Abschnitt 5 Nds. FRL§54PflBG-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung in Niedersachsen (Nds. Förderrichtlinie zu § 54 PflBG)
- Redaktionelle Abkürzung
- Nds. FRL§54PflBG-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
5.1 Die Zuwendung wird für Träger von staatlich anerkannten Pflegeschulen als nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung in Höhe der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt.
5.2 Die Zuwendung wird für Träger öffentlicher berufsbildender Schulen als nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung bis zu 90 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt. Die übrigen Ausgaben sind durch Eigenmittel zu decken.
5.3 Für dieselbe staatlich anerkannte Pflegeschule oder öffentliche berufsbildende Schule können Zuwendungen nach dieser Richtlinie von insgesamt höchstens 100 000 EUR bewilligt werden. Die Gesamtsumme kann sich auf mehrere Maßnahmen verteilen.
5.4 Abweichend von der VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer Person des öffentlichen Rechts als Träger von Pflegeschulen an öffentlichen berufsbildenden Schulen auch bei Unterschreitung der dort genannten Bagatellgrenze gefördert werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 5 000 EUR beträgt.
5.5 Zuwendungsfähige Personalausgaben sind Entgelte und Honorare für festangestelltes Personal und Honorarkräfte für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2. Als zuwendungsfähige Entgeltbestandteile werden das Bruttoentgelt zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie alle gesetzlich oder durch Tarifvertrag geregelten Entgeltbestandteile und Leistungen, die aufgrund von Regelungen für alle Bediensteten des Zuwendungsempfängers gewährt werden, anerkannt. Das Besserstellungsverbot gemäß der VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO i. V. m. Nummer 1.3 ANBest-P ist zu beachten.
5.6 Sachausgaben können als zuwendungsfähige Ausgaben berücksichtigt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 359)