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§ 2 NFöVO-WieVoSch - Art, Umfang und Höhe der Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (Niedersächsische Förderverordnung zum Wiesenvogelschutz - NFöVO-WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
NFöVO-WieVoSch
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Fördermittel werden als budgetierte Förderung im Sinne von § 2 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes (NKomFöG) zugewiesen. 2Für die Gewährung der Förderung ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige Fördermittelempfänger einen Eigenanteil erbringt.

(2) 1Das Budget der einzelnen Fördermittelempfänger ergibt sich aus der Spalte 2 der Anlage. 2Zur Vermeidung von Doppelförderungen ist das Budget bei gleichzeitiger Inanspruchnahme anderer Förderprogramme zur Unterstützung desselben Förderzwecks durch den Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (im Folgenden: Landesbetrieb) entsprechend zu kürzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)