Abschnitt 1 FFwJARdErl - Kinderfeuerwehr
Bibliographie
- Titel
- Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren
- Redaktionelle Abkürzung
- FFwJARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
1.1 Einrichtung der Kinderfeuerwehr
Freiwilligen Feuerwehren können Kinderfeuerwehren (§ 13 NBrandSchG) als andere Abteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NBrandSchG angegliedert werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Kinderfeuerwehr trifft der Träger der Feuerwehr im Regelfall durch Satzungsbeschluss. Kinderfeuerwehren werden von der Niedersächsischen Kinder- und Jugendfeuerwehr e. V. (NKJF) statistisch erfasst; ihre Gründung ist der NKJF anzuzeigen. In Kinderfeuerwehren können, unter anderem zur Vorbereitung auf eine Aufnahme in die Jugendfeuerwehr, Kinder aufgenommen werden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Die Übernahme in die Jugendfeuerwehr soll ab vollendetem zehntem Lebensjahr angeboten werden und spätestens mit Vollendung des zwölften Lebensjahres erfolgen (§ 13 Abs. 2 NBrandSchG).
1.2 Qualifikation von Betreuerinnen und Betreuern der Kinderfeuerwehr
Die Kinderfeuerwehr wird von der Kinderfeuerwehrwartin oder dem Kinderfeuerwehrwart geleitet. Die Leitung der Kinderfeuerwehr soll durch Personen erfolgen, die pädagogisch geschult sind oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sind; die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung ist nicht erforderlich. Der Lehrgang "Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr, Fachrichtung Anleitung Kinderfeuerwehr" soll in der ersten Amtszeit absolviert werden. Die Kinderfeuerwehrwartin oder der Kinderfeuerwehrwart soll die Voraussetzungen für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) gemäß dem Bezugserlass erfüllen.
Für Leiterinnen und Leiter sowie Betreuerinnen und Betreuer in einer Kinderfeuerwehr wird die Teilnahme an den von der NKJF angebotenen Seminaren für Kinderfeuerwehrwartinnen und Kinderfeuerwehrwarte sowie an einer Ausbildung als Jugendleiterin oder Jugendleiter empfohlen.
Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72a SGB VIII), sich von der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30a BZRG zu überzeugen, wird hingewiesen.
Die Gesamtverantwortung der Gemeinde- und Ortsbrandmeisterin oder des Gemeinde- und Ortsbrandmeisters bleibt unberührt.
1.3 Tätigkeit in der Kinderfeuerwehr
Eine feuerwehrtechnische Anleitung von Mitgliedern der Kinderfeuerwehr findet unter besonderer Berücksichtigung ihres körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes auf spielerische und sportliche Art und Weise statt. Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr sind bei der praktischen feuerwehrtechnischen Anleitung mit Schutzhandschuhen auszurüsten. Für Veranstaltungen außerhalb des Feuerwehrhauses wird das Tragen von Warnwesten oder anderer geeigneter Warnkleidung empfohlen. Die Brandschutzerziehung soll gefördert werden.
1.4 Besondere Grundsätze für Tätigkeiten in der Kinderfeuerwehr
1.4.1 Bei Erläuterungen von Einrichtungen und Geräten, deren Verwendung die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Kinderfeuerwehr übersteigt, ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
1.4.2 Tätigkeiten mit Wasserabgabe aus Feuerlöschschläuchen (ausgenommen von den Kindern betätigte Kübelspritzen mit D-Strahlrohr) oder anderen Schläuchen, bei denen der Wasserdruck durch Pumpen verstärkt wird, sind nicht zulässig.
1.4.3 Praktische feuerwehrtechnische Übungen sowie Einsatz- und Alarmübungen sind nicht zulässig.
1.4.4 Die feuerwehrtechnische Anleitung von Mitgliedern der Kinderfeuerwehr darf nur unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, der für die Feuerwehren eingeführten Ausbildungsanleitungen und unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Kinderfeuerwehr erfolgen.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 10. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 484)