Abschnitt 17 AVNot - Ahndung von Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
17.1 Die Ermahnung einer Notarin oder eines Notars und deren Unanfechtbarkeit samt Beschluss des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare (§ 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 BNotO) sind dem Landgericht und dem Oberlandesgericht mitzuteilen (§ 75 Abs. 3 Satz 3 BNotO).
17.2 Neben der Notarkammer ist auch dem Oberlandesgericht eine Kopie der einer Notarin oder einem Notar ausgesprochenen Missbilligung (§ 94 BNotO) zu übermitteln.
17.3 Die Generalstaatsanwaltschaften sind im Disziplinarverfahren zu unterrichten,
17.3.1
wenn bei der Amtspflichtverletzung einer Anwaltsnotarin oder eines Anwaltsnotars die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Zusammenhang steht oder die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar hauptsächlich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig ist (§ 110 Abs. 1 BNotO),
17.3.2
in Disziplinarverfahren, in denen Disziplinarklage erhoben wird, durch Übersendung einer Abschrift der Klageschrift,
17.3.3
wenn eine disziplinarische Ahndung notarieller Verfehlungen nicht möglich ist und die Generalstaatsanwaltschaft zu prüfen hat, ob sie wegen der Verfehlungen ein anwaltsgerichtliches Verfahren einleitet,
17.3.4
in sonstigen Fällen, in denen das Disziplinarverfahren Auswirkungen auf anwaltsgerichtliche Verfahren haben könnte.
17.4 Das Landgericht unterrichtet das Oberlandesgericht und die Notarkammer von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Notarin oder einen Notar. Es berichtet dem Oberlandesgericht, wenn das Disziplinarverfahren ein Jahr nach dessen Einleitung noch nicht abgeschlossen ist. Für die Aufsichtstätigkeit nach dem Geldwäschegesetz gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
17.5 Die Landgerichte legen den Oberlandesgerichten Abschriften ihrer Einstellungs- und Disziplinarverfügungen vor.
Dem MJ sind vorzulegen
17.5.1
auf dem Dienstweg Abschriften der Disziplinarverfügungen der Landgerichte, in denen Geldbuße in Höhe von mindestens 5 000 EUR oder Verweis und Geldbuße verhängt worden sind,
17.5.2
Abschriften aller Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarverfahren (Einstellungsverfügungen, Disziplinarverfügungen unabhängig von der verhängten Maßnahme, Entscheidungen in Ausübung der Rechte aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 35 Abs. 2 und 3 BDG, Widerspruchsbescheide).
Die Abschriften sind unmittelbar nach dem Erlass der Disziplinarentscheidung vorzulegen. Nach der Zustellung der Disziplinarentscheidung an die Notarin oder den Notar ist unverzüglich der Tag der Zustellung nachzuberichten. Beide Berichte sind als Fristsache deutlich zu kennzeichnen.
17.6 Für Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen, die das Landgericht ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegen eine Notarin oder einen Notar verhängt hat, gilt Nummer 17.5 entsprechend.
17.7 Bei der Vorlage an das MJ sind das Datum der Anwaltszulassung und der Notarbestellung mitzuteilen und eine Auflistung über die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen und Missbilligungen sowie Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen nach dem Geldwäschegesetz beizufügen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Entscheidung ergeben.
17.8 Den Widerspruchsentscheidungen sind Abschriften der Disziplinarverfügungen beizufügen.
17.9 Die Oberlandesgerichte prüfen, ob sie von den Rechten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 35 Abs. 2 und 3 BDG Gebrauch machen wollen. Bei Weiterleitung der Vorlageberichte der Landgerichte an das MJ berichten die Oberlandesgerichte über ihre Entschließung.
17.10 Bei einer Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarentscheidung unterrichtet die Behörde, gegen die die Klage erhoben wird, das MJ auf dem Dienstweg über die Klage, jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang des Verfahrens. Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen, die das Landgericht ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegen eine Notarin oder einen Notar verhängt hat, gilt Satz 1 entsprechend.
17.11 Ist dem MJ nach Nummer 17.5.1 und 17.5.2, auch in Verbindung mit Nummer 17.6, eine Entscheidung vorgelegt worden und wird vor Abschluss des Verfahrens gegen die Notarin oder den Notar ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet (§§ 50, 54 BNotO), berichten die Oberlandesgerichte dem MJ über Einleitung und Fortgang des Amtsenthebungsverfahrens. Sie berichten auch, wenn das Notaramt aus anderen Gründen erloschen ist.
17.12 Den Notarkammern und den Rechtsanwaltskammern sind Abschriften der unanfechtbar gewordenen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden oder der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidungen zu übersenden. Hat das Oberlandesgericht die Entscheidung erlassen, übersendet es auch dem Landgericht Abschriften der unanfechtbar gewordenen Entscheidung oder aller das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidungen.
17.13 Die Oberlandesgerichte berichten dem MJ über Fälle von grundsätzlicher oder von außergewöhnlicher Bedeutung. Sie übersenden gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in pseudonymisierter Form (Artikel 4 Nr. 5 DSGVO) dem MJ, den anderen Oberlandesgerichten, den Notarkammern und den Landgerichten ihres Bezirks.
17.14 Die Oberlandesgerichte teilen dem MJ bis zum 1. Februar des laufenden Jahres für das Vorjahr mit:
17.14.1
Die Zahl der Missbilligungen und der Disziplinarverfügungen des Oberlandesgerichts und der Landgerichte des Bezirks per 31. Dezember des Vorjahres, gegliedert nach Landgerichtsbezirken. Verfügungen der Oberlandesgerichte sind dem Landgericht zuzuordnen, das die Aufsicht über die betroffene Notarin oder den betroffenen Notar führt:
17.14.2
die Zahl der Beschwerden gegen im Vorjahr ausgesprochene Missbilligungen und diesbezügliche Anträge auf gerichtliche Entscheidung sowie die Zahl der Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen im Vorjahr getroffene Disziplinarentscheidungen; dabei ist ggf. anzugeben, in wie vielen Verfahren die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist noch läuft.
17.15 Für Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen, die die Landgerichte ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegen eine Notarin oder einen Notar verhängt haben, gilt Nummer 17.14 entsprechend.
17.16 Für die Erhebung der Disziplinarklage gegen Notarinnen und Notare sind die Oberlandesgerichte zuständig. Das Oberlandesgericht übersendet dem MJ, dem Landgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer Abschriften
17.16.1
der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn die Erhebung einer Disziplinarklage in Betracht kommt,
17.16.2
der Klageschrift,
17.16.3
jeder die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Disziplinarklage.
Dabei teilt das Oberlandesgericht ferner mit
17.16.4
die Aussetzung und die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 22 BDG),
17.16.5
die Einlegung eines Rechtsmittels,
17.16.6
die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Disziplinarklage.
Wird in den Fällen der Nummer 17.16.1 das Disziplinarverfahren ohne Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen, legt das Oberlandesgericht seine Disziplinarentscheidung dem MJ nach Nummern 17.5.1 und 17.5.2 vor. Dem Landgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer wird die Disziplinarentscheidung abweichend von Nummer 17.11 bereits vor ihrer Unanfechtbarkeit übersandt. Die Unanfechtbarkeit der Disziplinarentscheidung oder die Einlegung eines Rechtsmittels werden diesen Stellen mitgeteilt.
17.17 In den Personalakten sind Vorgänge, die der Tilgung unterliegen, in besonderen Unterakten zu führen. Im Hauptband und in anderen Unterakten dürfen solche Vorgänge nur erwähnt werden, soweit zwingende dienstliche Gründe es erfordern.
17.18 Die Tilgung in den Personalakten von Notarinnen und Notaren, richtet sich nach § 110a BNotO. Das Landgericht holt vor der Tilgung von Eintragungen nach § 110a Abs. 1 Satz 4 und 5 BNotO Stellungnahmen der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer ein, ob ein schwebendes Verfahren der Tilgung entgegensteht (§ 110a Abs. 3 BNotO). Soweit die Stellungnahmen nicht unter Beteiligung des Oberlandesgerichts eingeholt werden, ist diesem gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Tilgung von Eintragungen ist der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Der Notarin oder dem Notar ist die beabsichtigte Entfernung der Vorgänge und deren Vernichtung sechs Wochen vor ihrer Durchführung mitzuteilen. Soweit Mitteilungen nach Abschnitt XXIII (Mitteilungen betreffend die Angehörigen rechtsberatender Berufe) der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Mitteilungen nach § 64d Abs. 1 BNotO sowie Beschwerden und Eingaben zu den Personalakten gelangt sind, ist für deren Tilgung gemäß § 110a Abs. 1 Satz 1 bis 4 BNotO zu verfahren.