung nur verlangt, dass sie § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Art. 246a EGBGB entsprechen muss. Damit gelten - wie vorstehend schon ausgeführt - von Gesetzes wegen unterschiedliche Anforderungen, abhängig davon, in welcher Form die Widerrufsbelehrung erteilt wird. Dementsprechend wird vom BGH sowohl in der Vorlagefrage an den EuGH als auch vom EuGH in seiner daraufhin ergangenen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass diese sich nur auf die Muster-Widerrufsbelehrung bezieht (EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19 -, juris: Leitsatz: ". . . die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift"; Hervorhebung durch den Senat).
Ferner hat der BGH in einer zeitlich nachfolgenden Entscheidung zum Widerruf eines Maklervertrages nicht ausgeführt, dass die dort verwendete freihändige Belehrung der Muster-Widerrufsbelehrung entsprechen müsse, sondern dass der Unternehmer seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen könne, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22 -, juris; in diesem Sinn auch: OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2023 - I-18 U 125/22 -, Rn. 70, juris). Ebenso wird es in der Kommentarliteratur gesehen (vgl. Rätze, WRP 2020, 845-847, Rn. 8, 14, juris; Koch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 312d BGB, Rn. 8a).
(bb) Eine abweichende, für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich - wie bereits vom OLG Oldenburg mit Urteil vom 28.11.2024 (juris Rn. 23 ff.) ausführlich begründet - auch nicht aus dem Gesetzeszweck und dem hieraus abgeleiteten Deutlichkeitsgebot des BGH.
Danach hängt die Beurteilung, ob die Information ausreichend war, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets davon ab, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird (BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, Rdnr. 15, juris); eine Widerrufsbelehrung entspricht dann nicht den Anforderungen nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, wenn deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 28/22, Rdnr. 40, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn. 11, juris). Dabei ist ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 28/22, Rdnr. 44, juris).
(aaa) Ob unter Berücksichtigung eines solchen Maßstabs die genannten Gefahren eines Irrtums und des Abhaltens vom rechtzeitigen Widerruf bestehen, stellt allerdings keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage dar. Diese kann bei unterschiedlichen Produkten, die unterschiedliche Kundenkreise ansprechen, abweichend beantwortet werden.
Infolgedessen begründet sich - anders, als der Kläger offenbar meint - eine unwiderlegbare Vermutung dahingehend, dass das Vorenthalten einer bestimmten Information - hier einer Telefonnummer - Einfluss auf die Widerrufsausübung des typischerweise angesprochenen Kundenkreises ausübt, aus der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH und BGH gerade nicht. Vielmehr belegen die Ausführungen des BGH in Rn. 35 f. der Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.09.2020 (Az. I ZR 169/17, juris), wo Raum für abweichenden Vortrag und abweichende Kausalitätserwägungen eröffnet wird, dass die Nichtangabe einer vorhandenen Telefonnummer mitnichten in jedem Fall dazu geeignet ist, den Verbraucher glauben zu machen, er könne sein Widerrufsrecht nicht fernmündlich ausüben und ihn daher von der Ausübung dieses Rechts abzuhalten, sondern dass dies eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist.
Dies zugrunde gelegt, kann im Streitfall offenbleiben, ob die Nichtangabe einer Telefonnummer überhaupt geeignet ist, einen Irrtum über die Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs zu begründen (verneinend: Kammergericht, Zurückweisungsbeschluss vom 23.07.2024, 27 U 20/24; Kammergericht, Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juli 2024, 24 U 139/23; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.08.2024, 12 U 61/24). Denn anders als möglicherweise der Käufer von Erotikartikeln - um deren Erwerb es bei der Entscheidung des BGH vom 24.09.2020 (Az. I ZR 167/17) ging - wird jedenfalls der zum Kreis der Käufer eines Tesla-Neufahrzeugs gehörende Verbraucher durch die Nichtangabe einer Telefonnummer von der eigentlich gewünschten Ausübung seines Widerrufsrechts nicht abgehalten.
Da es beim Kauf eines solchen Fahrzeugs typischerweise um fünfstellige Beträge geht, ist die Frage eines Widerrufs für den typischen Kunden der Beklagten von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Da der Verbraucher jedoch die Beweislast für die rechtzeitige Erklärung trägt, hat er ein entsprechend hohes Beweissicherungsinteresse.
Bei einer mündlichen Ausübung des Widerrufsrechts müsste der Verbraucher indes mit erheblichen Beweisschwierigkeiten rechnen. Aus diesem Grund liegt es regelmäßig im Interesse des Verbrauchers, den Widerruf auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Klägers entgegen, der meint, dass die Beweislage durch eine mündliche oder fernmündliche Widerrufserklärung infolge der Einschaltung eines später als möglicher Zeuge fungierenden Dritten für den Verbraucher vorteilhafter sei. Denn unabhängig davon, dass die Aussage eines das entsprechende Telefonat des Verbrauchers mit dem Unternehmer "heimlich" mithörenden Zeugen ohnehin einem Beweisverwertungsverbot unterfiele, stellt der Zeugenbeweis in der Regel das fehlerbehaftetste und mit den größten Unsicherheiten behaftete Beweismittel dar, das - wenn es dem Nachweis von Inhalt und Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers dienen soll - nicht nur hinsichtlich der Frage des rechtzeitigen Erklärungszugangs der freien Würdigung des jeweils erkennenden Gerichts und den damit einhergehenden Unwägbarkeiten unterläge, sondern insbesondere - anders als eine in ihrem Aussagegehalt im Regelfall eindeutige schriftliche Widerrufserklärung, vor allem, wenn sie unter Verwendung des Muster-Widerrufsformulars getätigt wurde - auch bezüglich des Erklärungsinhalts.
Daher wird - wie im Übrigen auch die Vorgehensweise des Klägers im Streitfall zeigt, der seinen Widerruf schriftlich per E-Mail sowie mittels Einschreibens erklärt hat - ein typischer Kunde der Beklagten unabhängig davon, ob auf der Website der Beklagten eine oder mehrere Telefonnummern für Kundenkontakte angegeben sind, regelmäßig schon im Ausgangspunkt vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen, den Widerruf telefonisch vorzunehmen, wenn ihm die sichere und leicht handhabbare Möglichkeit offensteht, das ihm übersandte Muster-Widerrufsformular zu verwenden oder eine selbst verfasste kurze Email zu schreiben.
Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 60: "Vor dem Hintergrund, dass dem Verbraucher die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf obliegt, ist es für ihn jedoch weiterhin ratsam, in Textform zu widerrufen") und findet in der RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011, Erwägungsgrund 44 entsprechenden Ausdruck, in der es heißt: "... die Beweislast, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist, sollte jedoch dem Verbraucher obliegen. Aus diesem Grund ist es im Interesse des Verbrauchers, für die Mitteilung des Widerrufs an den Unternehmer einen dauerhaften Datenträger zu verwenden."
Ob es gegenüber diesen einfachen und sicheren Wegen eine weitere - für ihn nachteiligere - Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs gibt, wird dem typischen Käufer daher gleichgültig sein und ist infolgedessen für die Frage, ob er sein Widerrufsrecht ausübt, ohne jede Bedeutung (OLG Oldenburg, aaO, juris Rn. 32).
(bbb) Selbst wenn aber im Einzelfall ein Verbraucher trotz der damit verbundenen Beweisrisiken den Widerruf gern telefonisch erklären würde, infolge der fehlenden Telefonnummer jedoch irrtümlich annehmen sollte, dies sei nicht möglich, würde er sich aufgrund eines solchen Irrtums nicht von der fristgerechten Ausübung des Widerrufs abhalten lassen. Denn der Mehraufwand der Absendung des übersandten Widerrufsformulars oder eines sonstigen Widerrufs per E-Mail ist gegenüber einem fernmündlichen Widerruf, wenn überhaupt vorhanden, derart marginal, dass sich kein zum Widerruf entschlossener Käufer hierdurch von seinem wirtschaftlich bedeutenden Entschluss abbringen lassen und auf die Rückerstattung eines fünfstelligen Betrages verzichten würde (OLG Oldenburg, aaO, juris Rn. 33).
(ccc) Darüber hinaus kommt es auf derartige Einzelfälle auch nicht an, weil bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB erfüllt hat, grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter Maßstab anzulegen ist (BGH, Urteil vom 01.12.2022, I ZR 28/22, Rn. 44, juris), und damit Einzelfallkonstellationen für die Auslegung von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht ausschlaggebend sein können (OLG Oldenburg, aaO, juris Rn. 35).
Gleiches gilt für den Umstand, ob - wie jedenfalls der Kläger behauptet - für den Vollzug der Rückabwicklung nach den Anforderungen der Beklagten eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Beklagten unumgänglich sei. Denn selbst wenn dies zuträfe, führte dies nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung. Denn die Rückabwicklung setzt gerade einen bereits wirksam erklärten Widerruf voraussetzt; damit können jedoch denklogisch die Anforderungen für den Vollzug der Rückabwicklung nicht zur Auslegung des Umfangs der Informationspflichten in der Widerrufsbelehrung für den zeitlich vorhergehenden Widerruf herangezogen werden.
(2) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deswegen zu beanstanden, weil - wie der Kläger mit der Berufungsbegründung rügt - die Beklagte in dieser keine ihre Erreichbarkeit sicherstellende, weil bereits veraltete Telefaxnummer angegeben hat.
(a) Dabei ist sich offensichtlich auch der Kläger darüber im Klaren, dass selbst für die Muster-Widerrufsbelehrung die Gestaltungshinweise in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung nicht vorsehen, weswegen für den Fall der Verwendung einer selbst gestalteten Widerrufsbelehrung wie im Streitfall erst recht nichts anderes gelten kann.
(b) Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt sich die Annahme einer solchen Verpflichtung indes auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots.
Insoweit ist dem Landgericht Landshut - das in seiner Entscheidung vom 30.10.2024 (Az. 15 O 862/24, Anlage BK5) pauschal davon ausgegangen ist, für den Fall des Hinweises auf die Möglichkeit der Widerrufseinlegung per Telefax müsse auf jeden Fall auch eine funktionierende Faxnummer angegeben werden - und damit auch dem Kläger zwar zuzugeben, dass der Verbraucher grundsätzlich erwarten darf, die vom Unternehmer aufgezeigten Kommunikationsmittel für die Einlegung des Widerrufs gewährleisteten auch tatsächlich dessen Übermittlung.
Hieraus begründet sich aber - was die vorgenannte, vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung verkennt - nicht zugleich eine Zweckverfehlung, also die Vereitelung des vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Ziels mit der Folge, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt.
Denn auch insoweit wird sich der typische Kunde der Beklagten, der sich zum Widerruf des abgeschlossenen Kaufvertrags entschieden hat, von einem Nichtzustandekommen einer Faxverbindung zur Beklagten von der Widerrufserklärung nicht abhalten lassen, sondern stattdessen - weil er erkennt, dass die in der Widerrufsbelehrung aufgeführten Übermittlungswege ohnehin nur beispielhaft und damit nicht abschließend genannt sind - für diesen Fall den Widerruf durch per Post oder E-Mail versandtes Schreiben erklären. Dabei drohen ihm auch keine Nachteile für den Fall einer Widerrufserklärung kurz vor Fristablauf, weil es lediglich auf die Absendung der Erklärung innerhalb der Vierzehntagefrist ankommt.
(3) Eine fehlende Eignung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit der Formulierung des Eingangssatzes: "Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht (...) diesen Vertrag (...) zu widerrufen."
Gemessen an einem an den Verständnismöglichkeiten eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab bedurfte es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - in der Widerrufsbelehrung keiner Definition der Begriffe "Verbraucher" und "ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln". Vielmehr ist die seit langem bestehende Rechtslage dem im Online-Handel agierenden verständigen Durchschnittsverbraucher vertraut, so dass er damit einhergehend die hier verwendeten Begriffe einordnen kann.
(a) Entgegen der Darstellung des Klägers informiert die von der Beklagten verwendete Formulierung sehr wohl über den Umstand, dass einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und damit über den - nach der eigenen Wertung des Klägers - maßgeblichen Hauptzweck der Belehrung. Die Belehrung legt lediglich - was in Wahrheit Gegenstand der klägerischen Beanstandung ist - nicht in verbindlicher Weise fest, ob der jeweilige Vertragspartner der Beklagten rechtlich als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB einzuordnen ist.
Aus diesem Umstand begründet sich indes kein Belehrungsfehler. Denn die Beklagte, die Verträge über die von ihr hergestellten Fahrzeuge sowohl mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern schließt, kann nicht beurteilen, ob der jeweilige Kunde Verbraucher und über das Widerrufsrecht zu belehren ist oder ob es sich um einen Unternehmer handelt, da bei natürlichen Personen wie dem Kläger aus Sicht der Beklagten beides gleichermaßen möglich ist.
Demgegenüber kann der Vertragspartner der Beklagten, wie hier der Kläger, als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Kunde auch ohne Kenntnis der Legaldefinition in § 13 BGB selbst beurteilen, ob er Verbraucher ist, da die Zuordnung in aller Regel eindeutig ist. Die Gefahr, dass ein Kunde wegen Zweifeln an seiner Eigenschaft als Verbraucher nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, besteht auch abstrakt nicht, da der Kunde sich bei gleichwohl auftretenden Zweifeln über die Definition des Begriffs "Verbraucher" informieren kann und ihm insbesondere keine Nachteile entstehen, wenn er im Zweifel das Widerrufsrecht ausübt und möglicherweise später die Erkenntnis gewinnen muss, dass dies ins Leere ging (OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 40).
Im Übrigen hat der BGH mit Urteil vom 09.11.2010 (Az. I ZR 123/10, juris Rn. 26 f.) klargestellt, dass sich das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung erstreckt, nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zusteht; daher trägt der Unternehmer gerade nicht das Subsumtionsrisiko, wenn sich ein Verbraucher irrtümlich nicht für einen solchen und damit nicht für widerrufsberechtigt hält (BGH aaO, juris 27). Zwar ist diese Entscheidung zu Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB a.F. ergangen, wonach der Unternehmer die Information "zur Verfügung stellen" musste, während er nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB in der aktuellen Fassung "verpflichtet ist, den Verbraucher zu informieren". Hieraus begründet sich allerdings kein abweichender Informationspflichtenmaßstab, der zur Folge hätte, dass die vorgenannte Rechtsprechung des BGH überholt wäre. Denn Art. 246a EGBGB (n.F.) dient lediglich der Umsetzung von Art. 6-8 der Verbraucherrechte-RL (RL 2011/83/EU); diese Bestimmungen sehen jedoch eine Informations- und Definitionspflicht des Unternehmers in Bezug auf den Verbraucherbegriff nicht vor.
Hinzu kommt, dass auch vor dem Hintergrund des Transparenzgebots die zu erfüllende Informationspflicht nicht grenzenlos ist, weil man durchschnittliche Informiertheit, Aufmerksamkeit und Verständigkeit des Verbrauchers voraussetzen darf. Dementsprechend kann als Maßstab, welchen Grad an Aufklärung der Gesetzgeber für erforderlich hält, die Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) dienen.
Diese enthält allerdings eine Definition ebenfalls nicht, sondern verwendet den Begriff "Verbraucher" ohne jedwede nähere Erläuterung. Dieser Umstand ist entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs "irrelevant". Denn da - wie vorstehend ausgeführt - die Belehrungspflicht des Unternehmers nicht die Prüfung miteinschließt, ob sein Vertragspartner Verbraucher ist, obliegt damit auch unter Zugrundelegung des Musterwiderrufsformulars die Interpretationsleistung, ob er im rechtlichen Sinne "Verbraucher" ist, allein dem Käufer.
(b) Auch die Formulierung "ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" rechtfertigt nicht den Vorwurf einer intransparenten Verwendung von Rechtsbegriffen. Da im Belehrungstext durch Beispiele ("z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.") veranschaulicht wird, was darunter zu verstehen ist, kann jeder normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher selbst beurteilen kann, ob er den Vertrag mit diesen Mitteln abgeschlossen hat (OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 39).
Eine abstrakte Eignung, Zweifel beim Kunden hervorzurufen, ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beklagte - wie der Kläger vorträgt - in anderen Verfahren zu Unrecht darauf berufen habe, wegen der vorangegangenen Probefahrt liege schon kein Fernabsatzgeschäft vor. Wenn die Beklagte im Rechtsstreit zu ihren eigenen Gunsten eine Rechtsauffassung vertritt, versucht sie damit, sämtliche denkbaren, auch eher fernliegenden Argumente für eine Klageabweisung einzubringen. Das bedeutet aber nicht, dass der Kunde von sich aus auf die Idee kommen könnte, diese unrichtige und für ihn ungünstige Rechtsauffassung zu vertreten und deshalb von einem Widerruf Abstand zu nehmen (OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 48/24, juris Rn. 32). Dies gilt schon deswegen, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über das Internet gar nicht beurteilen kann, ob durch den vorherigen persönlichen Kontakt der Parteien das im Fernabsatz typischerweise bestehende und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führende Informationsdefizit des Kunden ausgeglichen wurde oder ob der Verbraucher ihre Geschäftsräume lediglich zur Information über das Produkt aufgesucht hat (OLG Schleswig, aaO, juris Rn. 32).
An dieser Beurteilung ändert schließlich auch die in der als Anlage K9 vorgelegten Ladungsverfügung des OLG Stuttgart zum AZ. 6 U 12/24 vom 17.07.2024 mitgeteilte vorläufige Rechtsansicht nichts. Denn diese berücksichtigt zum einen nicht die vorstehend angeführte, gegen ihre Richtigkeit sprechende Argumentation. Zum anderen steht sie in Widerspruch zur Rechtsauffassung mehrerer anderer Obergerichte aus mittlerweile ergangenen und zum Teil auch veröffentlichten Entscheidungen (vgl.: Senat, Hinweisbeschluss vom 16.10.2024 - 7 U 43/24 (n.v.), Kammergerichts Berlin, Beschlüsse vom 22.05.2024 - 24 U 139/23 und 23.07.2024 - 27 U 20/24, n. v.; OLG Schleswig, Urteile vom 18.11.2024 - 10 U 48/24 sowie 10 U 48/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris).
(4) Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung begründet sich - anders als der Kläger meint - auch nicht daraus, dass sie nicht sämtliche in Betracht kommende Kommunikationsmittel zur Übermittlung der Widerrufserklärung benennt, insbesondere nicht auf die Möglichkeit eines mündlich erklärten Widerrufs gegenüber Anwesenden hinweist.
(a) Wie in der angefochtenen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt, ergibt sich aus dem Belehrungstext mit in einer für einen verständigen Verbraucher ohne weiteres erkennbaren Deutlichkeit, dass die dort benannten Kommunikationsmittel nur Beispiele sind und auch das Muster-Widerrufsformular nicht verwendet werden muss. Damit lässt sich der Widerrufsbelehrung eindeutig entnehmen, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs - insbesondere der Erklärung in Textform - nicht bedarf und dementsprechend auch andere Formen der Widerrufserklärung - mündlich unter An- oder Abwesenden - grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind.
(b) Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte und mit dem Kläger davon ausginge, die Belehrung der Beklagten erwecke den Eindruck, dass eine Widerrufserklärung nur schriftlich und unter Verwendung fernkommunikativer Hilfsmittel möglich sei, führte dies zu keinem anderen Ergebnis.
Denn da, wie oben bereits ausgeführt, der typische Kunde der Beklagten eine (fern)mündliche Widerrufserklärung unter Beweisaspekten ohnehin nicht ernsthaft in Betracht ziehen wird, würde er selbst bei einem solchen Verständnis von einem rechtzeitigen Widerruf - beispielsweise durch Nutzung des Muster-Widerrufsformulars oder Verfassen einer E-Mail - jedenfalls nicht abgehalten werden.
(5) Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist auch nicht wegen vermeintlich fehlender Angaben zum Fristbeginn bei Vorliegen von Teillieferungen zu beanstanden.
(a) Entgegen der Auffassung des Klägers war ein Hinweis auf den Fristbeginn bei Teilleistungen nicht geboten, weil es sich - wie oben unter II.1.a) bereits ausgeführt - bei der angekündigten Nachrüstung des Kamerasystems der Einparkhilfe durch ein Software-Update nicht um eine Teilsendung oder Lieferung in Stücken im Sinne von § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB handelt.
(b) Im Übrigen wäre - selbst wenn, wie nicht, ein Fall von Teilsendungen hier vorläge - die Widerrufsbelehrung für diesen Fall nicht fehlerhaft. Denn dort heißt es ausdrücklich: "Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat." (Hervorhebung durch den Senat). Die Verwendung des Plurals verdeutlicht hinreichend, dass ein Fristbeginn vor vollständiger Auslieferung nicht in Betracht kommt (vgl. auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.07.2024 - 27 U 20/24, Seite 13 f., n.v.).
(6) Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass die Widerrufsbelehrung in Zusammenschau mit den Angaben zur Bestellgebühr in den dem Kläger neben der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellten Unterlagen wie beispielsweise dem Kaufvertrag oder der Bestellungsbestätigung unrichtig, weil irreführend sei, insbesondere eine Nichterstattbarkeit der geleisteten Anzahlung vortäusche und auf diese Weise darauf abziele, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
(a) Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass auch bei einer an sich ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sich der Unternehmer hierauf nicht berufen kann, wenn der Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2021 - III ZR 126/19, juris Rn. 15 m.w.N.).
(b) Diese Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
(aa) Insoweit fehlt es entgegen der Darstellung des Klägers bereits an einer inhaltlich unrichtigen Information des Klägers durch die ihm übermittelten Dokumente.
(aaa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Rahmen der Klageschrift (EA LG 9), der auf einen Screenshot aus dem Bestellprozess verweist, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "(...) ein Rückerstattungsanspruch auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten (bestehe...)". Dass die Beklagte hier in irreführender Weise den Eindruck erweckt hätte, eine Rückerstattung der erbrachten Anzahlung scheide im Fall eines Widerrufs aus, vermag der Senat infolgedessen nicht festzustellen.
Entgegen der klägerischen Auffassung begründet sich auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot aufgrund der Tatsache, dass sich die ersten beiden Sätze der Ausführungen der Beklagten im - im Hinblick auf seine optische Gestaltung nicht zu übersehenden - "Sternchenhinweis" auf den Bestellunterlagen auf die Frage der Rückerstattbarkeit der geleisteten Anzahlung für den Fall einer Finanzierungsablehnung beziehen und erst im dritten Satz auf das Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs im Fall des Widerrufs hingewiesen wird. Denn die Kenntnisnahme und das Verstehen von drei aufeinanderfolgenden Sätzen überfordert auch einen durchschnittlichen Verbraucher nicht und ist diesem ohne weiteres zumutbar.
Gleichermaßen besteht infolge der gewählten Formulierung auch kein Anlass für die Annahme, der angesprochene Kundenkreis würde den Hinweis auf das Bestehen eines Rückerstattungsanspruchs lediglich auf Finanzierungsfälle beziehen. Denn durch die Verwendung des Adverbs "auch" wird hinreichend verdeutlicht, dass ein Rückerstattungsanspruch in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen und eben nicht nur im Fall der Ablehnung des Finanzierungsantrags besteht.
(bbb) Eine Irreführung ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit den entsprechenden Klauseln im Kaufvertrag und der Bestellbestätigung.
Denn die im Kaufvertrag enthaltenen Formulierung "Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren, erkennen Sie an, dass wir womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten können, vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen" (Hervorhebung durch den Senat) korreliert mit dem Hinweistext der Widerrufsbelehrung " ... haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (...), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist" dergestalt, dass durch letztere klargestellt wird, dass gerade hier ein Fall vorliegt, in dem eine "anderweitige gesetzliche Regelung" vorliegt.
Damit erweist sich die Formulierung der Widerrufsbelehrung nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab als klar und eindeutig (vgl. auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2024 - 24 U 139/23, Seite 11, n. v. und vom 23.07.2024 - 27 U 20/24, Seite 13 f., n. v.).
(bb) Darüber hinaus fehlt es jedenfalls, selbst wenn man dem Kläger - wie nicht - dahingehend folgen wollte, die Ausführungen zur Frage der Erstattungsfähigkeit der geleisteten Anzahlung in Bestellprozess und Kaufvertrag seien inhaltlich unrichtig und irreführend, an einer weiteren, formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Belehrung, die dazu führte, dass die Widerrufsbelehrung - ggf. schon allein wegen eines Widerspruchs zu der vorangegangenen Belehrung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 17) - insgesamt als nicht ordnungsgemäß gewertet werden müsste.
Die in den sonstigen Unterlagen der Beklagten enthaltenen Angaben zur Frage der Rückerstattbarkeit der Bestellgebühr sind nämlich von der - als solche ausdrücklich gekennzeichneten und hervorgehobenen - Widerrufsbelehrung räumlich deutlich abgesetzt. Darüber hinaus erwecken sie als - sehr kleiner - Teil der eine Vielzahl weiterer Aspekte ansprechenden Vertragsurkunde und des sonstigen Regelungswerks auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Gestaltung für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht den Eindruck, als bildeten sie mit der Widerrufsbelehrung eine Einheit oder stellten gar eine eigenständige - weitere - Widerrufsbelehrung dar, die geeignet wäre, die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung in Frage zu stellen und dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern.
Bei einer derartigen Sachlage, bei der eine in sich geschlossenen Widerrufsinformation durch die Widerrufsbelehrung erfolgt, haben entsprechende "Erklärungen" des Unternehmers nach der Rechtsprechung des BGH keine Auswirkung auf die Deutlichkeit der erfolgten Widerrufsbelehrung (BGH, Beschluss vom 05.12.2027 - XI ZR 294/17, juris Rn. 19 mwN). Insoweit unterscheidet sich die hiesige Konstellation von dem der Entscheidung des BGH vom 20.05.2021 (Az. III ZR 126/19) zugrundeliegenden Sachverhalt. Denn anders als im Streitfall verwies die dortige Widerrufsbelehrung über einen Link auf gesonderte "Hinweise zum Wertersatz", was im dortigen Fall die Wertung rechtfertigte, die "Hinweise zum Wertersetz" ergänzten und konkretisierten die in der Widerrufsbelehrung nur ganz pauschal gehaltene Beschreibung der Rechtsfolgen des Widerrufs und bildeten deswegen mit dieser eine Einheit. Dies ist hier, was die Frage der Erstattbarkeit der Anzahlungsleistungen betrifft, wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht der Fall.
(7) Sinngemäß dasselbe gilt auch bezüglich der Beanstandungen des Klägers im Zusammenhang mit der Belehrung über die Frage des Wertersatzes.
(a) Auch insoweit fehlt es hier - anders als in der vorgenannten Entscheidung des BGH vom 20.05.2021 - aus den unter II.1.b)bb)(6)(b)(bb) dieses Beschlusses dargelegten Gründen an die Widerrufsbelehrung konkretisierenden und ihren Aussagegehalt relativierenden Hinweisen in den Vertragsunterlagen, weswegen eine Vergleichbarkeit mit dem vom BGH mit Urteil vom 20.05.2021 entschiedenen Rechtsstreit ausscheidet.
(b) Dass die Angaben zur Wertersatzpflicht in der Widerrufsbelehrung selbst zutreffend, insbesondere ausreichend und geeignet sind, den Lauf der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB in Gang zu setzen, und es darüberhinausgehender Angaben zur konkreten Höhe des im Realisierungsfall von der Beklagten in Abzug gebrachten Wertersatzes an dieser Stelle nicht bedarf, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (vgl. Beschluss vom 22.05.2024 - 24 U 139/23; ebenso: Kammergericht, Zurückweisungsbeschluss vom 23.07.2024 - 27 U 20/24) - bereits ausgeführt, so dass auf die dortige Begründung verwiesen werden kann.
(c) An dieser Wertung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Widerrufsbelehrung einen Hinweis darauf, dass die Wertersatzpflicht nur eintritt, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat, nicht enthält.
Zwar hängt die Verpflichtung zum Wertersatz - anders als in der Belehrung der Beklagten angegeben - gem. § 357a Abs. 1 BGB nicht nur davon ab, dass der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, sondern zugleich auch von der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht, § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Die unterbliebene Belehrung über diesen Umstand erweist sich aber aus den gleichen Gründen, warum es auch für den Beginn der Widerrufsfrist keines Hinweises in der Widerrufsbelehrung dazu bedarf, dass die Widerrufsfrist vor der Belehrung des Verbrauchers über die Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB nicht zu laufen beginne, als unschädlich.
Das Kammergericht hat in der vorgenannten Entscheidung vom 23.07.2024 in diesem Zusammenhang und gestützt auf die von ihm herangezogene Kommentarliteratur zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Belehrung im konkreten Fall nicht relevante Regelungen über die Widerrufsfrist wegzulassen seien und der Unternehmer, der - wie im Streitfall die Beklagte - seine Informationspflichten erfüllt hat, den Verbraucher nicht auf die nach Maßgabe der Bestimmungen nach § 356 Abs. 3 BGB eintretende Fristverlängerung hinweisen müsse und dürfe, weil andernfalls die Verständlichkeit der Belehrung leide.
Nichts anderes gilt jedoch auch im Zusammenhang mit dem Inhalt der Belehrungspflicht über den Wertersatz. Hier stellte ein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in gleicher Weise eine bloße, die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigende Förmelei dar (vgl. Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Art. 246a EGBGB Rn. 117), weswegen auch die Muster-Widerrufsbelehrung insoweit - bezeichnenderweise - den Hinweis auf die Angaben in § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB ausreichen lässt.
(8) Gleichermaßen steht dem Ablauf der Widerrufsfrist nicht entgegen, dass in der Widerrufsbelehrung die Kosten für die Rücksendung dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HS. 2 EGBGB nicht der - zumindest geschätzten - Höhe nach mitgeteilt werden.
(a) Dabei stellt auch der Kläger nicht in Frage, dass im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB der Lauf der Widerrufsfrist grundsätzlich nicht von der Aufklärung über die Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB abhängt.
(b) Eine Abhängigkeit des Laufs der Widerrufsfrist von der Aufklärung über die Voraussetzungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht - quasi "durch die Hintertür" - aus dem Irreführungsverbot herleiten.
In tatsächlicher Hinsicht ist schon die unterbliebene Aufklärung über die mit der Rücksendung verbundenen konkreten Kosten nicht geeignet, den durchschnittlichen Erwerber eines Tesla-Neufahrfahrzeugs von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Denn ein Verbraucher, der willens und in der Lage ist, für ein online erworbenes Fahrzeug mindestens einen höheren fünfstelligen Betrag als Kaufpreis zu zahlen, wird sich von der Kostenlast der Rücksendung - selbst wenn sie ihm der Höhe nach nicht genau bekannt ist - von der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht abhalten lassen.
Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist darüber hinaus zweifelhaft, ob zu den "Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts" nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB überhaupt eine Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs - zu denen auch die im Rahmen des entstehenden Rückgewährschuldverhältnisses entstehenden Rücksendekosten zählten - gehört (dies verneinend: Föhlisch, in: BeckIT-Recht, Stand 01.10.2024, Art. 246a § 1 EGBGB, Rn. 57 mwN).
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass zu den "Bedingungen", über die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EGBGB aufzuklären ist, auch die Widerrufsfolgen zählten, und zwar nicht nur die in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 EGBGB ausdrücklich genannten, sondern sämtliche Widerrufsfolgen (so: Busch, in: BeckOGK, Stand 01.07.2023, Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 36; Schmidt/Brönneke, Das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften - Neuerungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, VuR 2013, 448, 451), würde dies dem Kläger nicht weiterhelfen. Denn die in Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGBGB genannten Widerrufsfolgen sind nicht nur deswegen separat aufgeführt, weil sie erst im Laufe des europäischen Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügt wurden, sondern insbesondere auch deshalb, weil ein Verstoß gegen diese Belehrungspflichten teilweise anders sanktioniert wird als ein Verstoß gegen die Belehrungspflichten aus Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (keine Zahlungspflicht vs. kein Fristbeginn) (vgl. Schmidt/Brönneke, aaO, 452).
Vor diesem Hintergrund mag der Beklagten mangels einer Belehrung über die Voraussetzungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB für den Fall eines - rechtzeitig erklärten - Widerrufs zwar möglicherweise kein Anspruch aus § 357 Abs. 5 BGB gegen den Verbraucher zustehen, soweit sie für die Kosten der Rücksendung aufgekommen sein sollte; einen über diesen Umstand hinausgehenden Einfluss, insbesondere auf den Lauf der Widerrufsfrist, hat die unterbliebene Belehrung über die Voraussetzungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB indessen nicht.
(9) Ein Grund zu Beanstandungen der Widerrufsbelehrung ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund einer unterbliebenen Angabe der Einzelheiten im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ausübung des Widerrufsrechts.
(a) Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich die angefochtene Entscheidung mit diesem Gesichtspunkt nicht befasst, was infolgedessen den Vorwurf eines Gehörsverstoßes rechtfertigt.
(b) Die Berücksichtigung des vom Landgericht übergangenen klägerischen Vortrags führt allerdings zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis.
Selbst wenn man, wie vorstehend bereits ausgeführt, annähme, dass die Widerrufsfolgen zu den "Bedingungen" iSv Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB gehörten, über die der Verbraucher zu belehren ist, wäre als Maßstab für den Grad der Detailgenauigkeit der Belehrung als Maximum auf die Muster-Widerrufsbelehrung abzustellen, die insoweit als Orientierungshilfe dienen kann (Busch, in: BeckOGK, aaO, Art. 246a § 1 EGBGB, Rn. 36). Diese sieht jedoch weitere Angaben als die seitens der Beklagten in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung erfolgten gerade nicht vor.
Darüberhinausgehende Informationen schuldet der Unternehmer - im Streitfall damit die Beklagte - jedenfalls nicht. Denn die Aufnahme weiterer Einzelheiten birgt stets die Gefahr, dass diese das Verständnis seitens des Verbrauchers gefährden, ihn vom Inhalt der Belehrung ablenken und damit dem Deutlichkeitsgebot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085) widersprechen könnten. Zudem sind Klauseln, die die Ausübung des Widerrufsrechts von weiteren Voraussetzungen abhängig machen wie beispielsweise die Pflicht zur telefonischen Vorankündigung der Rücksendung, ohnehin unzulässig (Föhlisch, BeckOK IT-Recht aaO, Art. 246a § 1 EGBGB, Rn. 60 mwN).
cc) Im Übrigen ist dem Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Ausübung seines Widerrufsrechts verwehrt (vgl. hierzu OLG Celle, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 12.06.2024 - 16 U 12/24; OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 40 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24, juris Rn. 42). Denn der Widerruf erwiese sich als missbräuchliches Ausnutzen einer lediglich formalen Rechtsposition.
(1) Nach der Rechtsauffassung des BGH handelt der sich auf eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung berufende Versicherungsnehmer treuwidrig, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (BGH, Urteil vom 15.02.2023, IV ZR 353/21, juris Rn.14). Denn bei nur geringfügigen Vertragsverletzungen verbietet das sogenannte, aus § 242 BGB hergeleitete Übermaßverbot das Eintreten schwerwiegender Rechtsfolgen (BGH aaO, juris Rn. 15).
Diese Wertung lässt sich ohne weiteres auch auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen; denn die hier in Rede stehenden Belehrungsmängel sind ebenfalls allenfalls geringfügig und nicht geeignet, den durchschnittlichen Kunden der Beklagten an der Ausübung des Widerrufsrechts zu hindern.
Durch die Nichtnennung der Telefonnummer wird dieser sogar im Ergebnis nicht nur nicht nachteilig beeinflusst, sondern - so ihn die Nichtnennung der Telefonnummer überhaupt beeinflusst, was nach den obigen Ausführungen bereits zweifelhaft ist - allenfalls dahin gelenkt, sein Widerrufsrecht in einer Form auszuüben, die auch der Gesetz- bzw. Normgeber als für ihn ratsam einordnet (BT-Drs. 17/12637, S. 60; RL 2011/83/EU, Erwägungsgrund 44). Hiermit wird dem Verbraucherschutz jedoch mehr gedient, als würde die Beklagte ihre Kunden durch deutliche Angabe der Möglichkeit eines fernmündlichen Widerrufs auf einen unter Beweisgesichtspunkten unsicheren Pfad lenken (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2024 - 14 U 73/24, juris Rn. 44) .
(2) Darüber hinaus steht im konkreten, hier zu entscheidenden Fall fest, dass ein Belehrungsmangel keine Auswirkungen auf das Klägerverhalten innerhalb der regulären zweiwöchigen Widerrufsfrist ab Übergabe des Fahrzeuges hatte.
Denn noch vor Einschaltung seiner Bevollmächtigten hat der Kläger selbst den Widerruf - selbstverständlich - mittels E-Mail und Einschreiben und gerade nicht telefonisch erklärt, obwohl er um die Möglichkeit der fernmündlichen Widerrufserklärung wusste; denn auch und gerade aufgrund des Fehlens einer Telefonnummerangabe in der Widerrufsbelehrung ging der Kläger ja vom Bestehen eines verlängerten Widerrufsrechts aus. Gleichermaßen hat der Kläger seine Eigenschaft als Verbraucher und das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts weder innerhalb der Widerrufsfrist noch im Zeitpunkt des tatsächlichen Widerrufs rd. elf Monate später in Zweifel gezogen. Ebenfalls hat den Kläger auch der Umstand, dass er nach der Widerrufsbelehrung für die - zudem nicht näher bezifferten - Kosten der Rücksendung des Fahrzeugs aufzukommen habe, nicht davon abgehalten, einen Boten zu beauftragen, das Fahrzeug zum Auslieferungszentrum der Beklagten in Hannover zu verbringen.
Trotz der somit aus seiner Sicht unbeachtlichen Belehrungsmängel hat der Kläger den Widerruf nicht etwa kurze Zeit nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB, sondern stattdessen erst wenige Wochen vor Ablauf der Höchstfrist erklärt. Hieraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Kläger bei der Widerrufserklärung lediglich eine formale Rechtsstellung ausnutzen wollte (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, NJW 2021, 307, Rn. 28) und Anlass für die Widerrufserklärung in Wahrheit andere, nicht in der Widerrufsbelehrung selbst liegende Umstände waren - nämlich entweder Kaufreue oder aber die Überlegung, ohne die Verpflichtung zur Leistung von Nutzungsersatz in den Genuss der Nutzung eines neuen und hochwertigen Fahrzeugs zu gelangen (so auch OLG Schleswig, aaO, juris Rn. 43).
Auch wenn die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben begründet, weil sie nicht durch den Zweck des Widerrufsrechts motiviert ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 20), rechtfertigt sich in einer Fallkonstellation wie der hiesigen eine Wertung des klägerischen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich. Denn wenn ein Verbraucher wie hier der Kläger eine rein formal bestehende Position nutzt, um sich nachträglich einen erheblichen eigenen Vermögensvorteil zu sichern, nachdem der fristgemäße Widerruf unabhängig vom Inhalt der Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist, begründet sich hieraus ein treuwidriges Verhalten (OLG Schleswig, aaO, juris Rn. 43).
Nach alledem steht dem Kläger daher kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Beklagte zu.
2. Mangels eines Anspruchs des Klägers in der Hauptsache erweist sich auch sein Begehren auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten als unbegründet.
III.
Da die Berufung des Klägers somit keinen Erfolg verspricht, sollte er ihre Rücknahme erwägen.