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Abschnitt 4 SGB XI§123GMZuwRdErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben nach § 123 SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SGB XI§123GMZuwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

4.1 Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die in Niedersachsen durchgeführt werden.

4.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die geförderte Maßnahme gemäß Nummer 2.3 der GKV-Rahmenempfehlungen wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 16. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 111)